Betreff
Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Abfallwirtschaftsplan NRW, Teilplan Siedlungsabfälle, durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW hier: Gemeinsame Stellungnahme des Kreises Unna und derkreisangehörigen Städte und Gemeinden
Vorlage
11/0059
Aktenzeichen
36.03.01.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Stellungnahme des Kreises Unna, Untere Abfallwirtschaftsbehörde, zum Entwurf der Neuaufstellung des Abfallwirtschaftsplan NRW Teilplan Siedlungsabfälle zur Kenntnis und beschließt, das sich die Stadt Bergkamen dieser gemeinsamen Stellungnahme des Kreises Unna und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden anschließt.

 

Sachdarstellung:

 

Rechtsgrundlage und Beteiligungsverfahren zur Aufstellung eines „Abfallwirtschaftsplan NRW Teilplan Siedlungsabfälle“

 

Ausgehend vom EU-Abfallrecht (Abfall-Rahmenrichtlinie) und dem nationalen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht für die Bundesländer die Verpflichtung, Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich aufzustellen. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung enthalten die §§ 30 - 32 KrWG auch die Vorgaben zu den erforderlichen Inhalten dieser Abfallwirtschaftspläne sowie die Verfahrensschritte zur Aufstellung. In den Abfallwirtschaftsplänen sind u.a. die Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung und erforderliche Maßnahmen zu deren Verbesserung darzustellen. Ferner sind  die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung und der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen erforderlichen Abfallbeseitigungs- und -behandlungsanlagen auszuweisen. Die Darstellung des zukünftigen Bedarfs und der zu erwartenden Entwicklungen haben sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu erstrecken.

Die Abfallwirtschaftspläne der Länder sind aufeinander und untereinander abzustimmen und mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden und die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu beteiligen.

Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen Teilabschnitten (Siedlungsabfälle, Sonderabfälle) aufgestellt werden. Mit seiner Bekanntgabe wird er Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, hier insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte, bedeutet das, dass sie die Inhalte und Bestimmungen der Abfallwirtschaftspläne bei der Aufstellung der eigenen Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen und umzusetzen haben.

Der aktuell gültige Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle NRW wurde nach Aufstellung durch das Landesumweltministerium  im März 2010 veröffentlicht. Unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses AWP hat der Kreis Unna sein Abfallwirtschaftskonzept nach Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen im Jahr 2012 fortgeschrieben.

 

Da der Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle NRW alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben ist, hat das Landesumweltministerium den zu beteiligenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern den Entwurf für eine beabsichtigte Aufstellung eines neuen „ökologischen Abfallwirtschaftsplanes“ zur Stellungnahme zugeleitet.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat der Kreis Unna als Untere Abfallwirtschaftsbehörde den kreisangehörigen Kommunen vorgeschlagen, eine gemeinsame abgestimmte Stellungnahme zum dem Entwurf des AWP abzugeben. Basis dieser Stellungnahme soll das Abfallwirtschaftskonzept 2012 des Kreises Unna sein, dem die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach Beteiligung seinerzeit zugestimmt haben.

Das Landesabfallgesetz NRW teilt die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bei Kreisen und kreisangehörigen Städten/Gemeinden in die Bereiche des Sammelns und Transportierens durch die kreisangehörige Kommunen sowie die Entsorgung der Abfälle durch die Kreise. Da der Abfallwirtschaftsplan u.a. direkte Auswirkungen auf die Zuweisung und Nutzung von Abfallentsorgungsanlagen durch die Bildung von sogenannten Entsorgungsregionen, die erforderliche Entsorgungssicherheit und die Ausweitung von Wertstoffsammelsytemen hat, wird dieser Vorschlag seitens der Verwaltung unterstützt.

 

Im März 2014 hat das MKUNLV NRW das Beteiligungsverfahren gem. § 31 Abs. KrWG eingeleitet. Bis zum 18. Juli 2014 wurde den zu beteiligenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenen.  Mitte April wurde die Stadt Bergkamen vom Kreis Unna informiert, dass die Bezirksregierung Arnsberg ihrerseits eine auf die Entsorgungsregion abgestimmte Stellungnahme zum AWP abgeben will und dazu eine vorläufige Stellungnahme des Kreises Unna als Untere Abfallwirtschaftsbehörde bis zum 30.04.2014 erwarte. Auf Grund dieser Terminsetzung wurden dem Kreis Unna die unten angeführten Anmerkungen der Stadt Bergkamen zum Entwurf des AWP zugeleitet.

 

Zwischenzeitlich hat das MKUNLV mit Blick auf die im Mai erfolgten Kommunalwahlen die Frist des Beteiligungsverfahrens bis zum 30. September 2014 verlängert.

 

 

Anmerkungen der Verwaltung zum Entwurf des AWP Teilplan Siedlungsabfälle 2014 zur Weilerleitung an den Kreis Unna

 

„Der vorgelegte Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Teilplan Siedlungsabfälle NRW sieht die Bildung von drei Entsorgungsregionen Rheinland, Westfalen und den Zweckverband EKOCity vor. Der Kreis Unna wäre dem entsprechend Teil der Entsorgungsregion Westfalen. Innerhalb dieser Regionen sieht der AWP vor, dass die anfallenden Abfälle über in der Region verfügbare und in der Nähe befindliche Anlagen, ggfs. in interkommunaler Kooperation, entsorgt werden. Angrenzend an das Kreisgebiet befinden sich die Hausmüllverbrennungsanlagen in Hamm und Hagen sowie das Müllheizkraftwerk in Iserlohn. Das Abfallwirtschaftskonzept 2012 des Kreises Unna sieht die Fortführung der interkommunalen Kooperation zwischen dem Kreis und den Städten Hamm und Dortmund zur Abfallentsorgung über die MVA Hamm vor. Damit entspräche dies der Zielvorstellung des AWP hinsichtlich der Sicherung der regionalen Entsorgungsautarkie.

Gleiches trifft in Bezug auf die weiteren im Kreisgebiet vorhandenen bzw. im nahen Umfeld gelegenen Abfallbehandlungsanlagen wie Kompostierungs-, Sortier- und Aufbereitungsanlagen sowie Inertstoffdeponien zu.

Die Standorte der MVA und MHKW konzentrieren sich innerhalb der Rhein-Ruhr-Region, während vor allem Süd- und Ostwestfalen sowie im südwestlichen Rheinland nur wenige MVA vorhanden sind. Hier könnten interkommunale Kooperationen, soweit zulässig, über die Grenzen der Entsorgungsregionen räumlich näher liegende Entsorgungsanlagen bedienen. Gleiches gilt für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung, deren Anlagenstandorte ausschließlich im Regierungsbezirk Münster liegen.

Mit der Bildung der im Entwurf des AWP dargestellten Entsorgungsregionen wird es voraussichtlich erhebliche Diskussionen darüber geben, ob die Entsorgung der Siedlungsabfälle innerhalb der Entsorgungsregion oder auch in einer der Entsorgungsregion benachbart liegenden Entsorgungsanlage möglich ist. Im aktuell noch gültigen Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle 2010 sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine vergleichbaren Zuweisungen von Entsorgungsanlagen enthalten. Dadurch ist es öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, z.B. auch Landkreisen, möglich gewesen, Verträge mit Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen europaweiter Ausschreibungen abzuschließen. Damit haben manche ortsnah gelegenen Müllverbrennungsanlagen ihre monopolartige Stellung verloren. Allerdings sind für die Entsorgungsträger neben den reinen Verbrennungsentgelten in Müllverbrennungsanlagen auch die wirtschaftlichen Faktoren der räumlichen Nähe zu einer Entsorgungsanlage, der entsprechende Transport- und Zeitaufwand sowie die damit zusammenhängende Personalstärke und Fuhrparkgröße z.B. der kommunalen Entsorgungsbetriebe ausschlaggebend für die entstehenden Entsorgungskosten.


Nach Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall und der Vorgabe, dass Abfälle grundsätzlich zunächst einer Behandlung zu unterziehen sind, bevor eine Deponierung erfolgt, ist es zu einer Zunahme der thermisch zu behandelnden Abfallmengen gekommen. U.a. in Folge des demographischen Wandels wird sich allerdings die zu behandelnde Abfallmenge, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger den MVA andienen, reduzieren. Die Vermeidung von Überkapazitäten ist daher auch durch den AWP anzustreben. Allerdings kann das Bemühen der Kapazitätsauslastung nicht nur zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehen, die die erforderlichen Mengen heute bereits zu 87% decken, während demgegenüber Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen auch als Zusatzbrennstoffe in Anlagen eingesetzt werden, deren ökonomischer Nutzen dem Immissionsschutz voran gestellt wird und die dadurch gleichzeitig Überkapazitäten bei den MVA fördern.


Der AWP sieht die verpflichtende Flächen deckende Sammlung kompostierbarer Abfälle vor, um den Restmüll entsprechend zu entlasten und organisches Material in größerem Umfang einer Kompostierung zuzuführen. Grundsätzlich ist dies zu unterstützen und ist im Kreisgebiet gängige Wertstoffsammlung. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass in einigen Wohngebieten, wie die Praxis der letzten Jahre gezeigt hat, auch mit erheblichem Beratungsaufwand und Sanktionen keine halbwegs sortenreine Bioabfallsammlung gewährleistet werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung des Kompostes müssen die Kommunen weiterhin die Möglichkeit haben, besonders problematische und durch die Anonymität des Entsorgungsverhaltens beratungsresistente Einzelbereiche aus der Bioabfallsammlung ausnehmen zu können.

Durch eine vermehrte Bioabfallsammlung und Kompostierung ist zu erwarten, dass die Menge des produzierten Kompostes aus Anlagen mit einer verhältnismäßig schnellen Verrottung des Materials deutlich zunimmt. Die Verwendung des Kompostes in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau ist dabei unverzichtbar. Allerdings kommt es, gerade dort wo die Landwirtschaft eng verzahnt ist mit städtischen Siedlungsbereichen, immer wieder zu erheblichen Geruchsbelästigungen der umliegenden Siedlungen durch die Verwendung von "frischem, nicht ausreichend verrottetem" Kompost aus den Kompostierungsanlagen. Eine dem AWP nach geschaltete Regelung über die Verwendung eines ausreichend "abgelagerten" und verrotteten Kompostes zur Reduzierung der Geruchsemissionen wäre hier erforderlich.“

 

Der Kreis Unna hat den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Schreiben vom 14.08.2014 den als Anlage beigefügten Entwurf für die gemeinsame Stellungnahme zugeleitet. Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme als mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmte Stellungnahme vom Kreis an das MKUNLV NRW abzugeben.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch