hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt den Abwägungsvorschlag zum Verfahrensschritt
„Beteiligung der Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange“ entsprechend Sachdarstellung.
Der Rat der Stadt Bergkamen billigt den
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. WD 103 II „Waldsiedlung“ einschließlich
Begründung entsprechend Anlagen 2 und 3 und beschließt die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Die Anlagen 2
und 3 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.
Sachdarstellung:
Am 26.05.2011 hat der Rat der Stadt Bergkamen die
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. WD 103 / II „Waldsiedlung“ beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich in einem Teilbereich der ehemaligen Zeche Grimberg
3/4 in Bergkamen-Weddinghofen. Die Lage des ca. 6 ha großen Gebietes ist in
Anlage 1 dargestellt.
Ziel des
Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erschließung eines neuen Wohnbaugebietes für
Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser auf der Fläche der ehemaligen
Schachtanlage Grimberg 3/4 zu schaffen.
Die Aufstellung
des Bebauungsplanes erfolgt im vollumfänglichen Verfahren entsprechend den §§ 1
– 10 Baugesetzbuch (BauGB).
Ein
Scopingtermin hat bereits 2006 stattgefunden. Die Ergebnisse wurden im weiteren
Verfahren berücksichtigt. Der Verfahrensschritt „Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit“ nach § 3 Abs.1 BauGB wurde am 14.06.2011 in Form einer
Bürgerversammlung sowie durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen vom
15.06.2011 bis 29.06.2011 durchgeführt. Bedenken oder Anregungen wurden in
diesem Planungsschritt nicht vorgebracht.
Die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 und 2
BauGB sowie der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom
26.11.2012 bis zum 14.01.2013 durchgeführt.
Abwägungsvorschlag
Die im Verfahrensschritt „Beteiligung der Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange“ gemäß § 2 (2) sowie § 4 (1) und (2) BauGB in der
Zeit vom 26.11.2012 bis 14.01.2013 abgegebenen Stellungnahmen einschließlich
der Stellungnahmen der Verwaltung sind im Folgenden dargestellt:
Bebauungsplan
Nr. WD 103 II Hier:
Verfahrensschritt „Beteiligung der
Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ |
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Behörde
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Stellungnahme |
Stellungnahme der Verwaltung |
Bezirksregierung
Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie NRW |
Es
erfolgt der Hinweis, dass die Plangebietsfläche u.a. im Bewilligungsfeld „Grimberg Gas“ mit Eigentümer „Minegas GmbH“ liegt. |
Dem
Hinweis folgend wurde eine zusätzliche Beteiligung durchgeführt |
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Ferner
wird auf das Feld zu wissenschaftl. Zwecken mit Inhaberin RWTH Aachen hingewiesen. |
Dem
Hinweis folgend wurde eine zusätzliche Beteiligung durchgeführt |
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Es
erfolgt der Hinweis, dass die Schächte Grimberg 3 u. 4 unter Bergaufsicht stehen.
Ausgasungstechnische Sicherungsmaßnahmen an den Schächten sowie die Sicherung
des verbleibenden ausgasungstechnischen Schutzbereiches seien im Rahmen des
bergrechtl. Abschlussbetriebsplans durchzuführen. Für
eine dargestellte, unter Bergaufsicht stehende Teilfläche, habe die
Bergaufsicht vor Rechtskraft des B-Planes zu enden. |
Den
Hinweisen wurde gefolgt. Die
Flächen wurden unter Beachtung entsprechender Voraussetzungen inzwischen aus der Bergaufsicht entlassen. |
Kreis
Unna, Koordinierungsstelle für
Planungsaufgaben |
Die
naturschutzrechtliche Ausgleichsbilanzierung wird nicht vollständig
nachvollzogen. Hier bestünde noch Abstimmungsbedarf. |
Dem
Hinweis wird entsprochen. Es ist in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Unna eine Neubilanzierung vorgenommen worden
mit entsprechender Erläuterung in der Begründung. |
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Es werden
gemäß den Ergebnissen des artenschutzrechtl. Fachbeitrags Hinweise zum
Artenschutz (Vermeidung, Ausgleich) einschl. Genehmigungs- und
Anzeigepflichten gegeben. |
Die Hinweise
werden in den Umweltbericht übernommen.
Sie betreffen insbesondere die Bauphase. Es erfolgt daher eine Weitergabe an
den Erschließungsträger. |
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Es sei auch in
geringeren Tiefen mit Schichtenwasser zu rechnen, die evtl. bauzeitliche
Grundwasserabsenkungen erforderlich machen. |
Die Hinweise
werden im Sanierungsplan abschließend bewertet, der in der Zwischenzeit vom
Kreis genehmigt wurde. |
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Es erfolgt der
Hinweis, dass eine Unterkellerung eindeutig auszuschließen sei. |
Eine
entsprechende Festsetzung ist bereits Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes. |
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Es werden
Hinweise zur Anzeigepflicht bei der Erweiterung von Kanalnetzen gegeben. |
Es erfolgt
keine Aufnahme in den Bebauungsplan, da die Einhaltung ohnehin gesetzlich
vorgeschrieben ist, nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist und die
Bauausführung betrifft. |
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Es wird ein
Hinweis zur Antragspflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in den
Kuhbach gegeben |
Es erfolgt
keine Aufnahme in den Bebauungsplan, da die Einhaltung ohnehin gesetzlich
vorgeschrieben ist, nicht Gegenstand der Bauleitplanung ist und die
Bauausführung betrifft. |
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Es wird ein
Hinweis mit der Bitte um Aufnahme zur Erlaubnispflicht bauzeitlicher
Grundwasserabsenkungen gegeben. |
Dieses Thema
ist im Sanierungsplan berücksichtigt.
Es erfolgt keine Aufnahme in den Bebauungsplan, da die Einhaltung
ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht Gegenstand der Bauleitplanung
ist und die Bauausführung betrifft. |
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Es wird
vorgeschlagen, die zwingende Vorgabe eines Verbots zur gezielten Versickerung
von Niederschlags- und Oberflächenwasser nicht als Hinweis sondern als
Festsetzung aufzunehmen. |
Dem Hinweis
wird gefolgt und eine entsprechende Festsetzung getroffen. |
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Die
allgemeinverständliche Zusammenfassung sei in den Umweltbericht einzuarbeiten |
Dem Hinweis
wird gefolgt durch entsprechende Ergänzungen im Umweltbericht. |
NABU
Kreisverband Unna |
Die vorgelegte
Artenschutzprüfung wird kritisiert. Es könne nicht zweifelsfrei belegt
werden, dass der Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG Abs.1Satz 3 erfüllt
wird. Ruderalflächen
seien aufgrund ihrer ökologischen Entwicklung Lebensräume für eine Vielzahl
von Tier- und Pflanzenarten. Das geplante Vorhaben sei unzulässig, da es
gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen gem. § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG
verstoße. Die
Beobachtungszeiträume sowie der Umfang der Fauna Kartierung entspräche nicht
dem übl. Umfang |
Gefolgt wird
den Hinweisen dahingehend, dass hinsichtlich der Brutvögelkartierung
entsprechende Nachuntersuchungen durchgeführt wurden (3 zusätzliche
Begehungen in 2013) Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag wurde entsprechend
überarbeitet. |
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Die
durchgeführte Erfassung von Fledermäusen sowie die Aussagen zur Gefährdung
der Kreuzkröte und des vorgesehenen Ersatzbiotopes seien unzureichend. |
Im
Artenschutzgutachten wird dargelegt, dass es keine für Fledermäuse geeigneten
alten Baumbestände gibt. Die durchgeführte Prüfung, auch hinsichtlich der
Kreuzkröte und ihres Ersatzhabitates, wird grundsätzlich als ausreichend
eingestuft. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises
Unna erfolgten ergänzende Aussagen
bzgl. des Ersatzhabitats im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag. |
|
Die Grenzen
des Landschaftsschutzes sollten nicht verändert werden. |
Die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes werden im Rahmen einer baulichen Arrondierung
geändert. Die Änderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes erfolgt in
Abstimmung mit dem Kreis Unna sowie unter Beachtung der
landschaftsrechtlichen und artenschutzrechtlichen Bestimmungen. |
BUND Bund für
Umwelt u. Naturschutz, Kreisgruppe Unna |
Die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes seien einzuhalten, der Bebauugsplanbereich
entsprechend zu verkleinern. |
Die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes werden im Rahmen einer baulichen Arrondierung
geändert. Die Änderung der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes erfolgt in
Abstimmung mit dem Kreis Unna sowie unter Beachtung der
landschaftsrechtlichen und artenschutzrechtlichen Bestimmungen. |
|
Es wird eine
Gestaltungsvorgabe und Überwachung gefordert zur Vermeidung von
„Steinwüsten“, Metallzäunen und nicht heimischen Gehölzen. |
Der
Bebauungsplanentwurf enthält bereits Festsetzungen, die Hecken sowie eine
geringe Versiegelung vorschreiben. Weitere Regelungen z.B. zu Pflanzenarten
werden als nicht verhältnismäßig eingestuft. |
|
Der
artenschutzrechtliche Fachbeitrag wird kritisiert, da er den allgemein
anerkannten Prüfmethoden nicht entspräche. Eine vollständige
Brutvogelkartierung sei nicht durchgeführt worden. |
Grundsätzlich
wurde der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sachgerecht erarbeitet. Das
Gutachten selbst stellt fest, dass teilweise eine nicht vollständige
Kartierung erfolgte. Es wurde deshalb hinsichtlich der Brutvögelkartierung
eine entsprechende Nachuntersuchung Anfang 2013 durchgeführt (Begehung Eulen,
Begehung Brutvögel März, Begehung Brutvögel April). Das Gutachten wurde
entsprechend ergänzt. |
Geolg. Dienst
NRW |
Es werden
Anregungen und Hinweise hinsichtlich Baugrund und Wasser, Baugrund und
Ausgasung, zur Geologie, zum Grundwasser sowie zu Erdwärme-Bohrungen gegeben. |
Die Hinweise fanden bereits in dem bestehenden genehmigten Sanierungsplan sowie in der bestehenden „Gutachterlichen Stellungnahme zum Schutz der Tagesoberfläche und der geplanten Bebauung gegen Gefahren durch schädliche Gase“ Berücksichtigung. Der Bebauungsplan trifft in den textlichen Festsetzungen Ziff. 5 und 6 entsprechende Festsetzungen. Zusätzlich erfolgt eine Weiterleitung der Hinweise an den Erschließungsträger. |
Landesbetrieb
Wald und Holz NRW |
Es werden
Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgebracht. Diese beziehen sich auf die
östliche und westliche Waldfläche innerhalb des Planbereiches sowie die
westliche Waldfläche außerhalb des Planbereiches. Kritisiert wird die Art der
naturschutzrechtlichen Bilanzierung sowie die fehlende Einbeziehung der
westl. Waldfläche. Es wird ein weiteres Abstimmungsgespräch vorgeschlagen. |
Dem Hinweis
folgend wurden 2013/2014 mehrere Abstimmungsgespräche mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz geführt. Zudem erfolgte entsprechend der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung eine Neubilanzierung. Die
abgestimmte Neubilanzierung sowie die übrigen Ergebnisse der erfolgten
Abstimmung hinsichtlich baulicher Abstände, Forstausgleich, Ersatzaufforstung
u.a. wurden in die Entwürfe des Bebauungsplans bzw. der Begründung
eingearbeitet, der Geltungsbereich geringfügig verändert. Darüber hinaus wird
ein städtebaulicher Vertrag zur Erhaltung der Waldränder abgeschlossen. |
Deutsche
Telekom AG |
Es wird auf
bestehende Leitungen und auf notwendige Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen
hingewiesen. Es wird um Festsetzung im Bebauungsplan gebeten, geeignete und
ausreichende Trassen für Telekommunikationsleitungen vorzusehen. |
Die Hinweise
betreffen die spätere Straßenausbauplanung sowie die Bauphase und entsprechen
