Betreff
Gewässerschutzbericht 2013
Vorlage
11/0142
Aktenzeichen
strü-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Betriebsausschuss nimmt den Gewässerschutzbericht 2013 zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

 

Wasserhaushaltsgesetz

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts.

Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009 ein Gesetz in der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässer und des Grundwassers, außerdem Vorschriften über den Ausbau von Gewässern und die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz. 

Ferner ist im Abschnitt 4 in den §§ 64 bis 66 des Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009,  zuletzt durch  Art. 4  Absatz 76 des Gesetzes vom 07. August  2013 geändert, die Bestellung, Aufgaben und anwendbare Vorschriften zum Gewässerschutzbeauftragten geregelt.

 

Gewässerschutzbeauftragter

Ein Gewässerschutzbeauftragter oder Betriebsbeauftragter für Gewässerschutz ist nach dem deutschen WHG von jedem Gewässerbenutzer zu bestellen, der an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten darf.

Die zuständige Behörde kann zudem auch in anderen Fällen die Ernennung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.

Der Gewässerschutzbeauftragte berät den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können.

Seine Rechte und Pflichten sind in §§ 64 bis 66 WHG bestimmt. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die im WHG genannten Aufgaben konkretisieren, erweitern oder einschränken.

 

Aufgaben

Die Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten sind im § 65 WHG definiert.

(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. Sie berechtigen und verpflichten,

1.       die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung durch Messungen des  Abwassers nach Menge und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse; sie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen;

2.       auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich der Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzuwirken;

3.       auf die Entwicklung und Einführung von

a)      innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und Menge,

b)      umweltfreundlichen Produktionen hinzuwirken.

4.       die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb verursachten Gewässerbelastungen sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vorschriften aufzuklären.

(2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten (Eco-Management and Audit Scheme, ein freiwilliges Instrument der EU, das Unternehmen und Organisationen dabei unterstützt, Umweltleistungen kontinuierlich zu verbessern)  ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Aufgaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten

1.         näher regeln,

2.             erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutze erfordern,

3.             einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.

 

Umsetzung

Für die Stadt Bergkamen bewirtschaftet der Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen  rd. 220 km Abwasserkanäle (Schmutz-, Regen,- Mischwasser- und Drückrohrleitungen).

Eine Vielzahl an Vorflutern und Gräben, Pupwerke für Schmutz- und Regenwasser mit Rückhaltungen und Sonderbauwerke,  die dafür zuständig sind, dass eine geordnetes Entwässerungssystem existiert, werden in Amtshilfe für das Tiefbauamt und mit Unterstützung der Ruhrkohle AG betrieben. Dieses Entwässerungssystem dient nicht zuletzt der Hygiene und dem Hochwasserschutz.

Zur Erhaltung und zur Verbesserung der städtischen Entwässerungseinrichtung sind alle baulichen Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Bergkamen dargestellt. Neben der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) bildet das ABK die Grundlage zum Wirtschaftplan des Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen hinsichtlich Funktions- und Leistungsfähigkeit.

Mit Genehmigungen und Erlaubnissen der Aufsichtsbehörden (UWB Kreis Unna und Bezirksregierung Arnsberg) werden Oberflächenwässer von Straßen- und befestigten Grundstücksflächen in Gewässer eingeleitet. Schmutz,- und Mischwasser aus der Kanalisation den Kläranlagen des Lippeverbandes in Werne und Lünen zugeführt. 

Detaillierte Auflistungen der Anlagen und der Aktivitäten (Instandhaltung, Erneuerung etc.) des  städtischen Abwassersystems finden sich unter anderem im Lagebericht des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen  wieder. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf eine erneute Aufzählung der Daten und Fakten verzichtet.

Art, Umfang und Kosten für Investitionen für Erneuerung, Instandhaltung, Unterhaltung und Beratung zu Wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sind den Gremien (Betriebsausschuss, Rat) der Stadt Bergkamen durch entsprechende Vorlagen und Berichte des Stadtbetriebs Entwässerung Bergkamen zur Kenntnis gebracht. Hierbei wird Wert auf Synergieeffekte mit betroffenen  Institutionen wie z. B. Versorgungsunternehmen oder Straßenbaulastträger gelegt.

 

Dichtheitsprüfung

Mit dem Wegfall des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen); Änderung des Landeswassergesetzes am 16.03.2013 in Kraft getreten, kann das LWG nur vollzogen werden, wenn eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages erlassen wird. Mit Mehrheit hat der nordrhein-westfälische Landtag die Änderung des Landeswassergesetz NRW bezogen auf die Zustands- und Funktionsprüfung (ehem. Dichtheitsprüfung) bei privaten Abwasserleitungen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes ist der bisherige § 61a LWG ersatzlos gestrichen. In dieser Rechtsverordnung sind die Einzelheiten für die Zustands- und Funktionsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen neu geregelt. Am 08. November 2013 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 09. November 2013 rechtskräftig. Daraufhin hat der Rat der Stadt Bergkamen am 03.04.2014 eine neue Abwassersatzung beschlossen. 

Als Nachweis der gesetzeskonformen  Überwachung der städtischen Entwässerungseinrichtungen ist am 21.07.2014 der Überwachungsbericht nach SüwV Kan, KS- Kanäle und Schachtbauwerke, den Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gebracht worden. Ab 2014 wird die Bezeichnung entsprechend der  vorgenannten Verordnung in SüwVO Abw geändert werden. Dieser Bericht ist als Anlage beigefügt. 

 

Vorfluter

Ein wesentlicher Bestandteil der Entwässerungseinrichtungen sind Straßenseitengräben und Vorfluter. Diese nehmen das Regenwasser von Oberflächen und Drängewässer aus Feldflächen und dergleichen auf. Bei einem Regenereignis führen sie das Oberflächenwasser zum Teil über Düker, Pumpstationen und Regenwasserkanäle bis zur Seseke / Lippe ab. Nicht zuletzt durch bergbauliche Einflüsse und natürlicher Verkrautung müssen die Vorfluter regelmäßig durch Unterhaltungsmaßnahmen ihre Funktion erhalten. Aus diesem Grund findet mit der Unteren Wasserbehörde Kreis Unna, der Landschaftsbehörde Kreis Unna, RAG, den Umweltverbänden, der Politik und den interessierten Gewässeranliegern und Bürgern der Stadt Bergkamen die jährliche Gewässerschau statt. In der Regel werden den Gewässern gute Zustände bescheinigt. Das Protokoll der letzten Gewässerschau ist ebenfalls diesem Bericht angehängt.

 

Allgemeines

Die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kontrollmechanismen sowie zusätzliche Einrichtungen, hier die Rufbereitschaft der Stadt Bergkamen und des SEB, dem Risikomanagement des SEB, den Feuerwehren sowie die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, dem Lippeverband und der RAG, bilden ein Gesamtpaket. Dieses  Zusammenspiel ermöglicht ein größtmögliches Maß an Sicherheit für das Entwässerungssystem   der Stadt Bergkamen, um Schäden an Gewässern und dem Grundwasser fernzuhalten. Havarien durch Fehleinleitungen, Verschmutzungen durch Dritte oder höhere Gewalt lassen sich nie ganz ausschließen. Dank der guten Vernetzung aller Beteiligten sind bisher auch solche Notfälle beherrschbar geblieben.

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Erster Beigeordneter

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Staschat

Gewässerschutzbeauftragter

 

 

 

 

Strüwer