Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache
Nr. 10/1413 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
In der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt,
über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.
Am 19.12.2013 hat
der Landtag das Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes
beschlossen. Die Änderungen sind zum Teil redaktioneller Art mit dem Ziel einer
verbesserten Verständlichkeit, zum anderen werden neue Tatbestände, wie
Verstöße nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, aufgenommen. Die
Landeskartellbehörde erhält ein Anfragerecht aus dem Vergaberegister.
Aus kommunaler Sicht
sind insbesondere hervorzuheben (Auszug aus der StGB NRW-Mitteilung vom
07.01.2014):
- Anfragen an die Informationsstelle bezüglich Eintragungen von Bieterinnen und
Bietern
können nunmehr auch online erfolgen.
Das Finanzministerium wird in einer Rechts-
verordnung im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres und Kommunales die Form
der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende
Verfahren
festlegen. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung mit Blick auf
die
Verringerung des personellen und organisatorischen Aufwandes begrüßt.
- § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz regelte bisher die Anzeigepflicht für die
Vergabe von
Aufträgen und Vermögensveräußerungen, deren Wert 200.000 Euro
übersteigen. Diese
Meldepflicht wurde gänzlich
aufgehoben. Die Vorschrift hat sich als überflüssig erwiesen,
da die diesbezüglichen Daten von den
Prüfeinrichtungen im Rahmen der Prüftätigkeit
ohnehin in aktueller Form eingeholt
wurden.
- Die Mitteilungspflichten der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen
der Gemeinden
und Gemeindeverbände, der Mitglieder
in den Bezirksvertretungen, der Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher sowie der
sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber den
Hauptverwaltungsbeamten sind nicht
verändert worden.
- Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung der Leiterin und Leiter der
öffentlichen Stellen,
korruptionsgefährdete Arbeitsplätze in
ihrem Zuständigkeitsbereich zu identifizieren und
Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu
ergreifen, dem Grad der Korruptions-
gefährdung entsprechend.
Korruptionsgefährdete Bereiche sind gem. § 19 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz
insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge,
Fördermittel oder auf Genehmigungen,
Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden
kann.
- Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500,00 € ohne
Umsatz-
steuer übersteigt, ist von mindestens
2 Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu
treffen. Dies entspricht dem Vorschlag
der kommunalen Spitzenverbände und entspricht
der Praxis der Vergangenheit.
Zahlreiche Kommunen hatten von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, sich durch eine Anzeige nach
dem Standardbefreiungsgesetz für Auftragsver-
gaben bis zu einer Bagatellgrenze von
500,00 € von der Anwendung des Vier-Augen-
Prinzips befreien zu lassen.
- Das Rotationsprinzip in § 21
Korruptionsbekämpfungsgesetz findet auf kreisangehörige
Gemeinden, die nicht große oder
mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.
In allen anderen Kommunen sollen in
besonders korruptionsgefährdeten Bereichen
Beschäftige nicht länger als 5 Jahre
ununterbrochen eingesetzt werden. Hiervon darf gem.
§ 21 Abs. 2
Korruptionsbekämpfungsgesetz nur aus zwingenden Gründen abgewichen
werden.
Der Gesetzgeber ist hier den
personalwirtschaftlichen Bedenken des Städte- und
Gemeindebundes NRW nicht gefolgt. Der
Status als mittlere kreisangehörige Stadt kann
bereits ab einem Schwellenwert von
20.000 bzw. 50.000 Einwohnern erreicht werden. In
diesen Städten ist es praktisch
unmöglich, in allen korruptionsgefährdeten Bereichen die
Personalrotation als Mittel der
Korruptionsbekämpfung einzusetzen. Andere Präventions-
maßnahmen haben nach Ansicht des
Städte- und Gemeindebundes NRW einen
vergleichbaren Erfolg, wie z.B.
Informations- und Kontrollmechanismen, der Ausbau des
Vier-Augen-Prinzips zum
Sechs-Augen-Prinzip, die Intensivierung der internen Prüfungen
sowie die DV-unterstützten
Kontrollmaßnahmen und die Qualifizierung der Dienst- und
Fachaufsicht.
Das
Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie
Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen.
Nachfolgend wird
über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden
freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:
1.
Anfragen nach §
8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)
Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das
Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über
Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt
Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000,00 € und
bei Bauaufträgen über 50.000,00 € eine Anfrage an das Vergaberegister zu
stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten
der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig
geworden sind.
Im Jahr 2013 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:
Stadtämter/ Eigenbetriebe |
Anzahl der Anfragen |
Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt |
2 |
Amt für Grundstücks und Gebäudewirtschaft |
2 |
Stadtbetrieb Entwässerung |
13 |
Baubetriebshof |
3 |
EntsorgungsBetriebBergkamen |
5 |
Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport |
4 |
Bürgerbüro |
1 |
|
|
Gesamt |
30 |
Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.
2.
Anzeigen nach §
16 Korruptionsbekämpfungsgesetz - Vergabeanzeigen und Veräußerungsregister.
Gemäß § 16 Abs. 1 müssen die Vergabe von Aufträgen, die einen Wert von
200.000,00 € übersteigen und
gem. Abs. 2 die Vermögensveräußerungen über
200.000,00 € der Gemeindeprüfungsanstalt NRW angezeigt werden. Im Jahre
2012 wurden 5 Vergaben jedoch keine Grundstücksveräußerungen über 200.000,00 €
angezeigt.
Diese Meldepflicht gemäß § 16 KorruptionsbG wurde ab 01.01.2014 durch das
Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes ersatzlos aufgehoben.
Vergabeanzeigen |
|
Stadtamt/
Vergaberegisternummer
|
Projekt/ Objekt |
Stadtbetrieb
Entwässerung/ 20825
|
Kanalsanierung
Turmweg |
Stadtbetrieb
Entwässerung/ 55498 |
Fahrbahnsanierung
Overberger Straße |
StA 61/66/ 22501 |
Kanalerneuerung
Kantstraße |
StA 61/66/ 22549 |
Straßenbauarbeiten
Töddinghauser Straße |
Stadtbetrieb
Entwässerung/ 22551 |
Kanalerneuerung
Karl-Arnold-Straße |
Veräußerungsregister
|
|
Stadtamt
|
Grundstückskaufverträge |
23
|
3 |
3.
Nachfragen nach
dem Informationsfreiheitsgesetz
Im Jahre 2013 hat es eine Nachfrage nach
dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.
Nachfragen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz |
|
Stadtamt
|
Art |
StA60/63
|
Akteneinsicht
Baugenehmigungsverfahren |
4.
Veröffentlichungspflicht
gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(Ab 01.01.2014 wird aufgrund des Gesetz zur
Änderung des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes der alte § 17 zu § 16 KorruptionsbG)
§ 16 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der
beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen
sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister,
Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.
Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate
und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und
somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung, auch der
ehrenamtlichen Funktionen, kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der
Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen.
Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der
städtischen Homepage aktualisiert.
5.
Anzeigepflicht
des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(Ab 01.01.2014 wird aufgrund des Gesetz zur
Änderung des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes der alte § 18 wird zu § 17 KorruptionsbG)
Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht
gem. § 17 KorruptionsbG
gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und
Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
|
Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Klinger |
|