Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Zweites Beteiligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG,
Stellungnahme der Stadt Bergkamen
Vorlage
11/0473
Aktenzeichen
61 thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen begrüßt den geänderten LEP-Entwurf. Die Stellungnahme der Stadt Bergkamen ist inhaltlich gemäß der Verwaltungsvorlage im Verfahren abzugeben.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Landesregierung NRW hat am 25. Juni 2013 den Entwurf zum neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen gebilligt. Ein erstes Beteiligungsverfahren fand in der Zeit vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 statt. Eine Stellungnahme hierzu wurde vom Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 beschlossen (vgl. Drucksache 10/1365). Die Landesplanungsbehörde hat zu dieser wie auch zu allen anderen Stellungnahmen eine dezidierte Erwiderung geschrieben, diese ist in Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.

Aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Stellungnahmen (insgesamt 1.400 mit ca. 10.000 Anregungen) sind Änderungen am LEP-Entwurf vorgenommen worden. Das Landeskabinett hat daher am 22. September 2015 die Einleitung eines zweiten Beteiligungsverfahrens beschlossen.

Städte und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit sind aufgefordert, bis zum 15. Januar 2016 erneut Stellung zu nehmen.

 

Die Beteiligungsunterlagen sowie der überarbeitete LEP-Entwurf sind über folgende Internetseite zu erreichen: https://land.nrw/de/thema/landesplanung. Die gegenüber dem ersten LEP-Entwurf vorgenommenen Änderungen sind im überarbeiteten Entwurf kenntlich gemacht, indem die bisherige Textfassung der überarbeiteten synoptisch gegenüber gestellt ist.

Insgesamt wurden neun Ziele der Raumordnung komplett gestrichen und vier weitere zu Grundsätzen abgestuft. Ein Ziel wurde neu eingefügt. Bei den Grundsätzen wurden drei gestrichen und einer neu eingefügt. Damit enthält der LEP nunmehr weniger Ziele und Grundsätze als im ersten Entwurf, dafür wurden jedoch einige Formulierungen konkreter gefasst.

 

In die Einleitung (Kapitel 1) sind Unterkapitel zu den zentralen Themen „nachhaltige Wirtschaftsentwicklung“ sowie „demografischer Wandel“ eingefügt worden.

 

In Kapitel 2 ist weiterhin dargestellt, dass die zentralörtliche Gliederung in der Laufzeit des LEP überprüft werden soll. Bergkamen ist – wie die Nachbarkommunen – als Mittelzentrum eingestuft. Insbesondere die Einstufung von Mittelzentren wird in Frage gestellt.

Zur „Räumlichen Struktur des Landes“ wird klargestellt, dass sich auch Ortsteile im Freiraum (mit weniger als 2.000 Einwohnern) weiter entwickeln dürfen, ausgerichtet am Bedarf der ansässigen Bevölkerung und von vorhandenen Betrieben. Außerdem dürfen im Freiraum ausnahmsweise Sonderbauflächen für bestimmte Vorhaben ausgewiesen werden.

 

In Kapitel 3 („Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“) werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen.

 

Kapitel 4 befasst sich mit dem Thema „Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel“. Gegenüber dem ersten Entwurf entfällt hier das Ziel 4-3 Klimaschutzplan.

 

In Kapitel 5 („Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit“) sind textliche Änderungen vorgenommen worden.

 

Zahlreiche Änderungen hat es in Kapitel 6 „Siedlungsraum“ gegeben. So werden die bisherigen Ziele 6.1-1 „Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“, 6.1-2 „Rücknahme von Siedlungsflächenreserven“, 6.1-10 „Flächentausch“ und 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ in einem neuen Ziel 6.1-1 „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ zusammengefasst. Zielsetzung bleibt, dass die Siedlungsentwicklung flächensparend und bedarfsgerecht sein soll. Ein Flächentausch gleichwertiger Bauflächen ist möglich. Wenn die Reserveflächen den Bedarf übersteigen sind sie zurück zu nehmen, sofern noch keine verbindlichen Bauleitpläne bestehen. Die Rücknahme erfolgt im Zuge der Regionalplanaufstellung bzw. -änderung und im Benehmen mit den Kommunen. Im Gegensatz zur ersten Entwurfsversion wird erläutert, wie die Regionalplanungsbehörden den Bedarf an Wohnbau- und Gewerbeflächen einheitlich berechnen sollen. Begründete Abweichungen von den Berechnungen sowie Planungszuschläge von 10 % (in Ausnahmefällen maximal 20 %) sind möglich. Weiterhin sollen vorrangig Brachflächen einer Entwicklung zugeführt werden.

Die Aussagen zum Großflächigen Einzelhandel (Ziele und Grundsätze 6.5) bleiben unverändert.

 

Kapitel 7 befasst sich mit dem Thema „Freiraum“, unter anderem mit dem Freiraum- und Bodenschutz, den Grünzügen, den Gebieten für den Schutz der Natur sowie dem landesweiten Biotopverbund. Auch Walderhalt und Waldinanspruchnahme werden behandelt, ebenso die Themenkomplexe Wasser und Landwirtschaft. In dem Kapitel werden einige Aussagen gegenüber dem ersten Entwurf konkretisiert und ergänzt. Eine Waldinanspruchnahme muss im Hinblick auf mögliche Alternativen stärker begründet werden.

 

Die Themen „Verkehr und technische Infrastruktur“ behandelt Kapitel 8. Anders als in der ersten Entwurfsfassung ist es nun nicht mehr Ziel, Ober- und Mittelzentren an das Schienennetz anzubinden (Ziel 8.1-11), sondern nur noch an den „Öffentlichen Verkehr“. Weitere Änderungen betreffen das Thema Leitungen und Abstandsflächen; hier wurden Aussagen konkreter gefasst. Das Themenfeld Entsorgung bleibt unverändert.

 

In Kapitel 9 („Rohstoffversorgung“) wurden kleinere Änderungen vorgenommen.

 

Kapitel 10 befasst sich mit dem Thema Energieversorgung. Halden und Deponien sollen weiterhin Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien sein. Allerdings wird nicht mehr darauf abgestellt, dass eine Inanspruchnahme bauleitplanerisch zugunsten von Kultur und Tourismus ausgeschlossen sein kann. Stattdessen können fachliche Anforderungen einer Inanspruchnahme entgegen stehen, d. h. wenn es regional abgestimmte und beschlossene städtebauliche Nachnutzungskonzepte gibt, die Nutzungen im Bereich Kunst und Kultur vorsehen.

Die Zielfestlegung 10.2-2 zu Vorranggebieten für die Windenergienutzung ist unterteilt worden. Ziel bleibt weiterhin, dass in den Regionalplänen proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie festgelegt werden sollen. Der Umfang der Flächenfestlegungen ist dagegen zu einem Grundsatz herab gestuft worden, wobei die Mindestgröße von 1.500 ha für das Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr bestehen bleibt. Insgesamt sollen örtliche Belange im Regionalplan und bei der Einzelfallbetrachtung stärkere Berücksichtigung finden, sodass die angegebene Mindestgröße nicht einheitlich auf die Kommunen herunter gebrochen wird.

Neu eingeführt wurde der Ausschluss von Fracking als eigenständiges Ziel 10.3-4.

 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Der geänderte LEP-Entwurf berücksichtigt viele Anregungen der Stadt Bergkamen. Durch Änderungen oder geänderte Formulierungen bei Zielen und Grundsätzen sind einige der Anregungen zudem entbehrlich. Dennoch können nicht alle Aussagen und Formulierungen des neuen LEP-Entwurfs mitgetragen werden. Im Einzelnen gibt es folgende Anmerkungen:

 

§         Gemäß den Erläuterungen zu Ziel 2-1 (S. 17) des neuen LEP-Entwurfs soll die zentralörtliche Gliederung während der Laufzeit des LEP überprüft werden, da insbesondere der Fortbestand einiger Mittelzentren in Frage gestellt wird. Die Stadt Bergkamen hatte dieses bereits in ihrer ersten Stellungnahme kritisiert. Die Erwiderung der Landesplanungsbehörde, dass eine Änderung der landesplanerischen Festlegung unter Beteiligung aller Betroffenen erfolgt, aber zunächst wissenschaftlich aufbereitet und grundsätzlich abgestimmt werden muss, ist insofern unbefriedigend, als dass die zentralörtliche Gliederung ein wesentliches Gerüst des LEP bildet. Dieses erst im Nachgang zu überprüfen, statt diesen Baustein an den Anfang einer Neuaufstellung des LEP zu stellen, ist zu kritisieren.

 

§         Das Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ (Grundsatz 6.1-2, S. 41) ist von einem Ziel zu einem Grundsatz herabgestuft worden. Allerdings bleibt auch hier die konkrete Vorgabe, das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu senken. Zwar soll nun anders als im ersten Entwurf über ein Monitoringsystem die Einhaltung des Grundsatzes überprüft werden. Vorgaben, welchen Anteil die Planungsregionen und Kommunen in NRW an der Erreichung der Zielvorgabe haben sollen, gibt es aber nicht. Insofern ist die Größenvorgabe nicht ausreichend bestimmt und hergeleitet.

 

§         Ziel 8.1-11 (S. 145 und S. 153) ist gegenüber dem ersten Entwurf nunmehr anders formuliert. Während bisher Mittel- und Oberzentren an den Schienenverkehr angebunden werden sollen, ist jetzt allgemein eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr Zielsetzung. Diese Formulierung wird der besonderen Qualität einer schienengebundenen Anbindung nicht gerecht. Unbestimmt ist in diesem Zusammenhang insbesondere, bei welchen „örtlichen Verhältnissen“ bzw. welchem „Potenzial“ eine Anbindung mit den als Beispiel genannten Schnellbussen ausreichend ist. Zudem wird in den folgenden Ausführungen nur auf das Schienennetz abgestellt, das insbesondere der leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr dienen soll. Wie nicht schienengebundene öffentliche Verkehre in diese Systematik eingebunden werden sollen, bleibt unklar.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede