Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 11/0278 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt,
über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Das Gesetz zur
Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines
Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW –
KorruptionsbG) vom 16.12.2004 (GV. NRW. 205 S. 8), in Kraft getreten
01.03.2005. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche
Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den
kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und
Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich
verbindlich gemacht.
Nachfolgend
wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden
freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:
1. Anfragen nach § 8
Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)
Bei der
Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister
eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise
auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei
Dienstleistungsaufträgen über 25.000,00 € und bei Bauaufträgen über 50.000,00 €
eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die
Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne
des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.
Im Jahr
2014 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter /
Eigenbetriebe |
Anzahl der
Anfragen |
Zentrale
Dienste |
4 |
Amt für
Grundstücks- und Gebäudewirtschaft |
4 |
Hochbau,
Gebäudewirtschaft |
2 |
Bürgerbüro |
3 |
Baubetriebshof |
4 |
Stadtbetrieb
Entwässerung |
5 |
Amt für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport |
3 |
|
|
Gesamt |
25 |
Es lagen
keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2. Nachfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahre 2014 hat es eine Nachfrage
nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.
Anträge nach dem Informationsgesetz NRW
(IFG NRW) |
|
Stadtamt |
Art |
Jugendamt |
Zurverfügungstellung
von Informationen zur Durchführung
von Hilfeplanterminen |
3. Veröffentlichungspflicht gem. § 16
Korruptionsbekämpfungsgesetz
§ 16
Korruptionsbekämpfungsgesetz sieht eine jährliche Veröffentlichung der
beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen
sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister,
Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger) vor.
Durch die
Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter
während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren
Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen
Funktionen kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der Mandatsträgern
zugrunde liegenden Motivationen.
Die
Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen
Homepage aktualisiert.
4. Anzeigepflicht des
Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Der Bürgermeister kommt seiner
Anzeigepflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungs-
gesetz
gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und
Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Klinger |
|