Betreff
Förderschulentwicklung im Kreis Unna und Auflösung der A.-Schweitzer-Förderschule
Vorlage
11/0386
Aktenzeichen
kry-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.   Die Albert-Schweitzer-Schule, Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung, Westfalenweg 9, 59192 Bergkamen, wird zum Ende des Schuljahres 2015/2016 (31.07.2016) aufgelöst. Die zum Ende des Schuljahres 2015/2016 noch verbleibenden Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (Klassen 5-10) setzen ihre Schullaufbahn an einem der Förderzentren (Nord oder Unna) fort. Den zum Ende des Schuljahres noch verbleibenden Schülerinnen und Schülern der Primarstufe (Klassen 1-4) werden Angebote des gemeinsamen Lernens unterbreitet oder sie können ihre Schullaufbahn an den Förderzentren fortsetzen.

2.   Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die Fortführung einer Schule für Erziehungshilfe (vom 1.1.1997 in der geänderten Fassung des Jahres 2002) wird zum Schuljahresende 2015/2016 (31.07.2016) aufgehoben.

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Genehmigungen gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW einzuholen.

4.   An der Fortentwicklung des Förderschulwesens im Kreis Unna wirken die Städte und Gemeinden über die Schuldezernentenkonferenz mit.

5.   Die Beschlüsse des Rates der Stadt Bergkamen stehen unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim Kreis Unna.

 

Sachdarstellung:

 

1. Ausgangslage

 

Mit der Unterzeichnung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderung im Jahre 2009 haben sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, das Recht auf Bildung in einem inklusiven Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten.

Regelfall soll der gemeinsame Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderung sein. Die betroffenen Eltern sollen aber auch die Möglichkeit haben, spezielle Einrichtungen (Förderschulen) für ihre Kinder zu wählen.

 

In Nordrhein-Westfalen wurden entsprechende Bestimmungen im 9. Schulrechtsänderungs- gesetz vom 05.11.2013 verankert.

 

Gem. § 20 Abs. 1 SchulG NRW sind Orte der sonderpädagogischen Förderung demnach

 

               1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs)

               2. die Förderschulen

               3. die Schule für Kranke.

 

Nach der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013 sind für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der Primarstufe und der Sekundarstufe I folgende Voraussetzungen für eine Schule, wie die A.-Schweitzer-Schule erforderlich:

 

-     Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen:

mindestens 144 Schüler/innen in der Primarstufe

und 112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sek. I

 

-     Förderschulen im Verbund:

144 Schüler/innen

 

Nach § 2 der MindestgrößenVO müssen Schulträger die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse (Auflösung) fassen. Für Förderschulen, die wie die A.-Schweitzer-Schule an dem Schulversuch "Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gem. § 20 Abs. 5 SchulG NRW" teilnehmen, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/17.

 

 

2. Vorgehensweise im Kreis Unna

 

Wie im gesamten Land Nordrhein-Westfalen stehen auch im Kreis Unna der Rückgang von Schülerzahlen, ein verändertes Auswahlverhalten vorhandener Systeme und der Weg zu einem inklusiven Schulsystem als zentrale Herausforderungen im Raum.

 

Um den unvermeidlichen Prozess der Veränderung nicht durch schulaufsichtliche Einzelentscheidungen in Umsetzung einer Verordnung hinnehmen zu müssen, sondern stattdessen gestaltend wirken zu können, haben sich die Schulträger im Kreis Unna (10 kreisangehörige Städte und Gemeinden und der Kreis) im Jahre 2013 auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt und entschieden, dazu eine externe Begleitung zu suchen.

 

Ziel des Kreises Unna und der zehn kreisangehörigen Städte und Gemeinden war es dabei, den Eltern auch weiterhin ein Wahlrecht zwischen einer Förderschule und dem inklusiven Unterricht in einer allgemeinen Schule einzuräumen und nicht von der Möglichkeit des § 132 Abs. 1 und 2 SchulG Gebrauch zu machen, wonach die Schulträger in einem Kreis ebenso wie die kreisfreien Städte im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) ein vollständiges inklusives Schulangebot einführen können. In diesem Fall würde es keine Förderschulen mehr geben.

 

Für die weitere Planung der sonderpädagogischen Förderung innerhalb des Kreises wurde nach Beauftragung durch den Kreis Unna seit Dezember 2013 durch den beauftragten Gutachter, Herrn Dr. Habeck vom Institut für Schulentwicklungsforschung, ein Gutachten erstellt.

 

Am 24.09.2014 wurden unter Beteiligung der unteren und oberen Schulaufsicht die Ergebnisse des Gutachtens bzw. die sich daraus ergebenden Empfehlungen in zwei Veranstaltungen zum einen den jeweiligen Schulausschussvorsitzenden und Vertretern/innen, weiteren politischen Vertretern/innen (z. B. Sprecher/innen der Fraktionen/Gruppen) sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und zum anderen den Leitungen der Förderschulen im Kreis Unna vorgestellt.

 

Da ein kreisweites Angebot erhalten bleiben soll, ist daraus folgendes wesentliche Ergebnis festzuhalten:

 

-     Schließung der bisherigen Förderschulen „Lernen“ in Trägerschaft der kreisangehörigen Städte.

-     Gründung von zwei Verbundschulen „Lernen / Emotionale und soziale Entwicklung, ESE“ für die Sekundarstufe I als gebundene Ganztagsschulen in Trägerschaft des Kreises Unna mit den Standorten:

   in Unna (noch Harkortschule)

   in Lünen (noch Friedrich-Ebert-Schule)

-     Gründung von einer Förderschule „ESE“ für die Primarstufe mit zwei Standorten:

   Teilstandort Bergkamen (noch Hellweg-Hauptschule)

   Teilstandort Fröndenberg (noch Sodenkampschule)

 

 

Die Vorstellung im Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen erfolgte durch den Gutachter, Herrn Dr. Habeck in der Sitzung am 11.11.2014 (Drucksache Nr. 11/0160).

 

Zwischen der Bezirksregierung und dem Kreis Unna hat am 08.06.2015 ein Beratungsgespräch zur Vorbereitung der zu fassenden Beschlüsse stattgefunden. Die Vorgehensweise ist bei der oberen Schulaufsichtsbehörde auf Zustimmung getroffen.

 

 

3. Auswirkungen auf die Albert-Schweitzer-Förderschule

 

Die Albert-Schweitzer-Schule, vor dem 01.08.2005 Sonderschule - Schule für Lernbehinderte - wurde durch Beschluss des Rates vom 30.06.2005 (Drucksache Nr. 9/824-00) in eine Förderschule im Verbund mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung umgewandelt.

 

Seit dem 01.02.2009 hat sie am Schulversuch „Ausbau von Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung (KsF)“ teilgenommen. Die Pilotphase war zunächst befristet bis 31.07.2012. Mit Bescheid der Bezirksregierung vom 03.05.2011 wurde Genehmigung bis zum 31.07.2013 verlängert.

 

Auftrag des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung in Bergkamen war es gemäß Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung,

„durch die Vernetzung der Handlungsfelder Unterricht, Diagnostik, Beratung und Prävention Kinder und Jugendliche im Einzugsbereich früher und gezielter präventiv zu fördern. Durch enge Kooperation mit den allgemeinen Netzwerkschulen und außerschulischen Institutionen sollten sich Lern- und Entwicklungsstörungen seltener zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf verfestigen und ein höherer Grad an wohnortnaher, integrativer sonderpädagogischer Förderung im Einzugsbereich erzielt werden“.

 

Die Schülerzahlenveränderung stellt sich seit dem Schuljahr 2009/2010 wie folgt dar:

 

Schuljahr                       Primarstufe                   Sekundarstufe   Gesamt

 

Schuljahr 2009/2010                   55                                 132                               187

Schuljahr 2010/2011                   42                                 132                               174

Schuljahr 2011/2012                   38                                 114                               152

Schuljahr 2012/2013                   34                                 101                               135

Schuljahr 2013/2014                   26                                   97                               123

Schuljahr 2014/2015                   12                                   93                               105

Schuljahr 2015/2016                     8                                 64                                  72

 

Danach erreicht die Albert-Schweitzer-Schule die erforderliche Schülerzahl nach der Mindestgrößenverordnung nicht mehr und ist nach den Vorschriften der Verordnung aufzulösen.

Nach § 2 der Verordnung fassen Schulträger die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016, für Förderschulen, die am Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilgenommen haben und beim Inkrafttreten der Verordnung die Mindestgröße unterschritten haben, mit Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/2017.

 

Mit Stand vom 24.08.2015 beläuft sich die Gesamtschülerzahl im aktuellen Schuljahr 2015/2016 auf 72 Schülerinnen und Schüler, die sich wie folgt auf die verschiedenen Förderschwerpunkte und Klassen verteilen:

 

 

 

 

LE          =       Lernen

ES          =       Emotionale und soziale Entwicklung

SQ         =       Sprache

 

 

 

 

 

Nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule. Auch wenn über die Mindestgrößenverordnung formal vorgegeben ist, dass die Schule aufgelöst werden muss, muss trotzdem ein entsprechender Ratsbeschluss herbeigeführt werden.

Nach § 81 Abs. 3 bedarf dieser Beschluss der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

 

Nach § 76 SchulG NRW müssen Schulen und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammenwirken. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Zu den bedeutsamen Angelegenheiten gehört ausdrücklich die Auflösung einer Schule. Anzumerken ist, dass die Entscheidungsbefugnis des Schulträgers von dem Beschluss der Schulkonferenz unberührt bleibt.

 

Wie unter Punkt 2 ausgeführt, sind die Schulleitungen der Förderschulen im Kreis Unna zeitgleich über den Inhalt des Gutachtens informiert worden.

Mit Schreiben vom 22.04.15 ist die Schule offiziell gebeten worden, einen entsprechenden Schulkonferenzbeschluss formal herbeizuführen. Die Schulkonferenz hat am 05.05.15 getagt. Das Ergebnis ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

Zum einen erklärt die Schulkonferenz, dass sie sich gegen eine Auflösung ausspricht, aber zur Kenntnis nimmt, dass die Stadt Bergkamen als Schulträger zu dem Schritt gezwungen ist.

Weiterhin bittet die Schulkonferenz den Schulträger um Prüfung, ob ein auslaufendes Auflösen möglich ist. Die Schule möchte also nicht in einem Schritt zum Schuljahresende 2015/2016 aufgelöst werden, sondern sichergestellt wissen, dass alle bisherigen Schülerinnen und Schüler der Schule auch an dem Standort ihre Schullaufbahn beenden können.

Der zuständige Schulamtsdirektor, Herr Peter Rieger hat auf Nachfrage dazu erklärt, dass schon jetzt bei der vorhandenen Schülerzahl eine personell entsprechende Lehrerversorgung nicht mehr zu gewährleisten ist und dies umso weniger, wenn die Schülerzahl weiter abnimmt. Eine jahrgangsweise Auflösung ist demnach nicht möglich.

 

 

4. Umsetzung und Beschlüsse:

 

Gem. § 81 Abs. 2 SchulG beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule, für die das Land nicht Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Laut Absatz 3 dieser Vorschrift bedarf der Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Die im Rahmen der Umsetzung des Förderschulkonzeptes zu fassenden Beschlüsse der politischen Gremien sowohl des Kreises Unna wie auch der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Schließung, Errichtung und örtlichen Verlagerung von Förderschulen sind über die Schuldezernentenkonferenz in enger Absprache mit der unteren und oberen Schulaufsicht vorbereitet worden. 

 

Wie oben dargestellt, hat die untere und obere Schulaufsicht bereits von Dezember 2013 bis August 2014 jeweils an den Schuldezernentenkonferenzen teilgenommen, bei denen Herr Dr. Habeck über die Zwischenergebnisse seiner Arbeit berichtet hat, und war somit über den laufenden Fortgang des Veränderungsprozesses in schulaufsichtlicher Art und Weise stets informiert.  

 

Am 08.06.2015 hat ein umfangreiches Beratungs- und Informationsgespräch zwischen der Schulverwaltung des Kreises Unna unter Einbeziehung der unteren Schulaufsicht und den zuständigen Ansprechpartnern des juristischen und schulaufsichtlichen Bereiches der Bezirksregierung Arnsberg stattgefunden. 

 

Die Inhalte sowie der rechtliche Rahmen der zu fassenden Beschlüsse sind im Verlaufe dieses Gespräches detailliert besprochen worden.  

 

Da sich die Schulträger im Kreis Unna im Jahre 2013 auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt haben, sind die Beschlüsse des Kreises Unna wie der 10 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Sinne einer koordinierten Verfahrensweise inhaltsgleich zu fassen. Um dieses Ziel zu gewährleisten, stehen die Beschlüsse des Kreistages unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse in den Städten und Gemeinden; die Beschlüsse des Rates der Stadt bzw. Gemeinde stehen jeweils unter dem Vorbehalt entsprechender Beschlüsse beim Kreis Unna.    

 

Für den Kreis Unna werden analoge Beschlüsse zur Schulorganisation für die Förderschulen für den Ausschuss für Bildung und Kultur am 18.08.2015, den Kreisausschuss am 21.09.2015 und den Kreistag am 22.09.2015 vorbereitet.

 

 

5. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen,
    Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede

 

Seit dem Schuljahr 1992/1993 betreibt der Kreis Unna eine Schule für Erziehungshilfe im Primarbereich. Der Rat der Stadt Bergkanmen hat der seinerzeit vorgelegten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt.

2002 wurde die Vereinbarung für den Bereich der Sekundarstufe I erweitert; der Unterricht findet in Bergkamen im Gebäude der ehemaligen Burgschule statt.

 

Auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung wurde diese Vereinbarung unbefristet abgeschlossen. Nach § 6 Abs. 2 der Änderungsvereinbarung war eine Kündigung frühestens in 2011 möglich. Seit dem ist eine Kündigung jährlich zum Jahresende, mit Wirkung zum darauffolgenden Schuljahresende von jedem Vertragspartner möglich. Der ausscheidende Vertragspartner ist verpflichtet, sich nach Wirksamwerden der Kündigung noch 5 Jahre lang an dem Schuldendienst für getätigte Investitionen und den Personalkosten seinem Anteil entsprechend zu beteiligen.

 

Die Verständigung über das gemeinsame Vorgehen der Städte und Gemeinden im Kreis Unna zur Förderschulentwicklung schließt eine einvernehmliche Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ein.

 

 

6. Finanzielle Auswirkungen

 

Zur Deckung der durch den Betrieb der Regenbogenschule entstehenden Aufwendungen wird von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gem. § 56 Abs. 4 KrO NRW eine einheitliche ausschließliche Belastung zur Kreisumlage festgesetzt. Die differenzierte Kreisumlage ist als Teil der Kreisumlage einheitlich in vom Hundertsätzen der Umlagegrundlagen festgesetzt. Für den Kreis Unna ergab sich aufgrund der Berechnungen ein umlagefähiger Aufwand für 2014 von rd. 1,13 Mio. € (2015: 1,09 Mio. €).

 

Es ist beabsichtigt, mit Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna und den Städten Bergkamen, Kamen, Lünen, Selm, Unna und Werne sowie den Gemeinden Bönen und Holzwickede für die Fortführung einer Schule für Erziehungshilfe zum Schuljahresende 2015/16 diese differenzierte Kreisumlage zum Betrieb der Regenbogenschule aufzuheben. 

 

Alle Aufwendungen für die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Unna werden ab dem Haushaltsjahr 2017 über die allgemeine Kreisumlage finanziert.

 

Für das Haushaltsjahr 2016 wird die Umlage wie folgt erhoben: 

 

• Bis zum 31.07.2016 über die differenzierte Kreisumlage.

• Ab dem 01.08.2016 über die allgemeine Kreisumlage.  

 

Für den Betrieb der Albert-Schweitzer-Schule fallen keine Aufwendungen mehr an. Über die weitere Nutzung des Schulgebäudes muss an anderer Stelle eine Entscheidung getroffen werden.

 

Gleiches gilt für das Gebäude der ehemaligen Burg-Hauptschule in Bergkamen-Oberaden. Mit Auszug der Förderschule endet der Mietvertrag zwischen dem Kreis Unna und der Stadt Bergkamen.

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 


Kray