Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
11/0003
Aktenzeichen
hr-ho
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, _____ ehrenamtliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.

 

Aufgrund des einheitlichen Wahlvorschlages bzw. der einzelnen Wahlvorschläge wurden zur bzw. zum

 

1. stellv. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister               _________________________

 

2. stellv. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister               _________________________

 

usw.

 

gewählt.

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeister. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.

 

Da das Gesetz nicht vorschreibt, wie viele Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, liegt diese Entscheidung im Ermessen des Rates.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 Abs. 2 GO NRW. Danach wird bei der Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondtsches Höchstzahlverfahren). Erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist danach, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt; zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt; dritte Stellvertreterin bzw. dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

 

Vorschlagsberechtigt sind sowohl die Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete Gruppen von Ratsmitgliedern sowie einzelne Ratsmitglieder. Diese können ebenfalls Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern einreichen. Die Mitglieder des Rates geben dann ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Wahlstellen werden ebenfalls nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt.

 

Wird über einen einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, so sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen zu Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern des Bürgermeisters gewählt, wenn der Wahlvorschlag ohne Gegenstimmen angenommen wird. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind analog § 50 Abs. 5 GO NRW unschädlich.

 

Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die Annahme-erklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen (Kommentar von Lennep, § 67 Abs. IV. 4., GO NRW).

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heuer