Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Bergkamen für das Haushaltsjahr 2010 nebst
Anhang und Lagebericht durch den Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen stellt gem. § 96 Abs. 1
GO NRW die Jahresrechnung des Stadt Bergkamen für das Haushaltsjahr 2010 nebst
Anhang und Lagebericht fest.
Der Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2010 in Höhe von
– 16.615.137,68 € wird durch die Reduzierung
der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
3. Die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen
beschließen gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung des Bürgermeisters.
4. Der zusätzliche Bericht der örtlichen
Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2010 wird zur Kenntnis genommen.
Ohne
Stimmabgabe des Bürgermeisters gem. § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen hat
zum 01.01.2007 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt. Zu
diesem Stichtag wurde die Eröffnungsbilanz erstellt und vom Rat in seiner
Sitzung am 17.06.2009 festgestellt.
Im Rahmen des NKF besteht
gem. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
die Verpflichtung, zum Schluss eines Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu
erläutern. Bestandteile des Jahresabschlusses sind die Ergebnisrechnung, die
Finanzrechnung, die Teilrechnungen, die Bilanz und der Anhang. Zudem ist ein
Lagebericht beizufügen.
Die Jahresabschlüsse zum
31.12.2007, 31.12.2008 und zum 31.12.2009 sind vom Rat der Stadt Bergkamen
bereits festgestellt worden.
Den mit Datum vom
21.12.2012 vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister bestätigten Entwurf
das Jahresabschlusses einschließlich Anhang und Lagebericht der Stadt Bergkamen
2010 hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 14.02.2013
(Drucksache Nr. 10/1067) zur Kenntnis genommen und zur Prüfung gem. § 101 Abs.
1 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Örtliche Prüfung
Gem. § 101 Abs. 1 GO NRW ist der
Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zur prüfen, ob er
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtliche
Nutzungsdauernder Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist
darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Das Ergebnis der Prüfung
ist in einem Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt, Versagung)
zusammenzufassen (§ 101 Abs. 3 GO NRW).
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den
Prüfbericht aufzunehmen.
In Gemeinden, in denen
eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung
(§ 101 Abs. 8 GO NRW).
Die Prüfung durch die
örtliche Rechnungsprüfung erfolgte mit Unterbrechungen in der Zeit von Februar
bis Juli 2013
Die während der Prüfung
getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei umgehend mitgeteilt. Diese
wurden bis auf zwei Feststellungen akzeptiert und umgesetzt. Der zur
Beschlussfassung vorgelegte Jahresabschluss beinhaltet bereits die durch die
Umsetzung angepassten Werte. Die nicht umgesetzten Feststellungen werden im
Bericht erläutert.
Über die Prüfung wurde
ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des Rates der Stadt Bergkamen
zugeleitet wurde.
Bestätigungsvermerk
Nach Abschluss der
örtlichen Prüfung wurde gem. § 101 Abs. 8 GO NRW ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt. Dieser wurde gem. § 101 Abs. 4 GO NRW um Hinweise
bzgl. der Abbildung der Derivate in der Bilanz ergänzt, ohne ihn dadurch
einzuschränken.
Gem. § 101 Abs. 3 i.V.m.
Abs. 7 GO NRW fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis seiner Prüfung
ebenfalls in einem Bestätigungsvermerk zusammen.
Dieser ist vom
Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und Tag zu
unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Bergkamen wird in seiner Sitzung
am 10.09.2013 über den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk beraten. Der
Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter der Prämisse unterbreitet, dass
sich der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten Prüfbericht einschließlich
des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes zu eigen macht.
Feststellung
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW
stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss
durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der zur Beschlussfassung
vorgelegte Jahresabschluss 2010 nebst Anlagen und Lagebericht mit Stand vom 24.07.2013
beinhaltet bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse angepassten Werte und
ist Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichts der örtlichen
Rechnungsprüfung.
Aufgrund
der angepassten Werte hat sich die Bilanzsumme von 353.108.287,89 € (Stand des
zur Prüfung zugeleiteten Jahresabschlusses vom 21.12.2012) auf 352.473.003,62 €
und das Jahresergebnis von – 16.996.184,81 € (Stand 21.12.2012) auf –
16.615.137,68 € verändert.
Entlastung des Bürgermeisters
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW
entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Die
Entlastung besagt, dass auf Grund des vorgelegten Jahresab-
schlusses und der
vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die Haushalts-
führung des
Bürgermeisters erhoben werden (vgl. Ziff. 1.4.1 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 5. Auflage, S. 869).
Entgegen den bisherigen
Ausführungen in der 4. Handreichung des Innenministeriums zum Neuen Kommunalen
Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen kann mit der Feststellung des
Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters intern die
Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres noch nicht als abgeschlossen
betrachtet werden. Aus der Anzeige des Jahresabschlusses an die
Aufsichtsbehörde sowie durch die überörtliche Prüfung können sich zu einem
späteren Zeitpunkt noch Maßnahmen ergeben, die haushaltswirtschaftliche
Auswirkungen entfalten können (vgl. I Ziff. 1.1 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 96 GO NRW, 5. Auflage, S. 851).
Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung
Über die weiteren
Prüfungen der örtlichen Rechnungsprüfung nach Maßgabe des § 103 GO NRW in
Verbindung mit der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bergkamen, die über die
Prüfung der Jahresrechnung hinaus gehen, liegt ein separater Bericht vor, der
ebenfalls allen Mitgliedern der Rates der Stadt Bergkamen zugeleitet wurde.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiterin von Depka |
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