4. Änderung der Satzung übe die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17.12.2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte 4. Änderung zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachdarstellung:
Durch das Gesetz zur
Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 sind die §§ 53 Abs. 1
e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW neu in das
Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung an
privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung ist am 16.03.2013
in Kraft getreten.
Auf der Grundlage
des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue Landes-Rechtsverordnung
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013) erlassen worden. Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am
09.11.2013 in Kraft getreten.
Die neue
Rechtsverordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als
auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff
der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private
Abwasserleitungen. Hierzu gehören auch solche Abwasserleitungen, die zu
Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen, denn auch diese müssen ihrem
Zustand nach funktionstüchtig sein.
Nach § 8 Abs.2 SüwVO
Abw NRW 2013 sind private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach
deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und
Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Insoweit ist auch
die Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen an die neue
Rechtslage anzupassen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Die
Betriebsleitung des SEB Mecklenbrauck |
|
Vertreter
der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |