Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen
beauftragt die Verwaltung, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem
Kreis Unna zur Aufgabenübertragung der Leistungserbringung für Bildungs- und
Teilhabe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf den Kreis Unna zu schließen.
Sachdarstellung:
Zum 01.01.2011 wurde im Zweiten und Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II / SGB XII) sowie im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder aus
einkommensschwachen Familien eingefügt.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind grundsätzlich für Kinder vorgesehen, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:
· Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
· Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
· Miet- bzw. Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz
· Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
Für die
Empfänger von Leistungen durch das Jobcenter Kreis Unna werden die Leistungen
von dort erbracht. Für alle anderen Personenkreise ist der Kreis Unna
alleiniger zuständiger Träger bzw. zuständige Stelle für die Abwicklung der
Leistungserbringung für das Bildungs- und Teilhabepaket.
Daneben
erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz in analoger
Anwendung der Vorgaben des SGB XII mittelbar Zugang zu diesem Leistungskomplex.
Dies erfolgte in der Vergangenheit regelmäßig nach einem 48-monatigem
Leistungsbezug der Grundleistungen gem. §§ 3 – 7 AsylbLG, sofern die Dauer des
Aufenthaltes in der BRD nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Träger
der Leistungen nach dem AsylbLG ist gem. § 1 des Ausführungsgesetzes zum
Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG) jedoch die Stadt Bergkamen und nicht
wie in direkter Anwendung des SGB XII der Kreis Unna.
Für den
Personenkreis nach § 2 AsylbLG wurde daher auf der Grundlage des
Ratsbeschlusses vom 14.07.2011 (Drucksache Nr. 10/0649) eine
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna zur Aufgabenübertragung
der Leistungen für Bildung und Teilhabe auf den Kreis Unna geschlossen, um eine
kreiseinheitliche Leistungserbringung durch eine Stelle zu schaffen. Diese
Vereinbarung wurde von allen kreisangehörigen Kommunen sowie dem Kreis Unna
unterzeichnet und durch die Bezirksregierung Arnsberg als Aufsichtsbehörde
genehmigt.
Für die
innerhalb der ersten 48 Monate des Leistungsbezugs nach § 3 – 7 AsylbLG
Leistungsberechtigten existierte bislang keine spezielle gesetzliche Grundlage.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe für diese Personen wurden auf Antrag
durch die Stadt Bergkamen als besonderes Bedürfnis von Kindern im Rahmen des §
6 AsylbLG gewährt.
Zum
01.03.2015 erfolgte zunächst eine Änderung des AsylbLG dahingehend, dass
nunmehr regelmäßig ein 15-monatiger Aufenthalt in der BRD ausreicht, um
Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten. Hierdurch werden bereits einem
deutlich größeren Personenkreis Leistungen für Bildung und Teilhabe
entsprechend dem SGB XII über die vg. öffentlich-rechtliche Vereinbarung durch
den Kreis Unna gewährt.
Daneben
wurde durch den Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung zum 01.03.2015 eine
gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
für den Personenkreis eingefügt, der Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhält:
§ 3 AsylbLG –
Grundleistungen
(3)
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den
Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt.
In der
Folge haben nunmehr alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einen
gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Für den
Fall, dass eine gesetzliche Grundlage für Leistungsberechtigte nach §§ 3 ff.
AsylbLG geschaffen wird, hat der Kreis Unna bereits in 2011 seine Bereitschaft
erklärt, auch für diesen Personenkreis die Leistungsgewährung in seine
Zuständigkeit zu übernehmen.
Im
Hinblick auf eine zentrale Anlaufstelle sowohl für die anspruchsberechtigten
Personen als auch die Leistungserbringer sowie die damit verbundene
Einheitlichkeit in der Leistungserbringung schlägt die Verwaltung nach
Abstimmung mit der Kreisverwaltung vor, dass auch für die Fälle nach § 3 Abs. 3
AsylbLG die Abwicklung zentral durch den Kreis Unna erfolgt.
Der
Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Möllmann |
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