hier: Wahl von Vertreterinnen bzw. Vertretern und Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern der Stadt Bergkamen
Beschlussvorschlag:
1.
..................................................
Von der Verwaltung:
2.
....................................................
und schlägt der Gesellschafterversammlung
der UKBS vor, folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in den
Aufsichtsrat der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungsgesellschaft mbH zu wählen:
1.
.....................................................
Von der Verwaltung:
2.
.......................................................
Sachdarstellung:
Nach § 12 Abs. 1
des Gesellschaftsvertrages der Unnaer Kreis-, Bau- und Siedlungsgesellschaft
mbH besteht der Aufsichtsrat aus 17 Mitgliedern.
Er setzt sich
zusammen aus
a)
dem Landrat
oder einem von ihm bestellten Vertreter,
b)
aus fünf
weiteren Mitgliedern, die der Kreis entsendet
u n d
c)
aus
Mitgliedern der Gesellschafter.
Die Mitglieder
zu c) werden in der Weise bestellt, dass die Gesellschafter mit einer Stammeinlage
bis zu 200.000,00 EUR je ein Mitglied und mit einer Stammeinlage über
200.000,00 EUR je zwei Mitglieder entsenden.
Die Stadt
Bergkamen hat eine Stammeinlage von 364.000,-- €.
Für jedes
Aufsichtsratsmitglied ist auf Vorschlag der Gesellschafter durch die
Gesellschafterversammlung eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu
wählen (§ 12 Abs. 2 Gesellschaftervertrag UKBS).
Gemäß § 113 Abs.
2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vertritt in
Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder
entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an
denen die Gemeinde beteiligt ist, eine vom Rat bestellte Vertreterin bzw. ein
bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter
zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder eine von ihm vorgeschlagene
Beamtin bzw. ein vorgeschlagener Beamter oder Angestellte bzw. Angestellter der
Gemeinde dazuzählen.
Die Bestellung
der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat
vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der
von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm vorgeschlagenen
Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er
kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die
Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen wahren soll
(Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).
Gemäß § 50 Abs.
4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem
Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem
Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen
ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und
Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen
zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag zustande, so ist der einstimmige Beschluss des
Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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