Betreff
Mitgliederversammlung der Naturfördergesellschaft für den Kreis Unna e.V.
hier: Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Bergkamen
Vorlage
11/0035
Aktenzeichen
hr-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen wählt für die Dauer der 11. Wahlperiode des Rates der Stadt Bergkamen folgende Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V.:

 

Vertreterinnen bzw. Vertreter:

 

1.       ..............................................................

2.       ..............................................................

 

Von der Verwaltung:

 

3. ................................................................

 

Sachdarstellung:

 

Nach § 3 Abs. 3 Buchstabe b) i.V.m. § 6 Abs. 2 der Satzung der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V. entsenden die Gemeinden des Kreises Unna als ordentliche Mitglieder drei Delegierte in die Mitgliederversammlung.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat demnach drei Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Mitgliederversammlung der Naturförderungsgesellschaft für den Kreis Unna e.V. zu wählen.

 

Gemäß § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, eine vom Rat bestellte Vertreterin bzw. ein bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene Beamtin bzw. ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter der Gemeinde dazuzählen.

 

Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen wahren soll (Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer