Beschlussvorschlag:
1. Die
Albert-Schweitzer-Schule, Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen,
Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, Westfalenweg 9, 59192
Bergkamen, wird zum Ende des Schuljahres 2015/2016 (31.07.2016) aufgelöst. Die
zum Ende des Schuljahres 2015/2016 noch verbleibenden Schülerinnen und Schüler
der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) setzen ihre Schullaufbahn an einem der Förderzentren
(Nord oder Unna) fort. Den zum Ende des Schuljahres noch verbleibenden
Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Klassen 1-4) werden Angebote des
gemeinsamen Lernens unterbreitet oder sie können ihre Schullaufbahn an den
Förderzentren fortsetzen.
2. Die öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen,
Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die
Fortführung einer Schule für Erziehungshilfe (vom 1.1.1997 in der geänderten
Fassung des Jahres 2002) wird zum Schuljahresende 2015/2016 (31.07.2016)
aufgehoben.
3. Die Verwaltung wird
beauftragt, die notwendigen Genehmigungen gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW
einzuholen.
4. An der Fortentwicklung des
Förderschulwesens im Kreis Unna wirken die Städte und Gemeinden über die
Schuldezernentenkonferenz mit.
5. Die Beschlüsse des Rates der
Stadt Bergkamen stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim Kreis
Unna.
Sachdarstellung:
1. Ausgangslage
Mit
der Unterzeichnung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der
Menschen mit Behinderung im Jahre 2009 haben sich die Unterzeichnerstaaten
verpflichtet, das Recht auf Bildung in einem inklusiven Bildungssystem auf
allen Ebenen zu gewährleisten.
Regelfall
soll der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne
Behinderung sein. Die betroffenen Eltern sollen aber auch die Möglichkeit
haben, spezielle Einrichtungen (Förderschulen) für ihre Kinder zu wählen.
In
Nordrhein-Westfalen wurden entsprechende Bestimmungen im 9.
Schulrechtsänderungs- gesetz vom 05.11.2013 verankert.
Gem.
§ 20 Abs. 1 SchulG NRW sind Orte der sonderpädagogischen Förderung demnach
1. die allgemeinen Schulen
(allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs)
2. die Förderschulen
3. die Schule für Kranke.
Nach
der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für
Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013 sind für die Errichtung und
Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der
Sekundarstufe I folgende Voraussetzungen für eine Schule, wie die A.-Schweitzer-Schule
erforderlich:
- Förderschule
mit dem Förderschwerpunkt Lernen:
mindestens 144 Schüler/innen in der Primarstufe
und 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sek. I
- Förderschulen
im Verbund:
144 Schüler/innen
Nach
§ 2 der MindestgrößenVO müssen Schulträger die erforderlichen
schulorganisatorischen Beschlüsse (Auflösung) fassen. Für Förderschulen, die
wie die A.-Schweitzer-Schule an dem Schulversuch "Ausbau von Förderschulen
zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gem. § 20 Abs. 5 SchulG
NRW" teilnehmen, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/17.
2.
Vorgehensweise im Kreis Unna
Wie
im gesamten Land Nordrhein-Westfalen stehen auch im Kreis Unna der Rückgang von
Schülerzahlen, ein verändertes Auswahlverhalten vorhandener Systeme und der Weg
zu einem inklusiven Schulsystem als zentrale Herausforderungen im Raum.
Um
den unvermeidlichen Prozess der Veränderung nicht durch schulaufsichtliche
Einzelentscheidungen in Umsetzung einer Verordnung hinnehmen zu müssen, sondern
stattdessen gestaltend wirken zu können, haben sich die Schulträger im Kreis
Unna (10 kreisangehörige Städte und Gemeinden und der Kreis) im Jahre 2013 auf
ein gemeinsames Vorgehen verständigt und entschieden, dazu eine externe Begleitung
zu suchen.
Ziel
des Kreises Unna und der zehn kreisangehörigen Städte und Gemeinden war es
dabei, den Eltern auch weiterhin ein Wahlrecht zwischen einer Förderschule und
dem inklusiven Unterricht in einer allgemeinen Schule einzuräumen und nicht von
der Möglichkeit des § 132 Abs. 1 und 2 SchulG Gebrauch zu machen, wonach die
Schulträger in einem Kreis ebenso wie die kreisfreien Städte im Bereich der
Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung,
Sprache) ein vollständiges inklusives Schulangebot einführen können. In diesem
Fall würde es keine Förderschulen mehr geben.
Für
die weitere Planung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des Kreises
wurde nach Beauftragung durch den Kreis Unna seit Dezember 2013 durch den beauftragten
Gutachter, Herrn Dr. Habeck vom Institut für Schulentwicklungsforschung, ein
Gutachten erstellt.
Am
24.09.2014 wurden unter Beteiligung der unteren und oberen Schulaufsicht die
Ergebnisse des Gutachtens bzw. die sich daraus ergebenden Empfehlungen in zwei
Veranstaltungen zum einen den jeweiligen Schulausschussvorsitzenden und
Vertretern/innen, weiteren politischen Vertretern/innen (z. B. Sprecher/innen
der Fraktionen/Gruppen) sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung
und zum anderen den Leitungen der Förderschulen im Kreis Unna vorgestellt.
Da
ein kreisweites Angebot erhalten bleiben soll, ist daraus folgendes wesentliche
Ergebnis festzuhalten:
- Schließung
der bisherigen Förderschulen „Lernen“ in Trägerschaft der kreisangehörigen
Städte.
- Gründung
von zwei Verbundschulen „Lernen / Emotionale und soziale Entwicklung, ESE“ für
die Sekundarstufe I als gebundene Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kreises
Unna mit den Standorten:
in Unna (noch
Harkortschule)
in Lünen (noch Friedrich-Ebert-Schule)
- Gründung
von einer Förderschule „ESE“ für die Primarstufe mit zwei Standorten:
Teilstandort Bergkamen
(noch Hellweg-Hauptschule)
Teilstandort Fröndenberg
(noch Sodenkampschule)
Die
Vorstellung im Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt
Bergkamen erfolgte durch den Gutachter, Herrn Dr. Habeck in der Sitzung am
11.11.2014 (Drucksache Nr. 11/0160).
Zwischen
der Bezirksregierung und dem Kreis Unna hat am 08.06.2015 ein Beratungsgespräch
zur Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse stattgefunden. Die Vorgehensweise
ist bei der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Zustimmung getroffen.
3.
Auswirkungen auf die Albert-Schweitzer-Förderschule
Die
Albert-Schweitzer-Schule, vor dem 01.08.2005 Sonderschule - Schule für
Lernbehinderte - wurde durch Beschluss des Rates vom 30.06.2005 (Drucksache Nr.
9/824-00) in eine Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen,
Sprache, emotionale und soziale Entwicklung umgewandelt.
Seit
dem 01.02.2009 hat sie am Schulversuch „Ausbau von Kompetenzzentren für die
sonderpädagogische Förderung (KsF)“ teilgenommen. Die Pilotphase war zunächst
befristet bis 31.07.2012. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 03.05.2011
wurde Genehmigung bis zum 31.07.2013 verlängert.
Auftrag
des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung in Bergkamen war es
gemäß Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung,
„durch
die Vernetzung der Handlungsfelder Unterricht, Diagnostik, Beratung und
Prävention Kinder und Jugendliche im Einzugsbereich früher und gezielter
präventiv zu fördern. Durch enge Kooperation mit den allgemeinen
Netzwerkschulen und außerschulischen Institutionen sollten sich Lern- und
Entwicklungsstörungen seltener zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf
verfestigen und ein höherer Grad an wohnortnaher, integrativer
sonderpädagogischer Förderung im Einzugsbereich erzielt werden“.
Die
Schülerzahlenveränderung stellt sich seit dem Schuljahr 2009/2010 wie folgt
dar:
Schuljahr Primarstufe Sekundarstufe Gesamt
Schuljahr
2009/2010 55 132 187
Schuljahr
2010/2011 42 132 174
Schuljahr
2011/2012 38 114 152
Schuljahr
2012/2013 34 101 135
Schuljahr
2013/2014 26 97 123
Schuljahr
2014/2015 12 93 105
Schuljahr
2015/2016 8 64 72
Danach
erreicht die Albert-Schweitzer-Schule die erforderliche Schülerzahl nach der
Mindestgrößenverordnung nicht mehr und ist nach den Vorschriften der Verordnung
aufzulösen.
Nach
§ 2 der Verordnung fassen Schulträger die erforderlichen schulorganisatorischen
Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016, für
Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu
Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5
Schulgesetz NRW“ teilgenommen haben und beim Inkrafttreten der Verordnung die
Mindestgröße unterschritten haben, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn
2016/2017.
Mit
Stand vom 24.08.2015 beläuft sich die Gesamtschülerzahl im aktuellen Schuljahr
2015/2016 auf 72 Schülerinnen und Schüler, die sich wie folgt auf die
verschiedenen Förderschwerpunkte und Klassen verteilen:
LE = Lernen
ES = Emotionale und soziale Entwicklung
SQ = Sprache
Nach
§ 81 Abs. 2 SchulG NRW beschließt der Schulträger über die Errichtung, die
Änderung und die Auflösung einer Schule. Auch wenn über die
Mindestgrößenverordnung formal vorgegeben ist, dass die Schule aufgelöst werden
muss, muss trotzdem ein entsprechender Ratsbeschluss herbeigeführt werden.
Nach
§ 81 Abs. 3 bedarf dieser Beschluss der Genehmigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde.
Nach
§ 76 SchulG NRW müssen Schulen und Schulträger bei der Entwicklung des
Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammenwirken. Die Schule ist vom Schulträger
in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Zu den
bedeutsamen Angelegenheiten gehört ausdrücklich die Auflösung einer Schule.
Anzumerken ist, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers von dem
Beschluss der Schulkonferenz unberührt bleibt.
Wie
unter Punkt 2 ausgeführt, sind die Schulleitungen der Förderschulen im Kreis
Unna zeitgleich über den Inhalt des Gutachtens informiert worden.
Mit
Schreiben vom 22.04.15 ist die Schule offiziell gebeten worden, einen
entsprechenden Schulkonferenzbeschluss formal herbeizuführen. Die
Schulkonferenz hat am 05.05.15 getagt. Das Ergebnis ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Zum
einen erklärt die Schulkonferenz, dass sie sich gegen eine Auflösung
ausspricht, aber zur Kenntnis nimmt, dass die Stadt Bergkamen als Schulträger
zu dem Schritt gezwungen ist.
Weiterhin
bittet die Schulkonferenz den Schulträger um Prüfung, ob ein auslaufendes
Auflösen möglich ist. Die Schule möchte also nicht in einem Schritt zum
Schuljahresende 2015/2016 aufgelöst werden, sondern sichergestellt wissen, dass
alle bisherigen Schülerinnen und Schüler der Schule auch an dem Standort ihre
Schullaufbahn beenden können.
Der
zuständige Schulamtsdirektor, Herr Peter Rieger hat auf Nachfrage dazu erklärt,
dass schon jetzt bei der vorhandenen Schülerzahl eine personell entsprechende
Lehrerversorgung nicht mehr zu gewährleisten ist und dies umso weniger, wenn
die Schülerzahl weiter abnimmt. Eine jahrgangsweise Auflösung ist demnach nicht
möglich.
4.
Umsetzung und Beschlüsse:
Gem.
§ 81 Abs. 2 SchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung
und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe
der Schulentwicklungsplanung. Laut Absatz 3 dieser Vorschrift bedarf der
Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die obere
Schulaufsichtsbehörde.
Die
im Rahmen der Umsetzung des Förderschulkonzeptes zu fassenden Beschlüsse der
politischen Gremien sowohl des Kreises Unna wie auch der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden zur Schließung, Errichtung und örtlichen Verlagerung von
Förderschulen sind über die Schuldezernentenkonferenz in enger Absprache mit
der unteren und oberen Schulaufsicht vorbereitet worden.
Wie
oben dargestellt, hat die untere und obere Schulaufsicht bereits von Dezember
2013 bis August 2014 jeweils an den Schuldezernentenkonferenzen teilgenommen,
bei denen Herr Dr. Habeck über die Zwischenergebnisse seiner Arbeit berichtet
hat, und war somit über den laufenden Fortgang des Veränderungsprozesses in
schulaufsichtlicher Art und Weise stets informiert.
Am
08.06.2015 hat ein umfangreiches Beratungs- und Informationsgespräch zwischen
der Schulverwaltung des Kreises Unna unter Einbeziehung der unteren
Schulaufsicht und den zuständigen Ansprechpartnern des juristischen und
schulaufsichtlichen Bereiches der Bezirksregierung Arnsberg stattgefunden.
Die
Inhalte sowie der rechtliche Rahmen der zu fassenden Beschlüsse sind im Verlaufe
dieses Gespräches detailliert besprochen worden.
Da
sich die Schulträger im Kreis Unna im Jahre 2013 auf ein gemeinsames Vorgehen
verständigt haben, sind die Beschlüsse des Kreises Unna wie der 10
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne einer koordinierten
Verfahrensweise inhaltsgleich zu fassen. Um dieses Ziel zu gewährleisten,
stehen die Beschlüsse des Kreistages unter dem Vorbehalt entsprechender
Beschlüsse in den Städten und Gemeinden; die Beschlüsse des Rates der Stadt
bzw. Gemeinde stehen jeweils unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim
Kreis Unna.
Für
den Kreis Unna werden analoge Beschlüsse zur Schulorganisation für die
Förderschulen für den Ausschuss für Bildung und Kultur am 18.08.2015, den
Kreisausschuss am 21.09.2015 und den Kreistag am 22.09.2015 vorbereitet.
5.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten
Bergkamen,
Kamen, Lünen, Selm, Unna und
Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede
Seit
dem Schuljahr 1992/1993 betreibt der Kreis Unna eine Schule für Erziehungshilfe
im Primarbereich. Der Rat der Stadt Bergkanmen hat der seinerzeit vorgelegten
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.
2002
wurde die Vereinbarung für den Bereich der Sekundarstufe I erweitert; der
Unterricht findet in Bergkamen im Gebäude der ehemaligen Burgschule statt.
Auf
der Grundlage der Schulentwicklungsplanung wurde diese Vereinbarung unbefristet
abgeschlossen. Nach § 6 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung war eine Kündigung frühestens
in 2011 möglich. Seit dem ist eine Kündigung jährlich zum Jahresende, mit
Wirkung zum darauffolgenden Schuljahresende von jedem Vertragspartner möglich.
Der ausscheidende Vertragspartner ist verpflichtet, sich nach Wirksamwerden der
Kündigung noch 5 Jahre lang an dem Schuldendienst für getätigte Investitionen
und den Personalkosten seinem Anteil entsprechend zu beteiligen.
Die
Verständigung über das gemeinsame Vorgehen der Städte und Gemeinden im Kreis
Unna zur Förderschulentwicklung schließt eine einvernehmliche Aufhebung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Zur
Deckung der durch den Betrieb der Regenbogenschule entstehenden Aufwendungen
wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 56 Abs. 4 KrO NRW
eine einheitliche ausschließliche Belastung zur Kreisumlage festgesetzt. Die
differenzierte Kreisumlage ist als Teil der Kreisumlage einheitlich in vom
Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Für den Kreis Unna ergab sich
aufgrund der Berechnungen ein umlagefähiger Aufwand für 2014 von rd. 1,13 Mio.
€ (2015: 1,09 Mio. €).
Es
ist beabsichtigt, mit Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und
Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die Fortführung einer
Schule für Erziehungshilfe zum Schuljahresende 2015/16 diese differenzierte
Kreisumlage zum Betrieb der Regenbogenschule aufzuheben.
Alle
Aufwendungen für die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Unna werden ab
dem Haushaltsjahr 2017 über die allgemeine Kreisumlage finanziert.
Für
das Haushaltsjahr 2016 wird die Umlage wie folgt erhoben:
• Bis zum 31.07.2016 über die differenzierte Kreisumlage.
• Ab dem 01.08.2016 über die allgemeine Kreisumlage.
Für
den Betrieb der Albert-Schweitzer-Schule fallen keine Aufwendungen mehr an.
Über die weitere Nutzung des Schulgebäudes muss an anderer Stelle eine
Entscheidung getroffen werden.
Gleiches
gilt für das Gebäude der ehemaligen Burg-Hauptschule in Bergkamen-Oberaden. Mit
Auszug der Förderschule endet der Mietvertrag zwischen dem Kreis Unna und der
Stadt Bergkamen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiter
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