Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht -
Vorlage
10/1413
Aktenzeichen
kli-ko
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 10/1413 zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

 

Am 19.12.2013 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungs-

gesetzes beschlossen. Die Änderungen sind zum Teil redaktioneller Art mit dem Ziel einer verbesserten Verständlichkeit, zum anderen werden neue Tatbestände, wie Verstöße nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, aufgenommen. Die Landeskartellbehörde erhält ein Anfragerecht aus dem Vergaberegister.

Aus kommunaler Sicht sind insbesondere hervorzuheben (Auszug aus der StGB NRW-Mitteilung vom 07.01.2014):


- Anfragen an die Informationsstelle bezüglich Eintragungen von Bieterinnen und Bietern
  können nunmehr auch online erfolgen. Das Finanzministerium wird in einer Rechts-

verordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales die Form
der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren
festlegen. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung mit Blick auf die
Verringerung des personellen und organisatorischen Aufwandes begrüßt.


- § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz regelte bisher die Anzeigepflicht für die Vergabe von
  Aufträgen und Vermögensveräußerungen, deren Wert 200.000 Euro übersteigen. Diese
  Meldepflicht wurde gänzlich aufgehoben. Die Vorschrift hat sich als überflüssig erwiesen, 
  da die diesbezüglichen Daten von den Prüfeinrichtungen im Rahmen der Prüftätigkeit
  ohnehin in aktueller Form eingeholt wurden.

- Die Mitteilungspflichten der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden
  und Gemeindeverbände, der Mitglieder in den Bezirksvertretungen, der Ortsvorsteherinnen
  und Ortsvorsteher sowie der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber den
  Hauptverwaltungsbeamten sind nicht verändert worden.


- Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung der Leiterin und Leiter der öffentlichen Stellen,
  korruptionsgefährdete Arbeitsplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich zu identifizieren und
  Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu ergreifen, dem Grad der Korruptions-
  gefährdung entsprechend. Korruptionsgefährdete Bereiche sind gem. § 19 Abs. 2
  Korruptionsbekämpfungsgesetz insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge,
  Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden
  kann.

- Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500,00 € ohne Umsatz-
  steuer übersteigt, ist von mindestens 2 Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu
  treffen. Dies entspricht dem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und entspricht
  der Praxis der Vergangenheit. Zahlreiche Kommunen hatten von der Möglichkeit Gebrauch
  gemacht, sich durch eine Anzeige nach dem Standardbefreiungsgesetz für Auftragsver-
  gaben bis zu einer Bagatellgrenze von 500,00 € von der Anwendung des Vier-Augen-
  Prinzips befreien zu lassen.



- Das Rotationsprinzip in § 21 Korruptionsbekämpfungsgesetz findet auf kreisangehörige
  Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung.
  In allen anderen Kommunen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen
  Beschäftige nicht länger als 5 Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Hiervon darf gem.
  § 21 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz nur aus zwingenden Gründen abgewichen
  werden.

  Der Gesetzgeber ist hier den personalwirtschaftlichen Bedenken des Städte- und  
  Gemeindebundes NRW nicht gefolgt. Der Status als mittlere kreisangehörige Stadt kann
  bereits ab einem Schwellenwert von 20.000 bzw. 50.000 Einwohnern erreicht werden. In
  diesen Städten ist es praktisch unmöglich, in allen korruptionsgefährdeten Bereichen die
  Personalrotation als Mittel der Korruptionsbekämpfung einzusetzen. Andere Präventions-
  maßnahmen haben nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes NRW einen
  vergleichbaren Erfolg, wie z.B. Informations- und Kontrollmechanismen, der Ausbau des
  Vier-Augen-Prinzips zum Sechs-Augen-Prinzip, die Intensivierung der internen Prüfungen
  sowie die DV-unterstützten Kontrollmaßnahmen und die Qualifizierung der Dienst- und
  Fachaufsicht.

 

 

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

1.       Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000,00 € und bei Bauaufträgen über 50.000,00 € eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig geworden sind.

 

 

Im Jahr 2013 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt: 

                       

Stadtämter/ Eigenbetriebe                                                     

Anzahl der Anfragen

Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt     

2

Amt für Grundstücks und Gebäudewirtschaft

2

Stadtbetrieb Entwässerung

13

Baubetriebshof

3

EntsorgungsBetriebBergkamen

5

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

4

Bürgerbüro

1

 

 

Gesamt

30

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.       

 

 

2.       Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz - Vergabeanzeigen und Veräußerungsregister.

Gemäß § 16 Abs. 1 müssen die Vergabe von Aufträgen, die einen Wert von

200.000,00 €  übersteigen und gem. Abs. 2 die Vermögensveräußerungen über

200.000,00 € der Gemeindeprüfungsanstalt NRW angezeigt werden. Im Jahre 2012 wurden 5 Vergaben jedoch keine Grundstücksveräußerungen über 200.000,00 € angezeigt.

Diese Meldepflicht gemäß § 16 KorruptionsbG wurde ab 01.01.2014 durch das Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes  ersatzlos aufgehoben.

 

Vergabeanzeigen

 

Stadtamt/ Vergaberegisternummer

Projekt/ Objekt

 

Stadtbetrieb Entwässerung/ 20825

Kanalsanierung Turmweg

Stadtbetrieb Entwässerung/ 55498

Fahrbahnsanierung Overberger Straße

StA 61/66/ 22501

Kanalerneuerung Kantstraße

StA 61/66/ 22549

Straßenbauarbeiten Töddinghauser Straße

Stadtbetrieb Entwässerung/ 22551

Kanalerneuerung Karl-Arnold-Straße

Veräußerungsregister

 

 

Stadtamt

Grundstückskaufverträge

 

23

3

 

 

3.       Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

      Im Jahre 2013 hat es eine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

Stadtamt

Art

 

StA60/63

Akteneinsicht Baugenehmigungsverfahren

 

 

4.       Veröffentlichungspflicht gem. § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(Ab 01.01.2014 wird aufgrund des Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes der alte § 17 zu § 16 KorruptionsbG)

 

§ 16 KorruptionsbG sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge, Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.


 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung, auch der ehrenamtlichen Funktionen, kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen.

 

Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

5.       Anzeigepflicht des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
(Ab 01.01.2014 wird aufgrund des Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes der alte § 18 wird zu § 17 KorruptionsbG)

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht  gem.  § 17 KorruptionsbG gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger