Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht
Vorlage
11/0278
Aktenzeichen
kli-mb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 11/0278 zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 205 S. 8), in Kraft getreten 01.03.2005. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich verbindlich gemacht.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

1.            Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000,00 € und bei Bauaufträgen über 50.000,00 € eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.

 

Im Jahr 2014 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:

 

Stadtämter / Eigenbetriebe

Anzahl der Anfragen

 

Zentrale Dienste

                4

Amt für Grundstücks- und Gebäudewirtschaft

                4

Hochbau, Gebäudewirtschaft

                2

Bürgerbüro

                3

Baubetriebshof

                4

Stadtbetrieb Entwässerung

                5

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

                3

 

 

Gesamt

              25

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.

 

2.            Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

            Im Jahre 2014 hat es eine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

           

Anträge nach dem Informationsgesetz NRW (IFG NRW)

 

Stadtamt

Art

Jugendamt

Zurverfügungstellung von Informationen zur

Durchführung von Hilfeplanterminen

 

3.            Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

§ 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger) vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen.

 

Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

4.            Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

            Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigepflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-

gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger