Beschlussvorschlag:
Der
Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2014 des
Gewässerschutzbeauftragten zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Der
Gewässerschutzbeauftragte ist der kommunale Betriebsbeauftragte für das gesamte
städtische Entwässerungssystem. Seine Aufgaben sind im Wasserhaushaltsgesetz
geregelt. Er berät und überwacht den kommunalen Betreiber der
Entwässerungsanlagen.
Zum Gewässerschutz zählen
Maßnahmen zum Schutz des Oberflächenwassers wie z. B. Flüsse, Seen, Bäche,
Teiche und des Grundwassers. Nachhaltige Einwirkungen und Verschmutzungen wie
auch die übermäßige Entnahme von Grundwasser sind zu vermeiden. Gesetzliche
Grundlagen hierfür sind das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, das
Landeswassergesetz und die örtliche Entwässerungssatzung.
Zu den Schutzmaßnahmen im
Gewässerschutz für die Stadt Bergkamen, die nicht in einem Wasserschutzgebiet
liegt, gehören der ordnungsgemäße Betrieb einer Kanalisation mit all ihren
Sonderbauwerken wie Rückhaltebecken, Pumpstationen und Druckrohrleitungen.
Aufgrund des ehemaligen Steinkohlebergbaus hat sich Bergkamen entwässerungstechnisch
zu einem Poldergebiet entwickelt. Nur mit erheblich technischem Aufwand wird
die Entwässerungs- und
Überflutungssicherheit für die Stadt Bergkamen sichergestellt.
Wasserhaushaltsgesetz:
Das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) bildet den Hauptteil des Deutschen Wasserrechts.
Es ist in der Fassung vom
31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des
Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von
Oberflächengewässer und des Grundwassers; außerdem Vorschriften über den Ausbau
von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den
Hochwasserschutz.
Ferner ist im Abschnitt 4
der Paragraphen § 64 bis § 66 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009, zuletzt durch Art. 4 Absatz 76 des
Gesetzes vom 07. August 2013 geändert,
die Bestellung, Aufgaben und anwendbare Vorschriften zum
Gewässerschutzbeauftragten geregelt.
Ein
Gewässerschutzbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz ist
nach dem Deutschen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) von jedem Gewässerbenutzer zu
bestellen, der an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten darf.
Die zuständige Behörde kann
zudem auch in anderen Fällen die Ernennung eines Gewässerschutzbeauftragten
anordnen.
Der
Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässerbenutzer und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam
sein können.
Seine Rechte und Pflichten
sind in §§ 64 bis 66 WHG bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.
Aufgaben:
Die Aufgaben des GSB sind in § 65 WHG definiert
(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den
Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den
Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie berechtigen und verpflichten,
1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und
Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch
regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die
Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch
Messungen des Abwassers nach Menge und
Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben
dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung vorzuschlagen;
2. auf die Anwendung geeigneter
Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen
Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden
Reststoffe hinzuwirken;
3. auf die Entwicklung und Einführung von
a)
innerbetrieblichen
Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und
Menge,
b)
umweltfreundlichen
Produktionen hinzuwirken.
4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb
verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu
ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften
aufzuklären.
(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem
Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und
beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten (Eco-Management and Audit Scheme, ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und
Organisationen dabei unterstützt, Umweltleistungen kontinuierlich zu
verbessern) ist ein jährlicher Bericht
nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die
Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht
mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten
jährlichen Berichts einverstanden ist.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in
den Absätzen1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten
1. näher
regeln,
2. erweitern,
soweit es die Belange des Gewässerschutze erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.
Umsetzung:
Für die Stadt Bergkamen bewirtschaftet der
Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen rd. 220 km Abwasserkanäle (Schmutz-,
Regen,- Mischwasser- und Drückrohrleitungen).
Eine Vielzahl an Vorflutern und Gräben, Pupwerke für
Schmutz- und Regenwasser mit Rückhaltungen und Sonderbauwerke, die dafür zuständig sind, dass eine
geordnetes Entwässerungssystem existiert, werden in Amtshilfe für das
Tiefbauamt und mit Unterstützung der Ruhrkohle AG betrieben. Dieses
Entwässerungssystem dient nicht zuletzt der Hygiene und dem Hochwasserschutz.
Zur Erhaltung und zur Verbesserung der städtischen
Entwässerungseinrichtung sind alle baulichen Maßnahmen im
Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Bergkamen dargestellt. Neben der
Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) bildet das ABK die Grundlage
zum Wirtschaftplan des Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen hinsichtlich
Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Mit Genehmigungen und Erlaubnissen der
Aufsichtsbehörden (Untere Wasserbehörde Kreis Unna und Bezirksregierung
Arnsberg) werden Oberflächenwässer von Straßen und befestigten
Grundstücksflächen in Gewässer eingeleitet, Schmutz- und Mischwasser aus der
Kanalisation den Kläranlagen des Lippeverbandes in Werne und Lünen
zugeführt.
Detaillierte Auflistungen der Anlagen und der
Aktivitäten (Instandhaltung, Erneuerung etc.) des städtischen Abwassersystems finden sich unter anderem im
Lagebericht des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen wieder. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf eine erneute
Aufzählung der Daten und Fakten verzichtet.
Art, Umfang und Kosten für Investitionen für
Erneuerung, Instandhaltung, Unterhaltung und Beratung zu wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen sind den Gremien (Betriebsausschuss, Rat) der Stadt Bergkamen durch
entsprechende Vorlagen und Berichte des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
zur Kenntnis gebracht. Hierbei wird Wert auf Synergieeffekte mit
betroffenen Institutionen wie z.B.
Versorgungsunternehmen oder Straßenbaulastträger Wert gelegt.
Als Nachweis der gesetzeskonformen Überwachung der städtischen
Entwässerungseinrichtungen ist am 21.07.2014 der Überwachungsbericht nach
SüwV-Kan, KS- Kanäle und Schachtbauwerke, den Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gebracht
worden. Ab 2014 wird die Bezeichnung entsprechend der vorgenannten Verordnung in SüwVO Abw
(Selbstüberwachungsverordnung Abwasser) geändert worden. Dieser Bericht ist als
Anlage beigefügt.
Vorfluter:
Ein wesentlicher Bestandteil der
Entwässerungseinrichtungen sind Straßenseitengräben und Vorfluter. Diese nehmen
das Regenwasser von Oberflächen und Drängewässer aus Feldflächen und
dergleichen auf. Bei einem Regenereignis führen sie das Oberflächenwasser zum
Teil über Düker, Pumpstationen und Regenwasserkanäle bis zur Seseke / Lippe ab.
Nicht zuletzt durch bergbauliche Einflüsse und natürlicher Verkrautung müssen
die Vorfluter regelmäßig durch Unterhaltungsmaßnahmen ihre Funktion erhalten.
Aus diesem Grund findet mit der Unteren Wasserbehörde Kreis Unna, der
Landschaftsbehörde Kreis Unna, RAG, den Umweltverbänden, der Politik und den
interessierten Gewässeranliegern und Bürgern der Stadt Bergkamen die jährliche
Gewässerschau statt. In der Regel werden den Gewässern gute Zustände
bescheinigt. Das Protokoll der letzten Gewässerschau ist ebenfalls diesem
Bericht angehängt.
Allgemeines:
Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kontrollmechanismen
sowie zusätzliche Einrichtungen, hier die Rufbereitschaft der Stadt Bergkamen
und des SEB, dem Risikomanagement des SEB,
den Feuerwehren sowie die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, dem
Lippeverband und der RAG, bilden ein Gesamtpaket. Dieses Zusammenspiel ermöglicht ein größstmögliches
Maß an Sicherheit für das Entwässerungssystem der Stadt Bergkamen, um Schäden
an Gewässern und dem Grundwasser fernzuhalten. Havarien durch Fehleinleitungen,
Verschmutzungen durch Dritte oder höhere Gewalt lassen sich nie ganz
ausschließen. Dank der guten Vernetzung aller Beteiligten sind bisher auch
solche Notfälle beherrschbar geblieben. Zu den Starkregenereignissen 2014 hat
der SEB im Lagebericht 2014 Stellung genommen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter und Betriebsleiter |
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Gewässerschutzbeauftragter Strüwer |
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