hier: Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Bergkamen und der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Beschlussvorschlag:
Vertreterinnen bzw. Stellvertreterinnen
bzw.
Vertreter: Stellvertreter:
1.
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2.
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3. ..................................................... .....................................................
4.
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5.
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6.
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7.
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Von der Verwaltung:
8.
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Sachdarstellung:
Gemäß § 5 Abs. 2
der Satzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes stellt jedes
ordentliche Mitglied mit einer Einwohnerzahl bis zu 10.000 drei Vertreterinnen
bzw. Vertreter und für jede volle 10.000 eine weitere Vertreterin bzw. einen
Vertreter in der Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Für
jedes Mitglied der Mitgliederversammlung ist eine Stellvertreterin bzw. ein
Stellvertreter zu wählen, die bzw. der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen
Aufgaben wahrnimmt.
Der Rat der
Stadt Bergkamen hat demnach acht Mitglieder sowie acht Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter für die Mitgliederversammlung des Städte- und Gemeindebundes NRW
zu wählen.
Gemäß § 113 Abs.
2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt in
Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist, eine vom Rat bestellte Vertreterin bzw. ein
bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter
zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene
Beamtin bzw. ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung
der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat
vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der
von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm
vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei
anzurechnen, da er kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner
Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen
wahren soll (Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).
Gemäß § 50 Abs.
4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem
Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen
ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und
Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben,
so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so ist der einstimmige Beschluss des
Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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