6. Änderung der Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte 6. Änderung zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachdarstellung:
I. Allgemeines
In § 53 LWG NRW ist geregelt, dass die Gemeinden die Pflicht haben, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung.
In den vergangenen Jahren ist die Abfuhrmenge stetig gesunken. Gründe hierfür sind zum einen die Ertüchtigung der jeweiligen Kleinkläranlage sowie die Aufnahme der bedarfsgerechten Abfuhr in die Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bergkamen. Weiterhin ist die Anzahl der Kleinkläranlagen im Stadtgebiet durch den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz gesunken.
Unter diesem Gesichtspunkt wurde auf Basis des letzten Ausschreibungsergebnisses zuzüglich eines Preisindexes ein Einjahresvertrag für die Entleerung der Kleinkläranlagen für 2016 i.H.v. 5.941,08 € erteilt.
Der sich lt. Nachkalkulation für das Jahr 2014 ergebende Fehlbedarf in Höhe von 5.161,92 € wird auf die folgenden 3 Jahre aufgeteilt. Weiterhin ist noch 1/3 des Fehlbetrages aus dem Jahr 2013 zu erfassen. Unter Berücksichtigung dieser anteiligen Fehlbedarfe und der nachfolgenden kalkulierten Kosten für 2016 ergibt sich ein Gebührensatz von 137,23 €/m³.
II. Gebührenbedarfsermittlung
1. Kosten der Grubenentleerung
Entsorgungskosten gem. Einjahresvertrag 5.941,08 €
2. Personalkosten
Anteilige Personalkosten ( 4 % ) der Mitarbeiter
des SEB, welche mit der Organisation der Grubenent-
leerung und der Klärschlammbeseitigung betraut ist. 2.865,92 €
3. Kosten eines Büroarbeitsplatzes
Lt. Empfehlung der KGST, Nr. 19/2014 KGST, sind für einen
Arbeitsplatz mit Technikunterstützung Kosten von
9.700,00 € jährlich anzusetzen:
4 % von 9.700,00 €/à 388,00 €
4. Sachkosten und von anderen Ämtern bezogene Leistungen
Lt. Empfehlung des KGST, Nr. 19/2014 KGST, sind
20 % der Personalkosten als Zuschlag für Sachkosten
und für von anderen Ämtern bezogene Leistungen
anzusetzen:
20 % von 2.865,92 € 573,18 €
5. Entsorgungskosten Lippeverband
Der aus den Kleinkläranlagen abgepumpte Klärschlamm
wird durch das Entsorgungsunternehmen den Kläranlagen
des Lippeverbandes zugeführt. Die Kosten hierfür sind in
der Lippeverbandsumlage enthalten. 7.455,00 €
Zuzüglich:
1/3 Fehlbedarf 2013 1.640,79 €
1/3 Fehlbedarf 2014 1.720,64 €
III.
Gebührenkalkulation
1. Grubenentleerung 5.941,08 €
2. Personalkosten 2.865,92 €
3. Büroarbeitsplatz 388,00 €
4. Sachkosten 573,18 €
5. Lippeverband 7.455,00
€
Zuzüglich:
1/3 Fehlbetrag 2013 1.640,79 €
1/3 Fehlbetrag 2014 1.720,64 €
20.584,61 €
20.584,61 € : 150 m³ = 137,23
€/m³
Lt. SEB wird für das Jahr 2016 eine Abfuhrmenge von 150 m³ erwartet.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Die
Betriebsleitung SEB Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Stv.
Betriebsleiter Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |