Stellungnahme der Stadt Bergkamen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen begrüßt den geänderten LEP-Entwurf. Die
Stellungnahme der Stadt Bergkamen ist inhaltlich gemäß der Verwaltungsvorlage
im Verfahren abzugeben.
Sachdarstellung:
Die
Landesregierung NRW hat am 25. Juni 2013 den Entwurf zum neuen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen gebilligt. Ein erstes
Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar
2014 statt. Eine Stellungnahme hierzu wurde vom Rat der Stadt Bergkamen in
seiner Sitzung am 20. Februar 2014 beschlossen (vgl. Drucksache 10/1365). Die
Landesplanungsbehörde hat zu dieser wie auch zu allen anderen Stellungnahmen
eine dezidierte Erwiderung geschrieben, diese ist in Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.
Aufgrund der
zahlreichen und umfangreichen Stellungnahmen (insgesamt 1.400 mit ca. 10.000
Anregungen) sind Änderungen am LEP-Entwurf vorgenommen worden. Das
Landeskabinett hat daher am 22. September 2015 die Einleitung eines zweiten
Beteiligungsverfahrens beschlossen.
Städte und
Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit sind aufgefordert, bis zum
15. Januar 2016 erneut Stellung zu nehmen.
Die Beteiligungsunterlagen
sowie der überarbeitete LEP-Entwurf sind über folgende Internetseite zu
erreichen: https://land.nrw/de/thema/landesplanung. Die gegenüber dem ersten
LEP-Entwurf vorgenommenen Änderungen sind im überarbeiteten Entwurf kenntlich
gemacht, indem die bisherige Textfassung der überarbeiteten synoptisch
gegenüber gestellt ist.
Insgesamt wurden
neun Ziele der Raumordnung komplett gestrichen und vier weitere zu Grundsätzen
abgestuft. Ein Ziel wurde neu eingefügt. Bei den Grundsätzen wurden drei gestrichen
und einer neu eingefügt. Damit enthält der LEP nunmehr weniger Ziele und
Grundsätze als im ersten Entwurf, dafür wurden jedoch einige Formulierungen
konkreter gefasst.
In die
Einleitung (Kapitel 1) sind
Unterkapitel zu den zentralen Themen „nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ sowie
„demografischer Wandel“ eingefügt worden.
In Kapitel 2 ist weiterhin dargestellt,
dass die zentralörtliche Gliederung in der Laufzeit des LEP überprüft werden
soll. Bergkamen ist – wie die Nachbarkommunen – als Mittelzentrum eingestuft.
Insbesondere die Einstufung von Mittelzentren wird in Frage gestellt.
Zur „Räumlichen
Struktur des Landes“ wird klargestellt, dass sich auch Ortsteile im Freiraum
(mit weniger als 2.000 Einwohnern) weiter entwickeln dürfen, ausgerichtet am
Bedarf der ansässigen Bevölkerung und von vorhandenen Betrieben. Außerdem
dürfen im Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben
ausgewiesen werden.
In Kapitel 3 („Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung“) werden keine wesentlichen Änderungen
vorgenommen.
Kapitel 4 befasst sich mit dem Thema „Klimaschutz
und Anpassung an den Klimawandel“. Gegenüber dem ersten Entwurf entfällt hier
das Ziel 4-3 Klimaschutzplan.
In Kapitel 5 („Regionale und
grenzübergreifende Zusammenarbeit“) sind textliche Änderungen vorgenommen
worden.
Zahlreiche
Änderungen hat es in Kapitel 6
„Siedlungsraum“ gegeben. So werden die bisherigen Ziele 6.1-1 „Ausrichtung der
Siedlungsentwicklung“, 6.1-2 „Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“, 6.1-10
„Flächentausch“ und 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ in einem
neuen Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“
zusammengefasst. Zielsetzung bleibt, dass die Siedlungsentwicklung
flächensparend und bedarfsgerecht sein soll. Ein Flächentausch gleichwertiger
Bauflächen ist möglich. Wenn die Reserveflächen den Bedarf übersteigen sind sie
zurück zu nehmen, sofern noch keine verbindlichen Bauleitpläne bestehen. Die
Rücknahme erfolgt im Zuge der Regionalplanaufstellung bzw. -änderung und im Benehmen
mit den Kommunen. Im Gegensatz zur ersten Entwurfsversion wird erläutert, wie
die Regionalplanungsbehörden den Bedarf an Wohnbau- und Gewerbeflächen
einheitlich berechnen sollen. Begründete Abweichungen von den Berechnungen
sowie Planungszuschläge von 10 % (in Ausnahmefällen maximal 20 %)
sind möglich. Weiterhin sollen vorrangig Brachflächen einer Entwicklung
zugeführt werden.
Die Aussagen zum
Großflächigen Einzelhandel (Ziele und Grundsätze 6.5) bleiben unverändert.
Kapitel 7 befasst sich mit dem Thema „Freiraum“,
unter anderem mit dem Freiraum- und Bodenschutz, den Grünzügen, den Gebieten
für den Schutz der Natur sowie dem landesweiten Biotopverbund. Auch Walderhalt
und Waldinanspruchnahme werden behandelt, ebenso die Themenkomplexe Wasser und
Landwirtschaft. In dem Kapitel werden einige Aussagen gegenüber dem ersten
Entwurf konkretisiert und ergänzt. Eine Waldinanspruchnahme muss im Hinblick
auf mögliche Alternativen stärker begründet werden.
Die Themen
„Verkehr und technische Infrastruktur“ behandelt Kapitel 8. Anders als in der ersten Entwurfsfassung ist es nun
nicht mehr Ziel, Ober- und Mittelzentren an das Schienennetz anzubinden (Ziel
8.1-11), sondern nur noch an den „Öffentlichen Verkehr“. Weitere Änderungen
betreffen das Thema Leitungen und Abstandsflächen; hier wurden Aussagen
konkreter gefasst. Das Themenfeld Entsorgung bleibt unverändert.
In Kapitel 9 („Rohstoffversorgung“) wurden
kleinere Änderungen vorgenommen.
Kapitel 10 befasst sich mit dem Thema
Energieversorgung. Halden und Deponien sollen weiterhin Standorte für die
Nutzung erneuerbarer Energien sein. Allerdings wird nicht mehr darauf
abgestellt, dass eine Inanspruchnahme bauleitplanerisch zugunsten von Kultur
und Tourismus ausgeschlossen sein kann. Stattdessen können fachliche
Anforderungen einer Inanspruchnahme entgegen stehen, d. h. wenn es
regional abgestimmte und beschlossene städtebauliche Nachnutzungskonzepte gibt,
die Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorsehen.
Die
Zielfestlegung 10.2-2 zu Vorranggebieten für die Windenergienutzung ist
unterteilt worden. Ziel bleibt weiterhin, dass in den Regionalplänen
proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Vorranggebiete für die Nutzung
der Windenergie festgelegt werden sollen. Der Umfang der Flächenfestlegungen
ist dagegen zu einem Grundsatz herab gestuft worden, wobei die Mindestgröße von
1.500 ha für das Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr bestehen bleibt.
Insgesamt sollen örtliche Belange im Regionalplan und bei der
Einzelfallbetrachtung stärkere Berücksichtigung finden, sodass die angegebene
Mindestgröße nicht einheitlich auf die Kommunen herunter gebrochen wird.
Neu eingeführt
wurde der Ausschluss von Fracking als eigenständiges Ziel 10.3-4.
Stellungnahme
der Verwaltung
Der
geänderte LEP-Entwurf berücksichtigt viele Anregungen der Stadt Bergkamen.
Durch Änderungen oder geänderte Formulierungen bei Zielen und Grundsätzen sind
einige der Anregungen zudem entbehrlich. Dennoch können nicht alle Aussagen und
Formulierungen des neuen LEP-Entwurfs mitgetragen werden. Im Einzelnen gibt es
folgende Anmerkungen:
§
Gemäß den
Erläuterungen zu Ziel 2-1
(S. 17) des neuen LEP-Entwurfs soll die zentralörtliche Gliederung während
der Laufzeit des LEP überprüft werden, da insbesondere der Fortbestand einiger
Mittelzentren in Frage gestellt wird. Die Stadt Bergkamen hatte dieses bereits
in ihrer ersten Stellungnahme kritisiert. Die Erwiderung der
Landesplanungsbehörde, dass eine Änderung der landesplanerischen Festlegung
unter Beteiligung aller Betroffenen erfolgt, aber zunächst wissenschaftlich
aufbereitet und grundsätzlich abgestimmt werden muss, ist insofern
unbefriedigend, als dass die zentralörtliche Gliederung ein wesentliches Gerüst
des LEP bildet. Dieses erst im Nachgang zu überprüfen, statt diesen Baustein an
den Anfang einer Neuaufstellung des LEP zu stellen, ist zu kritisieren.
§
Das
Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Grundsatz 6.1-2, S. 41) ist von einem Ziel zu einem Grundsatz
herabgestuft worden. Allerdings bleibt auch hier die konkrete Vorgabe, das
Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und
langfristig auf „Netto-Null“ zu senken. Zwar soll nun anders als im ersten
Entwurf über ein Monitoringsystem die Einhaltung des Grundsatzes überprüft
werden. Vorgaben, welchen Anteil die Planungsregionen und Kommunen in NRW an
der Erreichung der Zielvorgabe haben sollen, gibt es aber nicht. Insofern ist
die Größenvorgabe nicht ausreichend bestimmt und hergeleitet.
§
Ziel 8.1-11 (S. 145 und S. 153) ist
gegenüber dem ersten Entwurf nunmehr anders formuliert. Während bisher Mittel-
und Oberzentren an den Schienenverkehr angebunden werden sollen, ist jetzt
allgemein eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr Zielsetzung. Diese Formulierung
wird der besonderen Qualität einer schienengebundenen Anbindung nicht gerecht.
Unbestimmt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, bei welchen „örtlichen
Verhältnissen“ bzw. welchem „Potenzial“ eine Anbindung mit den als Beispiel
genannten Schnellbussen ausreichend ist. Zudem wird in den folgenden
Ausführungen nur auf das Schienennetz abgestellt, das insbesondere der
leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr dienen soll. Wie
nicht schienengebundene öffentliche Verkehre in diese Systematik eingebunden
werden sollen, bleibt unklar.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin
Thiede |
|