z.T. den gesetzlichen Vorgaben. Es erfolgt eine Weitergabe an den
Erschließungs- und Bauträger. Entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan
werden nicht getroffen. |
Kreispolizeibehörde
Unna |
Es werden
überwiegend allgemeine Hinweise kriminalpräventiver Aspekte zum Städtebau
gegeben. Die Hinweise enthalten Empfehlungen zur Gestaltung des Wohnumfeldes
wie Verkehrsflächen und Außenanlagen, Stellplätze, Wohnwege, Fuß- und
Radwege, Grünflächen, Gestaltung der Grundstücke und der Gebäude. Es wird
angeregt, das polizeiliche Beratungsangebot als Hinweis in den Bebauungsplan
aufzunehmen. |
Die
umfangreichen Hinweise sind überwiegend allgemeiner Natur und insoweit nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Bezüglich der Gestaltung der Verkehrsflächen
wird auf die Ausführungsplanung verwiesen. Hier erfolgt eine Weitergabe an
den Erschließungsträger. Die Hinweise
zur Gestaltung der Grundstücke und Gebäude betreffen die spätere
Genehmigungsplanung. Dem Hinweis
zur Aufnahme des Beratungsangebotes wird nicht gefolgt, da dies nicht
Gegenstand der Bauleitplanung ist. |
Bezirksregierung
Arnsberg, Dez. 25 Verkehr |
Es wird der
Hinweis gegeben, dass die Anbindung an das Straßennetz verkehrsgerecht
auszubauen sei und Sichtflächen freizuhalten seien |
Den Hinweisen
wurde bereits Rechnung getragen durch eine verkehrsgerechte Planung der
Erschließungsstraßen. |
Emschergenossenschaft
/ Lippeverband |
Es wird der
Hinweis gegeben, dass bei Inanspruchnahme von Grundstücksteilflächen des
Lippeverbandes ein Gestattungsvertrag zu schließen sei. Bei sonst. Flächen
seien die Dienstbarkeiten des Lippeverbandes zu beachten. |
Es werden
keine Flächen des Lippeverbandes beansprucht. Zudem betrifft der Hinweis die
Ausführung und ist demnach nicht Gegenstand der Bauleitplanung. |
Gemeinschaftsstadtwerke
Kamen, Bönen, Bergkamen |
Für den Bau
einer erforderlichen 10-kV Ortsnetzstation sei ein entsprechendes Grundstück
mit Zufahrt zur Straße erforderlich. Hierzu werden zwei Vorschläge gemacht. |
Der Hinweis
betrifft die Bauphase und ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Entsprechende Standorte sind auf der zentralen Grünfläche gegeben. Es erfolgt
eine Weitergabe an den Erschließungsträger. |
IHK Dortmund |
Es wird
angeregt, die betreffende Fläche als Gewerbestandort zu prüfen. |
Im Rahmen
einer Prüfung zu Beginn der Bauleitplanung wurde festgestellt, dass die
Fläche aufgrund ihrer räumlichen Lage mit der Nähe zum Stadtteilzentrum
Weddinghofen für eine Wohnbebauung städtebaulich besser geeignet ist als für
Gewerbe. Dies gilt auch für die verkehrliche Erschließung mit Anbindung an
die Schulstraße. |
LWL
Archäologie für Westfalen, Olpe |
Es wird
gebeten, hinsichtlich möglicher Fundstellen den Beginn der Erdarbeiten
mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und einem Heimatforscher das
Betreten der Baustelle zu gestatten. |
Der Hinweis
wird an den Erschließungsträger weitergeleitet. Ein Hinweis zur
Anzeigepflicht von Bodendenkmälern ist bereits Bestandteil des
Bebauungsplanentwurfs. |
Minegas GMBH, Essen |
Es wird bezüglich
der beabsichtigten Aufstellung von Blockheizkraftwerken nördlich des
Plangebietes zur Verstromung von Grubengas um eine schallreduzierende
Gestaltung der Wohngebäude zur Minderung von Motorengeräuschen gebeten. |
Bei
zukünftigen Blockheizkraftwerken ist an der Emissionsquelle der Schallschutz
zu beachten (z.B. durch Einhausung). |
Im Bebauungsplanverfahren kann nunmehr
die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
In der Anlage 2
befindet sich der Bebauungsplanentwurf, in der Anlage 3 der Entwurf der
dazugehörigen Begründung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellun
3.
3 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Kellermann |
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