Beschlussvorschlag:
Aufgrund des einheitlichen
Wahlvorschlages bzw. der einzelnen Wahlvorschläge wurden zur bzw.
zum
1. stellv. Bürgermeisterin bzw.
Bürgermeister _________________________
2. stellv. Bürgermeisterin bzw.
Bürgermeister _________________________
usw.
gewählt.
Sachdarstellung:
Gemäß § 67 Abs.
1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit
gültigen Fassung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeister. Sie vertreten den
Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.
Da das Gesetz
nicht vorschreibt, wie viele Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen
sind, liegt diese Entscheidung im Ermessen des Rates.
Das
Wahlverfahren richtet sich nach § 67 Abs. 2 GO NRW. Danach wird bei der Wahl
der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu
verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenen
Stimmzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (d’Hondtsches Höchstzahlverfahren).
Erste Stellvertreterin bzw. erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist
danach, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste
Höchstzahl entfällt; zweite Stellvertreterin bzw. zweiter Stellvertreter, wer
an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages
steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt; dritte Stellvertreterin bzw.
dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Vorschlagsberechtigt
sind sowohl die Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete
Gruppen von Ratsmitgliedern sowie einzelne Ratsmitglieder. Diese können
ebenfalls Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern
einreichen. Die Mitglieder des Rates geben dann ihre Stimmen für einen dieser
Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Wahlstellen
werden ebenfalls nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt.
Wird über einen
einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher
geeinigt haben, so sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen zu
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern des Bürgermeisters gewählt, wenn der
Wahlvorschlag ohne Gegenstimmen angenommen wird. Stimmenthaltung und ungültige
Stimmen sind analog § 50 Abs. 5 GO NRW unschädlich.
Nach der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die gewählten
Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch
die Annahme-erklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen (Kommentar von
Lennep, § 67 Abs. IV. 4., GO NRW).
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Heuer |
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