Betreff
Leistung einer überplanmäßige Ausgabe/Aufwendung für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Vorlage
11/0356
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt eine erhebliche überplanmäßige Aufwendung / Auszahlung ohne Deckung zur Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Sachkonto 05.31.04.533900) in Höhe von 477.000 €.

 

Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei der Pflichtaufgabe der Leistungserbringung nach dem AsylbLG  zurzeit nicht erfüllt werden.

 

Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Leistungsumfang des AsylbLG sowie der gesetzlichen Trägerschaft der Stadt Bergkamen bei Leistungen nach dem AsylbLG aus § 1 AG AsylbLG NRW.

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen ist gem. § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungs-gesetz (AG AsylbLG) örtlicher Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen des AsylbLG werden Leistungen an den leistungsberechtigten Personenkreis als Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang der Leistungen durch die einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird. Seitens der Stadt Bergkamen besteht nur ein marginaler Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang oder in welcher Art (Sach- oder Geldleistung) eine Leistung erbracht wird.

 

Das Produkt 05.31.04 bildet die Leistungen an ausländische Flüchtlinge ab, wobei aus dem Sachkonto 05.31.04.533900 die Leistungen nach dem AsylbLG für den berechtigten Personenkreis erbracht werden. Für das Haushalts-/Budgetjahr 2015 stehen Mittel i.H.v. 706.000 € zur Verfügung.

 

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, dass diese Mittel nicht ausreichend sind, um die Leistungserbringung im gesamten Jahr 2015 abzuwickeln. Die Verwaltung geht derzeit von einem Betrag von prognostisch 790.000 € aus, der für o.g. Sachkonto im Haushalts-/Budgetjahr 2014 zusätzlich zum geplanten Ansatz erforderlich sein wird.

 

Diese gegenüber der Planung erhöhten Aufwendungen resultieren primär aus einem massiven Anstieg der Personen im Leistungsbezug.

 

Bereits seit ca. Mitte des Jahres 2012 war bundesweit ein starker Anstieg der Asylbewerberzahlen zu verzeichnen:

 

Jahr                   Asylanträge                   Veränderung zum Vorjahr

2010     48.589                     

2011     53.347        + 9,79 %

2012     77.651      + 45,56 %

2013   127.023      + 63,58 %

2014   202.834       + 59,68 %

 

In den Monaten Januar bis April 2015 stieg die Anzahl der Asylanträge bundesweit um ca. 140 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Das Land NRW rechnet daher aktuell in 2015 mit bundesweit voraussichtlich 400.000 Asylanträgen. Dies würde eine weitere Steigerung um rund 100 % gegenüber dem Jahr 2014 bedeuten. Andere Bundesländer vermuten einen noch höheren Anstieg auf bis zu 500.000 Anträge.

 

Dies spiegelt sich in den Zuweisungen Asylbegehrender zur Stadt Bergkamen wieder:

 

Anlage 1:                    Diagramm – Zuweisungen in Personen Stadt Bergkamen 2008 - 2015

 

Hier ist erkennbar, dass die Zuweisungen zur Mitte dieses Jahres bereits das Vorjahresniveau erreichen werden. Insoweit ist hier die Prognose des Landes wiederzufinden.

 

Da neben den Zuweisungen noch der in der Kommune vorhandene Bestand an Flüchtlingen im laufenden Asylverfahren berücksichtigt wird, sind die o.g. bundesweiten Steigerungsraten nicht unmittelbar auf die Zuweisungszahlen der Kommunen übertragbar. Weitere Zuweisungen sind jedoch bereits jetzt absehbar und teilweise durch die Bezirksregierung angekündigt.

 

Daneben erfolgte auch weiterhin in geringerem Umfang die erneute Aufnahme von Asylfolgeantragstellern, die bereits in der Vergangenheit der Stadt Bergkamen zugewiesen wurden und nach zwischenzeitlichem Aufenthalt im Heimatland erneut in die BRD eingereist sind.

 

Trotz einer einkalkulierten Steigerung ist die Anzahl der Zuweisungen asylbegehrender Personen nach Bergkamen insbesondere seit 2013 deutlich höher als prognostiziert. Dieser Personenkreis erhält bis zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels bzw. zur Ausreise/Abschiebung regelmäßig Leistungen nach dem AsylbLG. Die zuvor beschriebene  Entwicklung findet sich daher im Ergebnis auch in der Zahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG wieder:

 

Anlage 2:                    Diagramm – Anzahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG 01/2013 bis

                   05/2015

 

Soweit die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Empfänger von Leistungen in 2013 weitgehend stagnierte, ist seit diesem Zeitpunkt ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der in dieser Form bei der Kalkulation der Haushalts- / Budgetmittel in 2013 nicht absehbar war.

 

Für die erhöhte Anzahl an Personen sind entsprechend höhere Aufwendungen aufzubringen. Derzeit rechnet die Verwaltung mit einem Mittelbedarf, der anstelle der berücksichtigten 706.000 € um 790.000 € höher ausfällt.

 

Ein Teil der höheren Aufwendungen kann zunächst durch höhere Einnahmen/Erträge aufgefangen werden.

 

Aufgrund der bereits im Vorjahr gestiegenen Asylbewerberzahlen sowie der im Rahmen des Bund-/Länder-Flüchtlingsgipfels beschlossenen Förderung der Kommunen wurde durch das Land ein erheblich höherer Betrag im Rahmen der pauschalierten Landeszuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahme-gesetzes (FlüAG) für die Kommunen bereitgestellt. Hierdurch ergaben sich bereits höhere Erträge von ca. 313.000 €, die zur Deckung der vg. Mehraufwendungen eingesetzt werden können.

 

Weitere Einsparungen oder nicht veranschlagte Erträge sind im restlichen  Budgetjahr 2015 derzeit nicht planbar.

 

Unter Berücksichtigung der zur Deckung eingesetzten Erträge von 313.000 € verbleibt ein Betrag von 477.000 €, der überplanmäßig bereitgestellt werden muss.

 

Bei den Leistungen nach dem AsylbLG bestehen im Einzelfallunmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die nicht aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes des berechtigten Personenkreises handelt.

 

Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Leistungs-umfang des AsylbLG sowie der gesetzlichen Trägerschaft der Stadt Bergkamen bei Leistungen nach dem AsylbLG aus § 1 AG AsylbLG NRW.

 

Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur dann zulässig, wenn eine Deckung im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die Aufwendungen/ Auszahlungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei der Pflichtaufgabe der Leistungserbringung nach dem AsylbLG  zurzeit nicht erfüllt werden.

Kostendarstellung:

Kosten:

 

 477.000

Produkt-/Sachkonto:              05.31.04.533900

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                     0

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

ohne

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

     

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Kämmerer

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Mölle