Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung,
Strukturwandel und Wirtschaftsförderung beschließt die nachfolgende
Stellungnahme der Stadt Bergkamen.
Sachdarstellung:
Der Regionalverband Ruhr (RVR) bereitet
derzeit die Neuaufstellung des Regionalplans vor. Zu diesem Zweck hat der RVR
gemeinsam mit einem regionalen Arbeitskreis Berechnungsmodelle entwickelt,
welche Bedarfe den einzelnen Kommunen im Verbandsgebiet des RVR für die
Bereiche Wohnen und Gewerbe zukünftig zugestanden werden sollen. Eine
offizielle Beteiligung der Kommunen bezüglich der Berechnungsmodelle findet
nicht statt, gleichwohl können Anregungen hierzu abgegeben werden.
Die Reserven an Wohn- und gewerblichen Bauflächen werden alle drei Jahre über
das Monitoringsystem ruhrFIS durch die Kommunen an den RVR gemeldet.
Ermittlung des Wohnbauflächenbedarfs:
Beim Thema Wohnen erhält jede Kommune
einen Grundbedarf an zusätzlichen Wohneinheiten bzw. Flächen (abhängig von den
heutigen Wohneinheiten in der jeweiligen Kommune). Bei einigen wenigen Städten
entsteht zusätzlicher Wohnungsbedarf in Abhängigkeit von demografischen Komponenten
(Einwohnerzuwächse, positive Haushaltsentwicklung etc.).
Bergkamen hat nach diesem Verfahren 11,0 ha netto Wohnbauflächenbedarf[1]
innerhalb der 15 Jahre Laufzeit des Regionalplans. Diese Zahl ist insofern
unkritisch, da die tatsächlichen Reserveflächen im Flächennutzungsplan durch
die gerade erfolgte Genehmigung des Plans durch die Bezirksregierung Arnsberg
rechtlich gesichert sind.
Ermittlung des Gewerbeflächenbedarfs:
Zur Ermittlung des Gewerbeflächenbedarfs
werden die gewerblich-industriellen Flächeninanspruchnahmen im RVR-Gebiet
2005-2010 betrachtet, differenziert nach solchen mit lokalem Hintergrund, mit
regionalem Hintergrund sowie Flächenentwicklungen auf landesbedeutsamen
Hafenflächen[2].
Die durchschnittlichen
Flächeninanspruchnahmen mit lokalem Hintergrund werden auf die drei
Teilregionen West, Mitte und Ost umgelegt und bilden den Bedarf in den
Teilregionen pro Jahr. Der Kreis Unna bildet gemeinsam mit dem
Ennepe-Ruhr-Kreis und den Städten Dortmund, Hagen und Hamm die Teilregion Ost.
Der jährliche Bedarf in den Teilregionen wird mit dem Planungszeitraum (15 Jahre)
multipliziert[3].
Die Aufteilung dieses Flächenbedarfs auf
alle Kommunen der Teilregion erfolgt gemäß den sozialversicherungspflichtig
Beschäftigten am Arbeitsort: 50 % nach dem kommunalen Anteil an allen Beschäftigten
und 50 % nach dem kommunalen Anteil der gewerbe- und
industrieflächennachfragenden Beschäftigten.
Bergkamen
steht nach dieser Methode für den Zeitraum von 15 Jahren ein Bedarf von
gewerblich-industriellen Flächen von 14,3 ha netto[4]
zu. Dieser ist geringer als die heute rein rechnerisch verfügbaren Reserven und
würde somit keine Entwicklung weiterer gewerblicher Bauflächen mit
entsprechender Darstellung im Flächennutzungsplan für den kommunalen Bedarf
zulassen.
Die durchschnittlichen jährlichen
Flächeninanspruchnahmen mit regionalem Hintergrund werden für den
Planungszeitraum (15 Jahre) hochgerechnet und bilden ein Flächenkontingent für
so genannte Kooperationsstandorte. Insgesamt stehen im RVR-Gebiet 699 ha
für Kooperationsstandorte zur Verfügung. Die Standorte sind noch nicht
festgelegt und es gibt bisher keine Kriterien zur Ausweisung solcher Standorte.
Daher ist völlig offen, inwieweit aus diesem Sonderkontingent
Entwicklungsmöglichkeiten für Bergkamen resultieren.
Die Verwaltung schlägt vor, bezüglich der
Berechnung und künftigen Ausweisung gewerblich-industrieller Flächen folgende
Anregungen und Hinweise an den RVR zu geben:
§
Grundsätzlich
lässt die Berechnung einer starren Bedarfsgröße keinen Spielraum zu, um
frühzeitig unabhängig von der Vermarktung aller Reserveflächen bereits neue
Standorte entwickeln zu können. Schon die mehrjährige Dauer der
Bauleitplanverfahren erfordert einen solchen Vorlauf, um entsprechend
handlungsfähig zu bleiben.
Die kommunale Planungshoheit ist gefährdet, wenn Gewerbestandorte nicht nach
Lagegunst, sondern anhand festgelegter Bedarfsgrößen entwickelt werden. Auch
dürfen die Kommunen nicht aufgefordert werden, ihre (rechts-)wirksamen
Bauleitpläne an diese abstrakten Flächenvorgaben des Regionalplans anzupassen.
§
Der Bestand
an Reserveflächen wird stichtagsbezogen über das Flächenmonitoring ruhrFIS
erfasst. Um das Berechnungsmodell vollumfassend bewerten zu können, müssen die
Kommunen vorab Kenntnis über die Anrechnung ihrer Flächenreserven haben,
d. h. die Ergebnisse der letzten ruhrFIS-Erhebung sind den Kommunen
vorzulegen. Zudem wird gefordert, dass stichtagsunabhängig weitere Flächen
bauleitplanerisch entwickelt werden können, wenn tatsächlich nach dem Stichtag
weitere Flächen in Anspruch genommen sind.
§
Bei den
gewerblichen Flächen gibt es solche, die als Erweiterungsfläche an bestimmte
Betriebe gebunden sind und somit nicht für die allgemeine Vermarktung durch die
Wirtschaftsförderung verfügbar sind. Diese Flächen sollen nicht als allgemeine
Reserve angerechnet werden.
Flächen, die aufgrund von sonstigen Widrigkeiten (z. B.
Eigentumsrestriktionen) nicht als Reserven verfügbar sind, sollen im Einzelfall
ebenfalls nicht angerechnet werden.
§
Das
Flächenkontingent in den Teilregionen wird über die heutigen
Beschäftigtenzahlen am Arbeitsort auf die Kommunen umgelegt. Dabei findet keine
Berücksichtigung von Arbeitslosenzahlen statt und auch der große Verlust von
Arbeitsplätzen in der Vergangenheit (z. B. im Bergbau) wird nicht als
Folgeeffekt eingerechnet. Zudem erhalten Kommunen mit negativem Pendlersaldo
keinen Zuschlag, um wohnortnah Arbeitsplätze zu schaffen. Es wird gefordert,
den Einbezug der o. g. weiteren Komponenten in das Modell zu prüfen.
§
Für die
Kooperationsstandorte muss der RVR Kriterien definieren, welche Anforderungen
an diese Standorte gestellt werden.
Es wird angeregt, dass als Kooperationsstandorte auch solche gewerblichen
Bauflächen zählen, die durch einen Kooperationspartner mehrerer Städte wie
z. B. die WFG (Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Unna)
treuhänderisch und unter Beachtung der Zielvorgaben des kreisweit besetzten
Aufsichtsrats betreut bzw. vermarktet werden.
[1] Nettobedarf, entspricht 70 % des Bruttobedarf; zusätzlich 20 % regionalplanerischer Zuschlag
[2] wg. Sonderstatus der Hafenflächen gem. LEP werden diese im Folgenden nicht weiter betrachtet
[3] West: 631,8 ha, Mitte: 615,3 ha, Ost: 789,3 ha
[4] Nettobedarf, entspricht 80 % des Bruttobedarf; zusätzlich 20 % regionalplanerischer Zuschlag
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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