Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979
gefassten Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die
Geschäftsführung (zurzeit 74,00 € monatlich) bereitzustellen, diese ebenfalls
einzelnen Ratsmitgliedern, die weder einer Fraktion noch Gruppe angehören, zu
gewähren. Diese Zuwendung ist zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit
im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der
Fraktionsarbeit“ zu verwenden. Nicht verausgabte Beträge sind dem städtischen
Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein
Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister
zuzuleiten ist.
Sachdarstellung:
Mit
Inkrafttreten des „Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung –
GO-Reformgesetz“ am 10.10.2007 wurde in § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW
folgender Anspruch festgelegt:
Einem
Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in
angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner
Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen
beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen
erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe
mit zwei Mitgliedern erhielte.
Gemäß Kommentar
von Lennep zu § 56 IV., 5. GO NRW hat auch ein einzelnes Ratsmitglied, das
weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehört, Anspruch auf Sachmittel und
Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung in
einem angemessenen Umfang (Abs. 3 Satz 4). Alternativ hierzu kann der Rat
beschließen, dem einzelnen Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle
Zuwendungen zukommen zu lassen. Diese dürfen jedoch die Hälfte des Betrages
nicht übersteigen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhält. Erhält das
einzelne Ratsmitglied Haushaltsmittel, so ist über die Verwendung ein Nachweis
in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
Die Zuwendungen sind ebenfalls Bestandteil der Anlage zum Haushaltsplan, wie
dies für die Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen gefordert ist.
Die Verwaltung
empfiehlt analog des vom Rat der Stadt Bergkamen am 18.10.1979 gefassten
Beschlusses, den Fraktionen pro Ratsmitglied Zuwendungen für die
Geschäftsführung (zurzeit 74,00 € monatlich) bereitzustellen, diese ebenfalls
einzelnen Ratsmitgliedern, die weder einer Fraktion noch Gruppe angehören, zu
gewähren. Diese Zuwendung ist zweckgebunden für die kommunalpolitische Arbeit
im Rat der Stadt Bergkamen gemäß der vom Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen erlassenen „Beurteilungsmaßstäbe für die Finanzierung der
Fraktionsarbeit“ zu verwenden. Nicht verausgabte Beträge sind dem städtischen
Haushalt wieder zuzuführen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein
Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Bürgermeister
zuzuleiten ist.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Heuer |
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