Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die 13. Änderung zur Satzung über die Erhebung von
Standgeld an Markttagen, bei Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt
Bergkamen, die der Erstschrift der Niederschrift beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Allgemeines
Der § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eröffnet
den Gemeinden im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Möglichkeit, für die
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner die
erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen.
Dazu gehört die Bereitstellung und Unterhaltung von Plätzen für das Abhalten
von Märkten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen.
Die öffentliche Einrichtung „Märkte“ dient überwiegend einzelnen Personen oder
Personengruppen (Marktbeschickern). Demzufolge sind nach § 6 Abs. 1 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
kostendeckende Gebühren für die Inanspruchnahme der Märkte zu erheben. In die
Gebührenkalkulation sind die zu erwartenden Aufwendungen für das Jahr 2015
eingeflossen. Diese Kosten wurden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
ermittelt und sind insoweit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ansatzfähig. Zu
diesen Kosten gehören auch kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische
Zinsen.
Mit Urteil vom 24.01.2008 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass das
Abhalten von Marktveranstaltungen eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung
darstellt, wenn die Vermietung des Grundstücks im Vordergrund steht. Nach
Auffassung der Verwaltung steht die Grundstücksvermietung im Vordergrund, da
der Markthändler ein Interesse daran hat, eine Fläche auf dem Markt zur
Verfügung gestellt zu bekommen, die er unter Inanspruchnahme sonstiger
Leistungen für seine Verkaufstätigkeit nutzen kann. Nebenleistungen wie
beispielsweise Strom- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Reinigung sind
von untergeordneter Bedeutung.
Die Gesamtleistung (Grundstücksvermietung und sonstige Leistungen) ist somit
umsatzsteuerfrei, was gleichzeitig auch den Verzicht auf den Vorsteuerabzug
beinhaltet.
2. Gewinn- und Verlustvortrag
Nach
§ 6 Abs. 2 KAG NRW sind Gewinne aus Gebührenkalkulationen innerhalb der
nächsten vier Jahre nach Beendigung des Kalkulationszeitraumes gebührenmindernd
zu berücksichtigen. Verluste sollen innerhalb des gleichen Zeitraums
gebührenerhöhend in die Kalkulation eingestellt werden.
Die Betriebsabrechnung 2012 ergab einen Verlust von 33.900,71 EUR, der
noch mit einem Betrag von 16.950,35 EUR in die Kalkulation für 2015 eingestellt
werden soll. Das Ergebnis der Betriebsabrechnung
für das Jahr 2013 beläuft sich auf einen Verlust von 30.159,27 EUR. Hiervon
soll ein Betrag in Höhe von 19.600,00 EUR im Jahr 2015 und der Restbetrag von
10.559,27 EUR im Jahr 2016 Berücksichtigung finden, sodass die Standgebühren
für das Jahr 2015 trotz einer hohen Einstellung von Verlusten, was
gleichbedeutend mit einer zügigen Abwicklung der Verlustvorträge ist, für die
Marktbeschicker gesenkt werden können.
Ursächlich für die Unterdeckungen in den Jahren 2012 und 2013 waren die
mangelnde Auslastung, insbesondere des Samstag-Marktes, und das unplanmäßige
Fernbleiben von Stammhändlern auf dem Donnerstag-Markt in den Schlechtwetterperioden
der beiden Jahre, sodass weniger Gebühren eingenommen wurden als kalkuliert.
3. Kalkulation 2015
3.1. Kalkulationszeitraum
Der Kalkulationszeitraum für die Marktstandsgebühren beträgt ein Kalenderjahr.
3.2. Ergebnis
Aufgrund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergibt sich
eine Gebühr in Höhe von 2,8006 EUR. Deshalb wird ein festzusetzender Betrag von
2,80 EUR je lfd. Frontmeter vorgeschlagen.
Die kalkulierten Einnahmen belaufen sich bei einem Gebührensatz von 2,80 EUR
auf 152.684,00 EUR.
Die Kosten einschließlich der Verlustvorträge werden in Höhe von 152.718,04 EUR
erwartet. Der Kostendeckungsgrad beträgt somit 99,98 %.
3.3. Ermittlung des Gebührenbedarfs
3.3.1.
Personalkosten
Kosten 69.466,27 EUR
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Auf- und Abbaus der Stände und des
reibungslosen Marktbetriebes sowie für die verwaltungsmäßige Abwicklung wird
städtisches Personal eingesetzt.
Als Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen Personalkosten einschließlich
der Zuführungen zu Pensions- und Beihilferückstellungen für Beamte des Jahres
2015 der für den Bereich der Märkte tätigen Mitarbeiter.
3.3.2.
Grundbesitzabgaben
Kosten
200,00 EUR
Hierbei handelt es sich um anteilige Straßenreinigungsgebühren, die vor den
Marktgrundstücken anfallen.
3.3.3.
Reinigung durch Firmen
Kosten 2.000,00 EUR
An den Markttagen am Donnerstag ist die Toilettenanlage im Gebäude am
Marktplatz für den Marktbetrieb geöffnet. Die Toilettenanlage wird aufgrund der
starken Verschmutzung während der Marktzeit stündlich gereinigt. Hierfür wird
mit Kosten in angegebener Höhe gerechnet.
3.3.4.
Strom und Wasser
Kosten
500,00 EUR
Hierbei handelt es sich um Wasserkosten sowie um Kosten des Allgemeinstroms (u.
a. Markttoiletten). Die Stromkosten für spezielle Einrichtungen der
Marktbeschicker werden nach Verbrauch in Rechnung gestellt und sind nicht
Bestandteil dieser Kalkulation.
3.3.5.
Versicherung
Kosten 100,00
EUR
Die Versicherung dient dem Schutz der dem Marktbetrieb zugehörenden
Einrichtungen und reguliert etwaige Schadensfälle.
3.3.6.
Unterhaltung und Bewirtschaftung des Infrastrukturvermögen
Kosten 2.000,00 EUR
Für die Unterhaltung der Marktflächen sowie der Betriebsvorrichtungen sind
Kosten in o. g. Höhe einzuplanen.
3.3.7.
Erstattung von Aufwendungen an private Unternehmen
Kosten 500,00 EUR
Die Stadt Bergkamen ist an dem Gebäude am Marktplatz beteiligt, in dem die
Markttoiletten eingerichtet wurden. Für die anteilige bauliche Unterhaltung der
an den Markttagen geöffneten Markttoiletten ist an die Verwaltung für das
Gebäude eine Entschädigung zu zahlen.
3.3.8.
Auszahlungen für sonstige Dienstleistungen
Kosten 8.500,00 EUR
Der Entsorgungsbetrieb Bergkamen (EBB) führt die maschinelle Reinigung der
Marktflächen durch. Die entstehenden Kosten sind zu erstatten.
Darüber hinaus öffnet ein Gewerbebetrieb an der Präsidentenstraße am Samstag zu
einem früheren Zeitpunkt, um Marktbesuchern und Marktbeschickern eine
Toilettennutzung zu ermöglichen. Der Betreiber erhält für diese Dienstleistung
eine Nutzungsentschädigung.
3.3.9.
Baubetriebshofleistungen
Kosten 33.500,00 EUR
Vor und nach den Marktveranstaltungen führt der Baubetriebshof (BBH) die
Absperrungen und Räumungen der Marktplätze durch. Die vom Baubetriebshof
veranschlagten Kosten sind zu erstatten.
3.3.10.
Sonstige interne Leistungsbeziehungen
Kosten 4.304,00 EUR
Bei diesen Kosten handelt es sich um den sogenannten Verwaltungskostenbeitrag.
Hiermit sind Kosten zu begleichen, die in den Fachämtern für die
Bewirtschaftung der Märkte entstehen. Dazu gehören u. a. Heizkosten,
Büromaterialien und Strom.
3.3.11.
Kalkulatorische Kosten
Kosten 12.047,77 EUR
Die kalkulatorischen Kosten setzen sich zusammen aus kalkulatorischen
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für die Toilettenanlage am
Marktplatz, das mobile Kassensystem der Marktmeister, die Pflasterung an der
Präsidentenstraße zwischen Leibnitzstraße und Hochstraße und des Marktplatzes
sowie darüber hinaus aus den kalkulatorischen Zinsen für den Grund und Boden an
der Präsidentenstraße zwischen Leibnitzstraße und Hochstraße und des
Marktplatzes.
Die Abschreibungen in Höhe von 8.686,20 EUR ermitteln sich anhand des
Wiederbeschaffungswertes. Bei der Ermittlung der Zinsen in Höhe von 3.361,57
EUR wurde ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt (Basis: Anschaffungskosten).
3.3.12.
Verlustvortrag
Verlust 2012 16.950,35 EUR
Verlust 2013 19.600,00 EUR
Der hälftige Verlust des Jahres 2012 und ein Verlustbetrag von 19.600,00 EUR
aus 2013 wird im Jahr 2015 gebührenerhöhend berücksichtigt.
4. Ermittlung der Frontmeter
Bei anzunehmender Vollauslastung der Marktflächen ergeben sich folgende
Frontmeter:
Markt Mitte |
1.010 m |
48
Veranstaltungen |
Markt Mitte Verlegung |
900 m |
2
Veranstaltungen |
Markt Fußgängerzone |
85 m |
50
Veranstaltungen |
Gesamtmeter pro Jahr |
54.530 m |
|
5. Gebührenkalkulation
Der Gebührensatz wird anhand des Frontmetermaßstabs ermittelt. Danach beträgt
der Gebührensatz pro Frontmeter 2,8006 EUR (Division der Gesamtkosten von
152.718,04 EUR durch 54.530 mögliche Frontmeter).
Die Gebühr für das Jahr 2015 sollte daher auf 2,80 EUR festgesetzt werden. Die
Gebühr für das Jahr 2014 betrug 2,90 EUR.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
Anlagen 1-2
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |