Betreff
Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern an Bergkamener Schulen
hier: Besetzung der erweiterten Schulkonferenzen
Vorlage
11/0139
Aktenzeichen
kry-kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen benennt für die laufende Wahlperiode des Rates die Beigeordnete und Schuldezernentin Christine Busch als stimmberechtigtes Mitglied in die Schulkonferenz. Ihre Vertretung übernimmt der Leiter des Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray.

 

Als weitere Vertreterin bzw. Vertreter der Funktion als beratendes Mitglied in die erweiterte Schulkonferenz wird benannt:

 

1.   Vertreter/in……………………., ersatzweise …………………….

 

2.   Vertreter/in……………………., ersatzweise …………………….

 

3.   Vertreter/in……………………., ersatzweise …………………….

 

Sachdarstellung:

 

Die Bestellung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters richtet sich nach § 61 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Demnach schreibt die Obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt. Nach Abs. 2 des § 61 wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird hierbei um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend an der Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Dabei dürfen die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers nicht der Schule angehören.

 

Wie schon in der letzten Legislaturperiode wird dem Rat der Stadt Bergkamen vorgeschlagen, die Ausübung des Stimmrechtes für die Wahl der Schulleiterin/der Schulleiter gem. § 61 Abs. 2 SchulG NRW, der Beigeordneten und Schuldezernentin Christine Busch zu übertragen. Im Verhinderungsfall soll der Leiter des Amtes für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, als stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz entsandt werden.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, dass die Besetzung der weiteren Mitglieder der Schulkonferenz analog der Sitzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen erfolgt. Es greift das Hare-Niemeyer-Verfahren. Dies bedeutet, dass die SPD-Fraktion in dieser Legislaturperiode zwei Mitglieder und die CDU-Fraktion ein Mitglied mit jeweils einem Vertreter benennen kann.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf das Veto-Recht des Schulträgers. Nach erfolgter Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters durch die erweiterte Schulkonferenz holt die Obere Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 Abs. 4 SchulG NRW die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Bei einer Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorschlagen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray