Betreff
Neufassung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom ..........
Vorlage
10/1408
Aktenzeichen
gro-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte Abwasserbeseitigungssatzung.

 

Sachdarstellung:

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 sind die §§ 53 Abs. 1 e,  53 c Satz 2 Nr. 4 und  61 Abs. 2 LWG NRW neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen. Die Neuregelung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.

 

Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue Landes-Rechtsverordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw NRW 2013 -) erlassen worden. Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

Die neue Rechtsverordnung regelt die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung sowohl öffentlicher Abwasseranlagen als auch bei privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen.

 

Private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, sind nach deren Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013).

 

Für bestehende private Abwasserleitungen wurden folgende Fristen für die erstmalige Prüfung festgelegt (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw):

 

-          In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.

 

-          Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen. Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist.

 

-          Außerhalb von Wasserschutzgebieten bestehenden Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwasser dienen, für das Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind, sind erstmals zum 31.12.2020 zu prüfen.

 

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen, d. h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen.

 

 

Die Stadt Bergkamen sollte von der Satzungsermächtigung nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW keinen Gebrauch machen und keine satzungsrechtliche Prüffristen vorgeben.

 

 

Nach § 61 Abs. 2 WHG ist bestimmt, dass der Betreiber von Abwasseranlagen (der Grundstückseigentümer) unter anderem selbst verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionstüchtigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb zu überwachen.

 

Die Stadt hat vor allem die im öffentlichen Eigentum befindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu überwachen. Daneben unterliegen die umseitig genannten Fälle einer vom Land angeordneten Funktionsprüfung. Sollten sich bei diesen Prüfungen im Einzelfall Anhaltspunkte für Undichtigkeiten ergeben, wird die Stadt eine entsprechende Untersuchung veranlassen und ggf. im Einzelfall Maßnahmen anordnen.

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Die Betriebsleitung des SEB

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Staschat

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Groß

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger