Betreff
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Beteiligung gemäß § 10 Abs. 1 ROG
Vorlage
10/1365
Aktenzeichen
thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren zur Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).

 

 

Sachdarstellung:

 

Vorbemerkung und planungsrechtliche Einordnung

 

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Das Verfahren zur Neuaufstellung richtet sich nach den Vorgaben des § 10 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit den §§ 13 und 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG).

Mit dem neuen Landesentwicklungsplan sollen der Landesentwicklungsplan von 1995, der LEP IV „Schutz vor Fluglärm“ sowie das bereits am 31. Dezember 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzt werden. Außerdem wird in den neuen LEP NRW der bereits im Juli 2013 in Kraft getretene „Sachliche Teilplan großflächiger Einzelhandel“ integriert.

Die Stadt Bergkamen ist wie andere in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen sowie die Öffentlichkeit aufgefordert, gemäß § 10 Abs. 1 ROG bis zum 28. Februar 2014 Stellung zu dem Entwurf des neuen LEP NRW zu nehmen.

Der Entwurf des neuen LEP NRW ist über folgende Internetseite zu erreichen:

http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html

 

Der LEP NRW trifft als landesweiter Raumordnungsplan textliche und zeichnerische Festlegungen für ganz Nordrhein-Westfalen. Mit der zeichnerischen Darstellung werden Nutzungen und Schutzfunktion festgelegt. Aufgrund des Planungsmaßstabs (1 : 300.000) sind diese aber nur bedingt räumlich konkret.

Die textlichen Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen. Die Ziele sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese Ziele der Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze enthalten dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen, könnten aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

 

 

Strategische Ausrichtung des neuen LEP NRW

 

Mit der Neuaufstellung des LEP NRW soll den geänderten Rahmenbedingungen für die Entwicklung Nordrhein-Westfalens Rechnung getragen werden. Diese geänderten Rahmenbedingungen sind u. a. der demographische Wandel, der Klimawandel, die Globalisierung der Wirtschaft sowie die Entwicklungen im Einzelhandel. Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte schlagwortartig dargestellt:

§         Natürliche Lebensgrundlagen nachhaltig sichern durch Sicherung und Entwicklung des Freiraums,

§         Ressourcen langfristig sichern durch Nutzung regenerierbarer Ressourcen, die aber auf das Maß der Neubildung beschränkt wird,

§         Freirauminanspruchnahme verringern auf 5 ha täglich bis 2020 und langfristig auf Netto-Null,

§         Versorgung mit mineralischen Rohstoffen langfristig sicherstellen,

§         Klimaschutzziele umsetzen durch Nutzung erneuerbarer Energien,

§         Natur, Landschaft und biologische Vielfalt sichern durch Erhalt und Entwicklung des Freiraums,

§         Regionale Vielfalt und Identität entwickeln im Sinne einer erhaltenen Kulturlandschaftentwicklung,

§         Zentrale Orte und Innenstädte stärken durch Konzentration der Siedlungsentwicklung auf Standorte, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden kann,

§         Mobilität und Erreichbarkeit gewährleisten; enge Verknüpfung der Siedlung mit einem für alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren ÖPNV-Angebot,

§         Wachstum und Innovation fördern durch ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für Gewerbe und Industrie als Standortqualität für die gesamte Region,

§         regionale Kooperation verstärken und Metropolfunktion ausbauen,

§         Steigerung der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz (Trennungsgrundsatz).

 

 

Ziele und Grundsätze im LEP NRW

 

Wie oben beschrieben, besteht der LEP NRW aus zeichnerischen und textlichen Festlegungen.

Die zeichnerischen Festlegungen, bezogen auf das Stadtgebiet Bergkamen, sind in der Anlage dargestellt.

Die nachrichtliche Darstellung des Siedlungsraums entspricht der Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für Gewerbe und Industrie im Regionalplan. Für das übrige Stadtgebiet ist Freiraum dargestellt und im Bereich von Lippeaue und Beversee sind Gebiete für den Schutz der Natur festgelegt. Große Teile des Freiraums und der Gebiete für den Schutz der Natur sind zusätzlich mit der Signatur für Grünzüge belegt. Als Oberflächengewässer sind die Lippe und der Datteln-Hamm-Kanal nachrichtlich dargestellt. Entlang von Lippe, Bever und Seseke sind Überschwemmungsbereiche festgelegt. Schließlich ist in der Karte noch die Festlegung Bergkamens als Mittelzentrum abgebildet.

 

Der Entwurf des LEP NRW enthält darüber hinaus textliche Ziele und Grundsätze zu den Themen

  • Räumliche Struktur des Landes (Ziele und Grundsätze 2-1 bis 2-3),
  • Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung (Ziele und Grundsätze 3-1 bis 3-4),
  • Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel (Ziele und Grundsätze 4-1 bis 4-4),
  • Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit (Grundsätze 5-1 bis 5-3),
  • Siedlungsraum: Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum, Ergänzende Festlegungen für Allgemeine Siedlungsbereiche, Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen, Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben, Großflächiger Einzelhandel, Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus (Ziele und Grundsätze 6.1-1 bis 6.6-2),
  • Freiraum: Freiraumsicherung und Bodenschutz, Natur und Landschaft, Wald und Forstwirtschaft, Wasser (Ziele und Grundsätze 7.1-1 bis 7.5-3),
  • Verkehr und technische Infrastruktur: Verkehr und Transport, Transport in Leitungen, Entsorgung (Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis 8.3-4),
  • Rohstoffversorgung: Lagerstättensicherung, Nichtenergetische Rohstoffe, Energetische Rohstoffe (Ziele und Grundsätze 9.1-1 bis 9.3-3) sowie
  • Energieversorgung: Energiestruktur, Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, Kraftwerkstandorte (Ziele 10.1-1 bis 10.3-3).

 

Die Ziele und Grundsätze 2-1 bis 2-3 zur räumlichen Struktur des Landes sehen wie bisher ein dreistufiges System der zentralörtlichen Gliederung vor (Ober-, Mittel- und Grundzentren). Es sollen dem Gliederungssystem entsprechend Versorgungsangebote (z. B. in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Einzelhandel) geschaffen werden, die für jeden erreichbar sind. Dieses erfordert eine enge Kooperation von öffentlichen und privaten Akteuren.
Die Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und nachhaltig sein und im Siedlungsraum erfolgen. Siedlungsraum und Freiraum sind entsprechend der regionalen Abgrenzung festgelegt. Der Freiraum ist zu erhalten, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken.

Bergkamen wird wie im bisherigen LEP als Mittelzentrum eingestuft. In den Erläuterungen der Ziele und Grundsätze wird angemerkt, dass es aufgrund des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs, von dem auch Bergkamen betroffen sein wird, zu Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Mittelzentren kommen kann. Daher soll in der Laufzeit des LEP eine Überprüfung der zentralörtlichen Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie der Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge stattfinden.
Die Darstellung von Siedlungsraum und Freiraum entspricht der regionalplanerischen Abgrenzung und weist damit keine Änderungen zum Bestand auf.

 

Mit dem Ziel 3-1 sollen der Erhalt und die Entwicklung der 32 historisch gewachsenen nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften, die den Siedlungsraum und den Freiraum betreffen, und durch typische Merkmale wie Bauweise und Landnutzung gekennzeichnet sind, gewährleistet werden über kulturlandschaftliche Leitbilder in den Regionalplänen. Die Grundsätze 3-2 bis 3-4 befassen sich darüber hinaus mit 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen, historischen Stadtkernen, Denkmälern und anderen kulturlandschaftlich wertvollen Gegebenheiten, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen und zu schützen sind.

Die Stadt Bergkamen wird der Kulturlandschaft Ruhrgebiet zugeordnet. Ein landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich existiert hier nicht.

 

Zu den Zielen und Grundsätzen 4-1 bis 4-4 zum Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel wird dargelegt, dass die Raumentwicklung zum Ressourcenschutz und zum Ausbau erneuerbarer Energien beitragen soll. Vorsorgende Maßnahmen zur Klimaanpassung werden genannt, wie etwa die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen sowie der Erhalt von Wäldern und Wasserflächen und des Biotopverbundsystems. Der Klimaschutzplan NRW ist in den Raumordnungsplänen umzusetzen. Darüber hinaus sollen regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung berücksichtigt werden.

In Bergkamen wird diesen Zielvorgaben unter anderem durch den neuen Flächennutzungsplan Rechnung getragen. Die multifunktionale Stadt der kurzen Wege entspricht einer klimaverträglichen Siedlungsentwicklung. Die Rücknahme von Bauflächen im Vergleich zum alten Flächennutzungsplan auch zugunsten eines Erhalts von Wäldern, Wasserflächen und dem Biotopverbundsystem ist zudem klimaschützend.

 

Die Grundsätze 5-1 bis 5-3 stellen darauf ab, regionale Kooperation stärker in die Regionalplanung einzubeziehen und durch grenzüberschreitende Kooperationen eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Bergkamen ist heute schon eingebunden in eine Vielzahl regionaler Kooperationen, so dass diesen Grundsätzen voll umfänglich entsprochen wird.

 

Die Ziele und Grundsätze 6.1-1 bis 6.6-2 befassen sich mit dem Siedlungsraum. Innerhalb dieses Ziel- und Grundsatzkatalogs erfolgt die Unterteilung in Themenbereiche.

Für den gesamten Siedlungsraum (Ziele und Grundsätze 6.1-1 bis 6.1-11) gilt, dass die Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht und flächensparend sein soll. Das bedeutet auch, dass bei Wegfall des Bedarfs die für die Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen – wenn nicht verbindlich bauleitplanerisch gebunden – auch wieder dem Freiraum zuzuführen sind. Die Entwicklung folgt dem Leitbild der dezentralen Konzentration sowie der zentralörtlichen Gliederung. Eine Zersiedelung ist zu verhindern, stattdessen sollen nachhaltige und kompakte Siedlungsbereiche geschaffen werden, die an den Maßgaben einer Innenentwicklung vor Inanspruchnahme des Außenbereichs und dem Flächenrecycling und Flächentausch orientiert sind. Neben einem energieeffizienten Bauen ist insbesondere auch die Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten notwendig. Diese Ziele und Grundsätze stellen insgesamt darauf ab, das Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf täglich 5 ha und langfristig auf „Netto-Null“ zu senken. Im Ziel 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“ ist als Bedingung formuliert, dass eine Erweiterung des Siedlungsraums zu Lasten des Freiraums nur erfolgen darf, wenn aufgrund von Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung Bedarf besteht und trotz Flächentausch keine Flächen im Siedlungsraum mehr zur Verfügung stehen. Lediglich vorhandene Betriebe dürfen unter bestimmten Bedingungen bedarfsgerecht im Freiraum erweitern. Aber auch hier gilt die Rücknahme an anderer Stelle.

Für die Allgemeinen Siedlungsbereiche (Ziele und Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-5) gilt, dass eine Entwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche auszurichten ist und neue Allgemeine Siedlungsbereiche vorrangig an diese anzuschließen sind. Dabei sollen Haltepunkte des schienengebundenen Nahverkehrs besonders berücksichtigt werden. In untergeordneten Ortsteilen soll nur eine Eigenentwicklung stattfinden. Wenn bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche bzw. Bauflächen in Regionalplan und Flächennutzungsplan zurückgenommen werden müssen, soll dieses außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche erfolgen.

Zielvorgabe für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung ist, dass für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe geeignete Flächenangebote zu sichern sind, die auch nicht durch Heranrücken anderer Nutzungen in ihren Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (Ziele und Grundsätze 6.3-1 bis 6.3-5). Die Festlegung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungenen soll im Anschluss an bestehende Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Allgemeine Siedlungsbereiche erfolgen. Vorgesehen sind kurzwegige Anbindungen an das überörtliche Straßennetz und die Nutzung erneuerbarer Energien. Wie bei den Allgemeinen Siedlungsbereichen auch ist die Inanspruchnahme anderer Flächen nur unter sehr strikten Bedingungen möglich. Interkommunale Zusammenarbeit wird angestrebt.

Der LEP NRW legt als Ziel folgende Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben fest, die zu sichern sind: Datteln/Waltrop, Euskirchen/Weilerswist, Geilenkirchen-Lindern, Grevenbroich-Neurath (Ziele und Grundsätze 6.4-1 bis 6.4-3). Diese Standorte sind für raumbedeutsame Vorhaben mit industrieller Prägung und einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha vorgesehen, die eine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung haben. Es gilt der Grundsatz, diese Standorte durch Land und Kommunen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu entwickeln.

Die Ziele und Grundsätze zum Großflächigen Einzelhandel (Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10) wurden bereits vorab in einem Sachlichen Teilplan zum LEP NRW beschlossen. Sie sind in den neuen LEP-Entwurf übernommen worden. Es werden die Rahmenbedingungen für die Ansiedlung Großflächigen Einzelhandels, differenziert nach zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimentschwerpunkten dargestellt sowie der Umgang mit vorhandenen Standorten.

Die Ausstattung mit Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus soll bedarfsgerecht für die Siedlungsbereiche sein (Ziele und Grundsätze 6.6-1 bis 6.6-2). Baulich geprägte Einrichtungen sind dabei innerhalb bzw. unmittelbar angrenzend zu Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Nur in Ausnahmefällen dürfen auch im Freiraum liegende Flächenpotenziale überplant werden, wenn damit Brachflächen genutzt, vorrangige Freiraumfunktion beachtet und umwelt- und naturschutzfachliche Belange berücksichtigt werden. Eine kurzwegige Verkehrsanbindung muss vorhanden oder geplant sein.

Die Siedlungsentwicklung in Bergkamen ist bedarfgerecht und flächensparend. Im neuen Flächennutzungsplan wurden große Teile der über den rechnerischen Bedarf vorhandenen Siedlungsflächen zurückgenommen und wieder dem Freiraum zugeführt. Dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird Rechnung getragen. Eine Inanspruchnahme von Freiraum erfolgt nur zur Abrundung der Siedlungsbereiche.

Bei der Entwicklung der Allgemeinen Siedlungsbereiche wird eine Berücksichtigung der Haltepunkte des schienengebundenen Nahverkehrs gefordert. Dem kann in Bergkamen aufgrund der fehlenden Schienenverkehrsanbindung nicht gefolgt werden. Gleichwohl wird auf eine angemessene ÖPNV-Anbindung bei der Flächenentwicklung Wert gelegt.

Der Zielvorgabe einer strikten Trennung zwischen emittierenden Gewerbe- und Industriebetrieben und anderen Nutzungen kann in Bergkamen nur bedingt Rechnung getragen werden durch das historisch bedingte Nebeneinander von Wohnbauflächen und der chemischen Industrie. Flächen für neue Bereiche gewerblicher und industrieller Nutzung sind noch nicht festgelegt.

Von den Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ist Bergkamen nur indirekt über eine Beteiligung bei der Entwicklung des Standorts Datteln/Waltrop (NewPark) betroffen.

Die Auswirkungen der Ziele und Grundsätze zum Großflächigen Einzelhandel auf die Einzelhandelsentwicklung in Bergkamen sind bereits Gegenstand der Stelllungnahme zu diesem Sachlichen Teilplan gewesen (vgl. Drucksache Nr. 10/0947).

In Bergkamen ist eine bedarfsgerechte Ausstattung für die Siedlungsbereiche mit Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus vorhanden. Diese Anlagen liegen in der Regel in Allgemeinen Siedlungsbereichen bzw. angrenzend zu diesen. Lediglich die größeren geplanten Freizeitstandorte der Halden befinden sich im Freiraum bzw. in den Grünzügen. Es handelt sich jedoch in der Regel nicht um größere bauliche Anlagen, so dass dieser Zielvorgabe dennoch entsprochen wird. 

 

Die Ziele und Grundsätze 7.1-1 bis 7.5-3 befassen sich  mit dem Freiraum. Innerhalb dieses Ziel- und Grundsatzkatalogs erfolgt die Unterteilung in Themenbereiche.

Der Freiraum und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit (Ziele und Grundsätze 7.1-1 bis 7.1-9) soll erhalten bleiben und nicht durch zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Durch die Festlegung von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und Oberflächengewässern soll die Regionalplanung den Freiraum sichern. Dazu ist eine Zerschneidung von Freiräumen zu vermeiden und bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Bodens zu berücksichtigen. In den Regionalplänen sind die im LEP NRW zeichnerisch festgelegten Grünzüge zu sichern und zu entwickeln. Sie sind in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen, nur ausnahmsweise ist eine siedlungsräumliche Inanspruchnahme zulässig, wenn es keine anderen Alternativen gibt und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges erhalten bleibt. Es muss eine Kompensation durch Rücknahme von Siedlungsbereichen und Bauflächen an anderer Stelle erfolgen. Landschaftspflegerische Maßnahmen sollen für Freiräume erfolgen, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen. Für den Freiraum gilt darüber hinaus, dass auf militärischen Konversionsflächen Festlegungen und Maßnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgen und dass naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung gesichert und weiter entwickelt werden sollen.

Ziel ist die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbunds zur Sicherung der Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen (Ziele und Grundsätze 7.2-1 bis 7.2-6). Dazu sind auch die im LEP NRW zeichnerisch festgelegten Gebiete für den Schutz der Natur zu sichern, zu entwickeln und möglichst miteinander zu verbinden. Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der Natur ist nur möglich, wenn sich die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisieren lässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Beim raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen landesweit und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Arten und europäischen Vogelarten auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit erhalten werden.

Wald ist zu bewahren und zu entwickeln (Ziele und Grundsätze 7.3-1 bis 7.3-4), die Waldbewirtschaftung soll nachhaltig erfolgen. Eine Inanspruchnahme ist nur bei nachgewiesenem Bedarf möglich, wenn Planungen und Maßnahmen nicht außerhalb von Wald realisierbar sind und die Waldumwandlung auf das erforderliche Maß beschränkt ist. Sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden, ist eine Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Flächen möglich. Während in waldreichen Gebieten die Inanspruchnahme von Wald durch die Verbesserung der Struktur der vorhandenen Waldbestände ausgeglichen werden soll, wird in waldarmen Gebieten (Waldanteil unter 20 %) eine Waldmehrung angestrebt.

Die Nutzung von Gewässern (Ziele und Grundsätze 7.4-1 bis 7.4-8) ist auf das Maß ihrer Regenerationsfähigkeit zu beschränken. Die Gewässer sollen im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie erhalten und entwickelt werden und zwar ökologisch hochwertig, natürlich oder naturnah. Eine Gewässernutzung für Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke ist unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher und naturwirtschaftlicher Belange möglich. Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer sind für die Wassergewinnung und Trinkwasserversorgung zu schützen und zu entwickeln. In den Regionalplänen sind die Bereiche für den Grundwasserschutz und den Gewässerschutz festzulegen und für ihre wasserwirtschaftliche Funktion zu sichern.

Dazu zählt auch, dass die im LEP NRW zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter Talsperren über eine zeichnerische Festlegung in den Regionalplänen als langfristige Option für gegebenenfalls künftig notwendig werdende Talsperren gesichert werden. In den Regional- und Flächennutzungsplänen sind bestehende oder geplante Talsperren nach Möglichkeit zugleich als Standorte für die Erzeugung und Speicherung von Energie zu sichern.

Überschwemmungsbereiche von Fließgewässern sind zu erhalten und zu entwickeln und insbesondere von zusätzlichen Siedlungsbereichen freizuhalten. Sind in Flächennutzungsplänen innerhalb von Überschwemmungsbereichen Bauflächen dargestellt, die noch nicht realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, müssen diese zurückgenommen werden. Raumbedeutsame Hochwasserrückhaltebecken sind über die Regionalpläne zu sichern. Ziel ist zudem eine Sicherung und Rückgewinnung von Retentionsräumen.

Die Landwirtschaft (Ziele und Grundsätze 7.5-1 bis 7.5-3) soll sich im Rahmen der Freiraumsicherung insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten Bereichen entwickeln. Im Freiraum liegende landwirtschaftliche Flächen sollen erhalten werden, wertvolle und besonders ertragreiche landwirtschaftliche Flächen nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden. Für die Standorte raumbedeutsamer Gewächshausanlagen wird das Ziel ausgegeben, diese im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen, sofern keine Beeinträchtigung ökologisch besonders bedeutsamer Flächen erfolgt, die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz gewährleistet ist und Orts- und Landschaftsbilder nicht erheblich beeinträchtigt werden.

In Bergkamen wird der Zielsetzung Freiraumschutz entsprochen durch eine Rücknahme der Bauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Die Schutzgebiete sind nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Die Regionalen Grünzüge aus LEP und Regionalplan werden von einer Siedlungsentwicklung freigehalten und in die Freiraumplanung in Bergkamen übernommen, etwa über das Freiflächengutachten rand+band. Dadurch ist auch die angestrebte Entwicklung des landesweiten Biotopverbunds möglich.

Bergkamen zählt mit einem Anteil von weniger als 20 % Wald zur Kategorie der waldarmen Gebiete. Aus diesem Grund wird auf eine Inanspruchnahme von Waldflächen verzichtet und es finden im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen an einigen Stellen Aufforstungen statt. Die Nutzung von Wäldern für die Windenergie ist für Bergkamen noch nicht abschließend geprüft und bewertet worden.

Den Festlegungen zur ökologischen Erhaltung und Entwicklung von Gewässern wird in Bergkamen beispielsweise durch die Planungen zur naturnahen Umgestaltung der Lippe gefolgt. Hier sind auch große Teile als Überschwemmungsgebiet von einer Siedlungsflächenentwicklung freigehalten. Für Bever und Seseke sind im LEP Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden, im Flächennutzungsplan Bergkamen sind diese allerdings in Abstimmung mit dem SEB und dem Lippeverband nicht mehr dargestellt. Gleichwohl sind sie dennoch von einer Siedlungsflächenentwicklung freigehalten, um hier einen Überschwemmungsschutz zu gewährleisten.

Bergkamen gehört nicht zu den im LEP angesprochenen überwiegend ländlich strukturierten Bereichen. Gleichwohl werden insbesondere die landwirtschaftlich hochwertigen Flächen im Süden des Stadtgebietes von anderer Nutzung freigehalten.

 

Die Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis 8.3-4 befassen sich mit den Themen Verkehr und technische Infrastruktur.

Für den Ziel- und Grundsatzkomplex Verkehr und Transport (Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis 8.1-12) gilt, dass siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen aufeinander abgestimmt werden sollen. Ein Ausbau vorhandener Infrastruktur ist vorrangig vor dem Bau neuer raumbedeutsamer Verkehrsinfrastruktur. Ausnahme ist die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität und neue Schieneninfrastruktur zur Verlagerung von Güterverkehren aus Siedlungsbereichen. Die Trassen für überregionalen und regionalen Verkehr sind bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. Über den Regionalplan soll planerisch Flächenvorsorge für die Trassen und funktional zugeordneten Flächen der transeuropäischen und Bundes- und Landesverkehrswegeplanung betrieben werden. Grenzüberschreitend zu den Nachbarländern und Staaten sollen Verkehrsverbindungen entwickelt werden. Zum Thema Luftverkehr werden die landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt, Weeze-Laarbruch) aufgeführt, die bedarfsgerecht entwickelt werden sollen. Dabei ist die Bevölkerung vor Fluglärm zu schützen, daher erfolgt in den Regionalplänen die Festlegung einer erweiterten Lärmschutzzone, die auch Auswirkungen auf die Bauleitplanung hat und außerdem in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen Siedlungsentwicklung berücksichtigt werden soll. Die landesbedeutsamen Häfen (Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hamm, Köln, Krefeld, Minden, Neuss und Wesel) sind für die Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben zu sichern und als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln. Nutzungen, die die Hafennutzung einschränken, sollen nicht heranrücken. Die Regionalplanung soll bedarfsgerecht Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe festlegen. Die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt soll vorrangig zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs entwickelt werden. Das Schienennetz ist leistungsfähig zu entwickeln, um die Funktion eines ÖPNV-Grundnetzes übernehmen zu können. Mittel- und Oberzentren sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Der Rhein-Ruhr-Express ist zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr zu verwirklichen. Die Regionalplanung soll nicht mehr genutzte, für die regionale Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege als Trassen sichern. Die Kommunen und die Aufgabenträger des ÖPNV haben die ÖPNV-Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche der Grund, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten aus zu gewährleisten.

Für den Transport in Leitungen (Ziele und Grundsätze 8.2-1 bis 8.2-6) werden ebenfalls Festlegungen getroffen. So sollen die überregionalen und regionalen Energie-, Rohstoff- und sonstigen Transportleitungen gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Vor den Neubau von Leitungen auf neuen Trassen soll das bestehende Netz auf vorhandenen Trassen ausgebaut werden. Für Hochspannungsleitungen gilt, dass diese bei einer Nennspannung von maximal 110 kV als Erdkabel ausgeführt werden sollen. Zwischen Höchstspannungsleitungen (Nennleistung 220 kV) und Wohngebäuden bzw. Gebäuden mit sozialen Einrichtungen sind Abstände einzuhalten, die nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Die unterirdische Führung solcher Trassen soll erprobt werden. Bestehende Wärmenetze sollen wie regionale Fernwärmeschienen insgesamt erhalten und weiter entwickelt werden. Um eine Verbindung zwischen den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam und den nordrhein-westfälischen Chemiestandorten zu ermöglichen, sollen landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden.

Die bedarfsgerechte Sicherung von Trassen für den überregionalen und regionalen Verkehr betrifft in Bergkamen die L 821 n und die Regionalstadtbahn, die beide hinsichtlich ihrer Linienführung im Regionalplan dargestellt sind. Die siedlungsräumliche Entwicklung ist darauf abgestimmt, indem die Trassen in den Flächennutzungsplan übernommen und von anderer Nutzung freigehalten sind.

Eine Anbindung des Mittelzentrums Bergkamen an den Schienenpersonenverkehr ist nicht gegeben. Dieses Ziel kann nur bei Realisierung der Regionalstadtbahn erreicht werden. Beachtenswert ist derzeit aber schon der Bahnlärm der Hamm-Osterfelder-Bahn.

Von den landesbedeutsamen Flughäfen ist Bergkamen durch eventuellen Fluglärm des Flughafens Dortmund betroffen. Der landesbedeutsame Hafen in Hamm führt dazu, dass auf Bergkamener Stadtgebiet am Datteln-Hamm-Kanal Liegestellen für die Schiffe von/nach Hamm geschaffen werden und dass außerdem mit der Bedeutung des Hafens Hamm der Betrieb auf dem Kanal auch in Bergkamen zunimmt.

Bei den Versorgungsleitungen sind die Trassen und die Schutzabstände bereits im Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen worden.

 

Die Ziele und Grundsätze 8.3-1 bis 8.3-4 befassen sich mit dem Thema Entsorgung. In den Regionalplänen sind Standorte für raumbedeutsame Abfalldeponien zu sichern. Stillgelegte Deponien sind auf ihre Eignung für neue Deponieplanung zu prüfen. Für neue Abfallbehandlungsanlagen sind Standorte innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung zu sichern. Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich umweltverträglich anzubinden und sollen eine möglichst entstehungsortnahe Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.

Raumbedeutsame Deponien und Standorte von Abfallbehandlungsanlagen sind in Bergkamen nicht vorhanden.

 

Die Ziele und Grundsätze 9.1-1 bis 9.3-3 befassen sich mit der Rohstoffversorgung und zwar mit energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen sowie der Lagerstättensicherung. Die Grundsätze zur Lagerstättensicherung fordern aufgrund des begrenzten Vorkommens von Rohstoffen (Bodenschätzen) und im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung einen umweltschonenden und flächensparenden Rohstoffabbau unter Berücksichtigung möglicher Einsparpotenziale und der Nutzung von Nebenprodukten des Abbaus.

Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete festzulegen und zwar für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergestein und mindestens 35 Jahren für Festgesteine; die Bereiche sind entsprechend zeitgerecht vorzuschreiben.

Ausgenommen von einer Festlegung von Vorranggebieten sind Nationalparke, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete der Zonen I bis IIIa. Zusätzliche Tabubereiche können regionalplanerisch bestimmt werden. Abbauflächen sind zeitnah zu rekultivieren und wieder nutzbar zu machen. Die Nachfolgenutzung ist in den Regionalplänen zeichnerisch festzulegen. Die Standorte überirdischer Anlagen für den Abbau untertägiger Bodenschätze sollen möglichst verträglich mit anderen Raumnutzungen sein.

Bei den energetischen Rohstoffen werden Ziele für den Braunkohle- und Steinkohleabbau festgelegt. In Braunkohleplänen sind raumbedeutsame Flächenansprüche für den Abbau zu sichern. Nach Aufgabe des Steinkohleabbaus sind die obertägigen Standorte unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die sich in die Umgebung einfügt. Für eine Nutzung der Standorte als unterirdischer Energiespeicher oder für sonstige energetische Zwecke ist ein Zugang ausnahmsweise zu erhalten. Zur Verbringung von Bergematerial des Steinkohleabbaus sind in den Regionalplänen Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Die Nutzung vorhandener Standorte ist dabei der Festlegung neuer Standorte vorzuziehen.

Als Nebenprodukt des früheren Steinkohleabbaus ist in Bergkamen eine geothermische Nutzung des Grubenwassers am Standort Wasserstadt Aden angedacht.

Die Rekultivierung früherer oberirdischer Anlagen des untertägigen Abbaus (Halden, Bergwerkstandorte) wird aktiv betrieben auf der Bergehalde „Großes Holz“ sowie auf den Standorten der ehemaligen Schachtanlagen. Die jeweils vorgesehene Nutzung ist im Regionalplan sowie in Bauleitplänen dargestellt und festgesetzt.

 

Die Ziele und Grundsätze 10.1-1 bis 10.3-3 widmen sich der Energieversorgung. Sie untergliedern sich in die Themenbereiche Energiestruktur, Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien und Kraftwerkstandorte.

Hinsichtlich der Energiestruktur (Ziele und Grundsätze 10.1-1 bis 10.1-4) ist eine nachhaltige Energieversorgung vorgesehen, bei der vorrangig erneuerbare Energieträger eingesetzt werden und die – soweit erforderlich – durch die hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt wird. Die räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Energieversorgung sind zu schaffen und geeignete Standorte hierfür sollen in den Regional- und Bauleitplänen festgelegt werden. Für eine möglichst effiziente Energienutzung sind die Potenziale von Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.

Bei den Standorten für die Nutzung erneuerbarer Energien (Ziele 10.2-1 bis 10.2-4) sind Halden und Deponien als Standorte für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu sichern, sofern diese nicht bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus vorgesehen sind. Um bis 2025 30 % der Stromversorgung in NRW durch erneuerbare Energien zu decken, müssen in den Regionalplänen die Vorranggebiete dargestellt werden. Die auszuweisende Größe ist abhängig vom jeweiligen regionalen Potenzial. Von den insgesamt 54.000 ha, die NRW-weit ausgewiesen werden müssen, entfallen 1.500 ha auf das Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr. Repowering älterer Windenergieanlagen soll durch die regionale Bauleitplanung unterstützt werden. Für eine raumbedeutsame Solarenergienutzung sollen keine Freiflächen in Anspruch genommen werden mit Ausnahme der Wiedernutzung vorgenutzter Flächen, von Aufschüttungen sowie von Standorten entlang von Bundesfernstraßen und Hauptschienenwegen.

Neben den Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energien trifft der LEP NRW auch Aussagen zu den Kraftwerkstandorten (Ziele und Grundsätze 10.3-1 bis 10.3-3). Die Festlegung neuer Kraftwerkstandorte in Regionalplänen erfolgt als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung mit entsprechender Zweckbindung. Die neuen Standorte dienen auch der Unterstützung einer Integration der erneuerbaren Energien in das Energiesystem. Es gilt, dass die neuen Standorte eine hocheffizientes Nutzung ermöglichen und gleichzeitig flächensparend sein sollen. Die Standorte sollen vor dem Heranrücken unverträglicher Nutzung geschützt werden.

Sowohl auf Ebene der Regionalplanung als auch auf kommunaler Ebene werden die Möglichkeiten zur Nutzung der Windenergie aktuell untersucht und bewertet. Insgesamt sollen im Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha für Windenergienutzung ausgewiesen werden. Inwiefern davon auch Flächenanteile auf Bergkamen entfallen, ist derzeit noch unklar.

Der Kraftwerkstandort Bergkamen ist im LEP als Siedlungsraum dargestellt. Die ehemals räumlich konkrete Darstellung wurde bereits im Zuge einer früheren LEP-Änderung aufgegeben.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die geänderten Rahmenbedingungen der nordrhein-westfälischen Raumordnung  und Landesplanung berücksichtigt, wird grundsätzlich begrüßt. Dennoch können nicht alle Ziele und Grundsätze des vorliegenden Entwurfs inhaltlich mitgetragen werden. Im Einzelnen gibt es folgende Anmerkungen:

 

§         Die Beibehaltung des Systems der Zentralen Orte (Ziel 2-1) ist zu befürworten. Allerdings wird schon in den Erläuterungen dargestellt, dass vor allem in den Mittelzentren Tragfähigkeitsprobleme entstehen können. Die Einstufung ist vermutlich insbesondere bei den Mittelzentren am Ballungsrand kritisch wegen der engen Verknüpfung zur Ballungszone. Das System der Zentralen Orte, das das Grundprinzip des gesamten LEP NRW darstellt, innerhalb der Laufzeit dieses LEP hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit überprüfen zu wollen, ist fragwürdig. So wird nicht dargestellt, welche Konsequenzen gegebenfalls gezogen werden. Die Kommunen müssen Sicherheit bei der Einstufung haben, da hierdurch die Rahmenbedingungen für die Entwicklung vorgegeben werden.

 

§         Es wird bei der Siedlungs- und Freiraumdarstellung (Ziel 2-2) einzig auf die nachfolgenden Regionalpläne  und ihre Darstellung abgestellt. Wie sich die bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung bemisst, wird nicht erläutert. Es fehlen Hinweise, wie eine räumliche Konzentration und gleichzeitig die Allgemeine Erreichbarkeit umgesetzt werden sollen.

 

§         Grundsätzlich kann den Zielen und Grundsätzen zum Klimaschutz und für die Anpassung an den Klimawandel zugestimmt werden. Der nach dem Ziel 4-3 umzusetzende Klimaschutzplan NRW liegt allerdings bisher nicht vor, so dass nicht klar ist, welche Festlegung dieses Plans durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

 

§         Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bedarf entsprechend Ziel 6.1-1 setzt voraus, dass dieser genau bekannt ist bzw. nach einheitlichen Vorgaben berechnet wird. Ein landeseinheitliches belastbares Berechnungsmodell gibt es derzeit jedoch noch nicht, ebenso fehlt ein Monitoringsystem. Es wird erwartet, dass beide unter Beteiligung der Kommune erarbeitet werden.

 

§         Die Verpflichtung zur Rücknahme von Flächen (Ziel 6.1-2), die rechnerisch nicht mehr benötigt werden und für die noch kein verbindlicher Bauleitplan existiert, ist nicht mit der kommunalen Planungshoheit vereinbar. Die Städte sind bereits dem Grundsatz in § 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet und werden Flächen nur dann entwickeln, wenn ein tatsächlicher Bedarf besteht.

 

§         Die vorzugsweise Entwicklung von Flächen im Innenbereich gemäß Ziel 6.1-6 wird mitgetragen. Allerdings kann im Einzelfall aufgrund der örtlichen Situation dieses Ziel nicht uneingeschränkt umgesetzt werden. Es wird daher angeregt, im Hinblick auf einen größeren Spielraum für die Gemeinden, dieses Ziel besser nur als Grundsatz zu formulieren, der zudem im BauGB bereits vorgegeben ist.

 

§         Auch wenn die Wiedernutzung von Brachflächen (Ziel 6.1-8) vor der neuen Inanspruchnahme von Freiflächen zu begrüßen ist, so stellt sich bei diesem Grundsatz die Frage, wie die Nichteignung von Brachflächen nachzuweisen ist. Außerdem ist auch hier ein Siedlungsflächenmonitoring erforderlich (s. o.), das es landesweit nicht gibt.

 

§         Freiraum darf nach dem Ziel des Flächentausches (Ziel 6.1-10) nur für die Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen werden, wenn zugleich an anderer Stelle Siedlungsraum wieder dem Freiraum zugeführt wird. Dieses strikte Vorgehen lässt jedoch keinen Raum für die Planungsalternativen.

 

§         Die Umsetzung des Ziels 6.1-11, den täglichen Flächenverbrauch auf 5 ha bzw. langfristig auf Netto-Null zu reduzieren, setzt voraus, dass es sich um ein messbares Ziel handelt, das auch vor dem Hintergrund der Bedarfe realistisch ist. Für die Einhaltung ist wiederum ein Monitoringsystem erforderlich (s. o.), das (noch) nicht landesweit und landeseinheitlich existiert. Zudem wird die Vorgabe eines Zielwerts nicht den spezifischen Entwicklungen gerecht, die von den tatsächlichen Flächenbedarfen und -potenzialen abhängig sind.
Schließlich schränken diese strengen Voraussetzungen für die Erweiterung des Siedlungsraums die gemeindliche Planungshoheit ein. Bedarfsorientierte städtebauliche Arrondierungen sollten in jedem Fall möglich bleiben, ohne dafür an anderer Stelle Flächenrücknahmen erforderlich zu machen.

 

§         Es wird nicht dargelegt, auf welcher (rechnerischen) Basis die künftige Bedarfsermittlung für gewerbliche und industrielle Bereiche, wie Ziel 6.3-3 vorgegeben, durchgeführt werden soll. Insbesondere der regionale Bezugsrahmen ist nicht näher erläutert.

 

§         Obschon es sinnvoll ist, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung in Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche zu entwickeln (Grundsatz 6.3-5), muss bei Belästigungen oder Gefährdungen für die Wohnnutzung grundsätzlich auch eine Inanspruchnahme von Freiraum für diese Zwecke möglich sein.

 

§         Hinsichtlich der Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis 6.5-10 zum Thema Großflächiger Einzelhandel wird auf die Stellungnahme der Stadt Bergkamen zum Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel vom 28. September 2012 verwiesen.

 

§         Die Vorgabe von Ziel 7.2-1, in einem landesweiten Verbund die Biotope zu sichern, zu entwickeln und zu vernetzen, ist zu begrüßen. Es müssen dabei aber unbedingt sonstige Raumansprüche berücksichtigt werden.

 

§         Hinsichtlich der Freigabe von Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen bei gleichzeitigem weitgehenden Ausschluss anderer Nutzungen im Wald ist nicht nachvollziehbar, warum der Windenergie dieses Privileg eingeräumt werden soll (Ziel 7.3-3). Insbesondere ist nicht verständlich, warum gemäß Grundsatz 7.3-4 nicht einmal die waldarmen Gebiete (Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil) strikt hiervon ausgenommen sind. Im Ballungsraum ist es eben nicht so, dass außerhalb des Waldes genügend Freiflächen für Windenergieanlagen bestehen.

 

§         Die in der Karte zeichnerisch und in Ziel 7.4-6 textlich festgelegten und auch im Grundsatz 4-2 aufgeführten Überschwemmungsbereiche sind für Bergkamen nicht richtig dargestellt. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Lippeverband und Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen (SEB) wurde im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf eine Darstellung der Überschwemmungsgebiete von Bever und Seseke verzichtet, da hier aufgrund von erfolgten Umgestaltungsmaßnahmen keine entsprechende Gefährdung gegeben ist und zudem diese Bereiche auch nicht für eine Erweiterung des Siedlungsraums in Anspruch genommen werden sollen. Bei der Lippe ist dagegen die naturnahe Gewässerumgestaltung noch in Planung, so dass eine Darstellung der Überschwemmungsgebiete hier notwendig ist.

 

§         Ziel 8.1-2 besagt, dass Freiraum für neue raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur nur in Anspruch genommen werden darf, wenn der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann. Gleichzeitig besagt Grundsatz 8.1-10, dass zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden soll.
Im Rahmen der Umsetzung dieser Zielsetzung ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, beim Ausbau im Bestand zwingend der Bevölkerung einen hohen Schutz, insbesondere vor Lärm, einzuräumen. Speziell für Bergkamen ist zu befürchten, dass eine Intensivierung bestehender Trassen (Hamm-Osterfelder-Bahn und Datteln-Hamm-Kanal) zu Lasten der angrenzenden Bevölkerung gehen wird. Außerdem ist bei einer weiteren Intensivierung der Bahntrassennutzung der Umbau der heute niveaugleichen Bahnübergänge unerlässlich, um den Verkehrsfluss nicht noch stärker zu behindern.

 

§         Das Ziel 8.1-11, die Mittel- und Oberzentren des Landes bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden, wird unterstützt, insbesondere weil dieses in der Stadt Bergkamen bisher nicht der Fall ist. Die Realisierung der Regionalstadtbahn, die bereits im Regionalplan und im Flächennutzungsplan dargestellt ist, wird hierfür als geeignetes Projekt angesehen, das zeitnah umgesetzt werden sollte.

 

§         Um die Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche mit dem ÖPNV entsprechend dem Ziel 8.1-12 zu gewährleisten, müssen die Kommunen finanziell unterstützt werden, da diese Aufgabe sonst kaum zu bewältigen ist.

 

§         Die Schwerpunktsetzung bei der Energieversorgung auf erneuerbare Energien ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Bevorzugung von Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien (Ziel 10.2-1) dürfte aber zumindest im Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr vielerorts die touristischen Planungen und kulturellen Highlights (Landmarken) auf den Halden konterkarieren, sofern diese nicht bauleitplanerisch gesichert sind. Die Sicherung dieses regionalen Alleinstellungsmerkmals allein der kommunalen Bauleitplanung zu überlassen, ist aber nicht sachgerecht.

 

§         Die Flächenvorgabe für Vorranggebiete wie Windenergienutzung (Ziel 10.2-2) ist nicht sachgerecht, weil nicht absehbar ist, ob die Regionalplanung Flächenkontingente in dieser Größe überhaupt räumlich festlegen kann und diese dann vor Ort realistisch umsetzbar sind. Vielmehr sind für eine belastbare Ausweisung von Windvorranggebieten im Einzelfall dezidierte Prüfungen (z. B. Artenschutz) erforderlich. Auch eine zeichnerische Festlegung im Regionalplan kann sich im Zuge der Anpassung der Bauleitplanung an dieses räumliche Ziel als nicht umsetzbar darstellen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Stellv. Amtsleiterin

 

 

 

 

Reumke

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede