Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem AsylbLG
Vorlage
11/0317
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungserbringung für Bildungs- und Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf den Kreis Unna zu schließen.

Sachdarstellung:

 

Zum 01.01.2011 wurde im Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II / SGB XII) sowie im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder aus einkommensschwachen Familien eingefügt.

 

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind grundsätzlich für Kinder vorgesehen, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:

 

·         Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II

·         Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

·         Miet- bzw. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz

·         Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld

 

Für die Empfänger von Leistungen durch das Jobcenter Kreis Unna werden die Leistungen von dort erbracht. Für alle anderen Personenkreise ist der Kreis Unna alleiniger zuständiger Träger bzw. zuständige Stelle für die Abwicklung der Leistungserbringung für das Bildungs- und Teilhabepaket.

 

Daneben erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in analoger Anwendung der Vorgaben des SGB XII mittelbar Zugang zu diesem Leistungskomplex. Dies erfolgte in der Vergangenheit regelmäßig nach einem 48-monatigem Leistungsbezug der Grundleistungen gem. §§ 3 – 7 AsylbLG, sofern die Dauer des Aufenthaltes in der BRD nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Träger der Leistungen nach dem AsylbLG ist gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) jedoch die Stadt Bergkamen und nicht wie in direkter Anwendung des SGB XII der Kreis Unna.

 

Für den Personenkreis nach § 2 AsylbLG wurde daher auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.07.2011 (Drucksache Nr. 10/0649) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auf den Kreis Unna geschlossen, um eine kreiseinheitliche Leistungserbringung durch eine Stelle zu schaffen. Diese Vereinbarung wurde von allen kreisangehörigen Kommunen sowie dem Kreis Unna unterzeichnet und durch die Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde genehmigt.

 

Für die innerhalb der ersten 48 Monate des Leistungsbezugs nach § 3 – 7 AsylbLG Leistungsberechtigten existierte bislang keine spezielle gesetzliche Grundlage. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe für diese Personen wurden auf Antrag durch die Stadt Bergkamen als besonderes Bedürfnis von Kindern im Rahmen des § 6 AsylbLG gewährt.

 

Zum 01.03.2015 erfolgte zunächst eine Änderung des AsylbLG dahingehend, dass nunmehr regelmäßig ein 15-monatiger Aufenthalt in der BRD ausreicht, um Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten. Hierdurch werden bereits einem deutlich größeren Personenkreis Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend dem SGB XII über die vg. öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch den Kreis Unna gewährt.

 

Daneben wurde durch den Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung zum 01.03.2015 eine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für den Personenkreis eingefügt, der Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhält:

 

 

§ 3 AsylbLG – Grundleistungen

 

(3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.

 

 

In der Folge haben nunmehr alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

 

Für den Fall, dass eine gesetzliche Grundlage für Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff. AsylbLG geschaffen wird, hat der Kreis Unna bereits in 2011 seine Bereitschaft erklärt, auch für diesen Personenkreis die Leistungsgewährung in seine Zuständigkeit zu übernehmen.

 

Im Hinblick auf eine zentrale Anlaufstelle sowohl für die anspruchsberechtigten Personen als auch die Leistungserbringer sowie die damit verbundene Einheitlichkeit in der Leistungserbringung schlägt die Verwaltung nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung vor, dass auch für die Fälle nach § 3 Abs. 3 AsylbLG die Abwicklung zentral durch den Kreis Unna erfolgt.

 

Der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist  als Anlage 1 beigefügt.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann