Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der Prüfung des
Jahresabschlusses der Stadt Bergkamen für das Haushaltsjahr 2011 nebst Anhang
und Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
2.
Der
Rat der Stadt Bergkamen stellt gem. § 96 Abs. 1 GO NRW den
Jahresabschluss der Stadt Bergkamen für das Haushaltsjahr 2011 nebst Anhang und
Lagebericht fest.
Der Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2011 in Höhe von
– 7.144.657,98 € wird durch die Reduzierung der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
3.
Die
Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen beschließen gem. § 96 Abs. 1 GO NRW
die Entlastung des Bürgermeisters.
4.
Der
zusätzliche Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2011
wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen hat zum 01.01.2007 auf das Neue
Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Zu diesem Stichtag wurde die
Eröffnungsbilanz erstellt und vom Rat in seiner Sitzung am 17.06.2009
festgestellt.
Seither besteht somit gem. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Verpflichtung, zum Schluss eines
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Bestandteile des Jahresabschlusses
sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung, die Teilrechnungen, die Bilanz
und der Anhang. Zudem ist ein Lagebericht beizufügen.
Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2007, zum 31.12.2008, zum
31.12.2009 und zum 31.12.2010 sind vom Rat der Stadt Bergkamen bereits
festgestellt worden.
Den mit Datum vom 06.11.2013 vom Kämmerer aufgestellten und
vom Bürgermeister bestätigten Entwurf das Jahresabschlusses 2011 einschließlich
Anhang und Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in
seiner Sitzung am 12.12.2013 (Drucksache Nr. 10/1345) zur Kenntnis genommen und
zur Prüfung gem. § 101 Abs. 1 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss
verwiesen.
Örtliche Prüfung
Gem. § 101 Abs. 1 GO
NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungs-
ausschuss dahingehend zur prüfen, ob er ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtliche
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist
darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der
Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Das
Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt,
eingeschränkt, Versagung) zusammenzufassen
(§ 101
Abs. 3 GO NRW). Der Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen.
In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung
besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der
Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW).
Die Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung erfolgte
mit Unterbrechungen in der Zeit von Dezember 2013 bis März 2014.
Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden
der Kämmerei umgehend mitgeteilt. Diese wurden bis auf eine Ausnahme akzeptiert
und umgesetzt. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Jahresabschluss beinhaltet
bereits die durch die Umsetzung angepassten Werte. Die nicht umgesetzte
Feststellung wird im Bericht erläutert.
Über die Prüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen
Mitgliedern des Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurde.
Bestätigungsvermerk
Nach Abschluss der örtlichen Prüfung wurde gem. § 101 Abs.
8 GO NRW ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt.
Dieser wurde
gem. § 101 Abs. 4 GO NRW um Hinweise bezüglich der Abbildung der Derivate in
der Bilanz ergänzt, ohne ihn dadurch einzuschränken.
Gem. § 101 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 GO NRW fasst der
Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls in einem Bestätigungsvermerk
zusammen.
Dieser ist vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen (§
101 Abs. 7 GO NRW).
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt
Bergkamen wird in seiner Sitzung am 26.03.2014 über den Prüfbericht und den
Bestätigungsvermerk beraten. Der Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter
der Prämisse unterbreitet, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss den
vorgelegten Prüfbericht einschließlich des uneingeschränkten
Bestätigungsvermerkes zueigen macht.
Feststellung
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der zur Beschlussfassung vorgelegte Jahresabschluss 2011
nebst Anlagen und Lagebericht mit Stand vom 18.02.2014 beinhaltet bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse
angepassten Werte und ist Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichts der
örtlichen Rechnungsprüfung.
Aufgrund der angepassten Werte hat
sich die Bilanzsumme von 347.081.527,36 € (Stand des zur Prüfung zugeleiteten
Jahresabschlusses vom 06.11.2013) auf 346.750.953,77 € und das Jahresergebnis
von – 7.154.333,47 € (Stand 06.11.2013) auf – 7.144.657,98 € verändert.
Entlastung des
Bürgermeisters
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über
die Entlastung des Bürgermeisters. Die Entlastung besagt, dass auf Grund des
vorgelegten Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen
gegen die Haushaltsführung des Bürgermeisters erhoben werden (vgl. Ziff. 1.4.1
der Handreichung des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in
Nordrhein-Westfalen zu § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 5. Auflage, S. 869).
Entgegen den bisherigen Ausführungen in der 4. Handreichung
des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in
Nordrhein-Westfalen kann mit der Feststellung des Jahresabschlusses und der
Entlastung des Bürgermeisters intern die Haushaltswirtschaft des abgelaufenen
Jahres noch nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Aus der Anzeige des Jahresabschlusses
an die Aufsichtsbehörde sowie durch die überörtliche Prüfung können sich zu
einem späteren Zeitpunkt noch Maßnahmen ergeben, die haushaltswirtschaftliche
Auswirkungen entfalten können (vgl. I Ziff. 1.1 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 96 GO NRW, 5. Auflage, S. 851).
Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung
Über die weiteren Prüfungen der örtlichen Rechnungsprüfung
nach Maßgabe des § 103 GO NRW in Verbindung mit der Rechnungsprüfungsordnung
der Stadt Bergkamen, die über die Prüfung des Jahresabschlusses hinaus gehen,
liegt ein separater Bericht vor, der ebenfalls allen Mitgliedern der Rates der
Stadt Bergkamen zugeleitet wurde.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiterin von Depka |
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