Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser
Niederschrift beigefügte Abwasserbeseitigungssatzung.
Sachdarstellung:
Durch das Gesetz zur
Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 sind die §§ 53 Abs. 1
e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW neu in das
Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung an
privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung ist am 16.03.2013
in Kraft getreten.
Auf der Grundlage
des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue Landes-Rechtsverordnung
zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013 -) erlassen worden. Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am
09.11.2013 in Kraft getreten.
Die neue
Rechtsverordnung regelt die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung
sowohl öffentlicher Abwasseranlagen als auch bei privaten Abwasseranlagen.
Dabei umfasst der Begriff der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche
Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen.
Private
Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, sind nach deren Errichtung oder
nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu
überprüfen (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013).
Für bestehende
private Abwasserleitungen wurden folgende Fristen für die erstmalige Prüfung
festgelegt (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw):
-
In
Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die
vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles
oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015
durchzuführen.
-
Alle anderen
Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.
Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung
durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass
erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist.
-
Außerhalb von
Wasserschutzgebieten bestehenden Abwasserleitungen, die zur Fortleitung
industriellen oder gewerblichen Abwasser dienen, für das Anforderungen in den
Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind, sind
erstmals zum 31.12.2020 zu prüfen.
Für alle anderen
privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch
den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG
NRW komplett entfallen, d. h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen.
Die Stadt Bergkamen sollte von der
Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW keinen Gebrauch
machen und keine satzungsrechtliche Prüffristen vorgeben.
Nach § 61 Abs. 2 WHG ist bestimmt, dass
der Betreiber von Abwasseranlagen (der Grundstückseigentümer) unter anderem
selbst verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre
Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen.
Die Stadt hat vor allem die im
öffentlichen Eigentum befindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu überwachen.
Daneben unterliegen die umseitig genannten Fälle einer vom Land angeordneten
Funktionsprüfung. Sollten sich bei diesen Prüfungen im Einzelfall Anhaltspunkte
für Undichtigkeiten ergeben, wird die Stadt eine entsprechende Untersuchung
veranlassen und ggf. im Einzelfall Maßnahmen anordnen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Die
Betriebsleitung des SEB Mecklenbrauck Betriebsleiter |
|
Vertreter
der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |