hier: Besetzung der erweiterten Schulkonferenzen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen benennt für die laufende Wahlperiode des Rates die Beigeordnete und
Schuldezernentin Christine Busch als stimmberechtigtes Mitglied in die
Schulkonferenz. Ihre Vertretung übernimmt der Leiter des Amtes für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport, Andreas Kray.
Als weitere
Vertreterin bzw. Vertreter der Funktion als beratendes Mitglied in die
erweiterte Schulkonferenz wird benannt:
1. Vertreter/in……………………., ersatzweise …………………….
2. Vertreter/in……………………., ersatzweise
…………………….
3. Vertreter/in……………………., ersatzweise
…………………….
Sachdarstellung:
Die Bestellung einer
Schulleiterin oder eines Schulleiters richtet sich nach § 61 Schulgesetz
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Demnach schreibt die Obere Schulaufsichtsbehörde
die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der
Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen
Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten
Personen benannt. Nach Abs. 2 des § 61 wählt die Schulkonferenz in geheimer
Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird hierbei um
ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu
drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend an
der Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen. Dabei dürfen die Vertreterinnen und
Vertreter des Schulträgers nicht der Schule angehören.
Wie schon in der
letzten Legislaturperiode wird dem Rat der Stadt Bergkamen vorgeschlagen, die
Ausübung des Stimmrechtes für die Wahl der Schulleiterin/der Schulleiter gem. §
61 Abs. 2 SchulG NRW, der Beigeordneten und Schuldezernentin Christine Busch zu
übertragen. Im Verhinderungsfall soll der Leiter des Amtes für Schulverwaltung,
Weiterbildung und Sport, Andreas Kray, als stimmberechtigtes Mitglied des
Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz entsandt werden.
Weiterhin wird
vorgeschlagen, dass die Besetzung der weiteren Mitglieder der Schulkonferenz
analog der Sitzung der Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen erfolgt. Es
greift das Hare-Niemeyer-Verfahren. Dies bedeutet, dass die SPD-Fraktion in
dieser Legislaturperiode zwei Mitglieder und die CDU-Fraktion ein Mitglied mit
jeweils einem Vertreter benennen kann.
Hinzuweisen ist in
diesem Zusammenhang auf das Veto-Recht des Schulträgers. Nach erfolgter Wahl
der Schulleiterin/des Schulleiters durch die erweiterte Schulkonferenz holt die
Obere Schulaufsichtsbehörde gem. § 61 Abs. 4 SchulG NRW die Zustimmung des
Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der
Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums
verweigern. Bei einer Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz
innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden
Bewerbungen vorschlagen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
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