Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung beschließt, die kommunale
Klassenrichtzahl zur Bildung der Eingangsklassen an den städt. Grundschulen in
Bergkamen für das Schuljahr 2015/2016 auf 18 festzulegen und folgende
Eingangsklassen zu bilden:
Gerhart-Hauptmannschule 3 Klassen
Schillerschule 3 Klassen
Pfalzschule 3 Klassen
Jahnschule 3 Klassen
Preinschule 2 Klassen
Overberger
Schule 2 Klassen
Freiherr-von-Ketteler-Schule 2
Klassen
Sachdarstellung:
Das „Gesetz zur
Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in
Nordrhein Westfalen“ (8. Schulrechtsänderungsgesetz) ist am 07.11.2012 vom
Landtag beschlossen worden und am 21.11.2012 in Kraft getreten. Über die
Inhalte des
Gesetzes wurde der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung in seiner
Sitzung am 09.04.2013, Drucksache Nr. 10/1122, umfassend informiert.
Nach Beendigung
des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2015/2016 und Klärung des Verbleibs der
zum Anmeldeschluss noch nicht angemeldeten Kinder steht fest, dass im kommenden
Schuljahr insgesamt 416 Kinder in den ersten Klassen der Bergkamener
Grundschulen unterrichtet werden.
Davon sind 5
Kinder an einer Grundschule in den Nachbarkommunen, an der Waldorfschule in
Hamm bzw. an einer Förderschule angemeldet worden. Diese Kinder werden bei der
Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl nicht berücksichtigt.
Die kommunale
Klassenrichtzahl ermittelt sich gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulsozialgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) wie
folgt. Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen der
jeweiligen Kommunen des kommenden Schuljahres wird durch 23 geteilt. Die so
ermittelte Klassenrichtzahl darf unterschritten aber nicht überschritten werden. Die Berechnung der kommunalen
Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens zum 15.01. eines
jeden Jahres.
Berechnung der
kommunalen Klassenrichtzahl für die Stadt Bergkamen zum Schuljahr 2015/2016:
411 Erstklässler
durch 23 = 17,87
Gemäß § 6 a Abs.
2 Nr. 2 Verordnung zum § 93 Abs. 2 SchulG wird ein Zahlenbruchteil ab 0,5 bei
einer Rechengröße zwischen 15 und 30 auf die darüber liegende ganze Zahl
aufgerundet, das bedeutet, dass an den Bergkamener Grundschulen 18 Eingangsklassen gebildet werden
können.
Gemäß § 6 a Abs.
1 VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz wird auch die Bandbreite für die Klassenbildung
an Grundschulen geändert. Für die Klassenbildung sind folgende Werte maßgebend:
Bis zu 29 Schülerinnen und Schüler = 1 Klasse
30 bis 56 Schülerinnen und Schüler = 2 Klassen
57 bis 81 Schülerinnen und Schüler = 3 Klassen
82 bis 104 Schülerinnen und Schüler = 4 Klassen
Die
Bildung von Eingangsklassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und
Schülern ist unzulässig.
Gebildete
Eingangsklassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden
Schülerzahlenveränderungen fortgeführt.
Daraus
ergibt sich für die Bergkamener Grundschulen die nachfolgend dargestellte
Klassen- und Schülerzahlenverteilung:
Schule |
Anmeldungen |
Klassen |
Schüler/innen pro Klasse |
G.-Hauptmann-Schule |
70 |
3 |
23/24 |
Schillerschule |
77 |
3 |
25/26 |
Pfalzschule |
72 |
3 |
24 |
Jahnschule |
65 |
3 |
21/22 |
Preinschule |
36 |
2 |
18 |
Overberger
Schule |
51 |
2 |
25/26 |
Frh.-v.-Ketteler-Schule |
40 |
2 |
20 |
Summe |
411 |
18 |
|
Insgesamt
ist die Klassenbildung relativ ausgeglichen. Keine Schule ist in einem Bereich,
der sich nach oben oder unten in einem Grenzbereich befindet.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
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