hier: Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Bergkamen
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen wählt für die Dauer der 11. Wahlperiode des Rates der Stadt
Bergkamen folgende Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Delegiertenversammlung
des Rates der Gemeinden und Regionen Europas – Deutsche Sektion -:
Vertreterinnen
bzw. Vertreter:
1.
................................................................
2.
................................................................
Von der
Verwaltung:
3.
..................................................................
Sachdarstellung:
Gemäß § 8 Abs. 2
der Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas – Deutsche Sektion –
können die Städte und Gemeinden bis 100.000 Einwohner drei Vertreterinnen bzw.
Vertreter für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der
Gemeinden und Regionen Europas benennen.
Der Rat der
Stadt Bergkamen hat demnach drei Mitglieder zu wählen.
Gemäß § 113 Abs.
2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt in
Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist, eine vom Rat bestellte Vertreterin bzw. ein
bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter
zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene
Beamtin bzw. ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung
der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat
vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der
von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm
vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei
anzurechnen, da er kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner
Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen
wahren soll (Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).
Gemäß § 50 Abs.
4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem
Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen
ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und
Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze
zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu
vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so ist der einstimmige Beschluss des
Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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