Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen wählt – den Bewerber / die Bewerberin
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mit Wirkung vom 01.12.2013 zum Beigeordneten / zur Beigeordneten für das Dezernat II der Stadt Bergkamen. Die Wahlzeit beträgt acht Jahre. Die Einweisung in die Stelle hat unter Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW zu erfolgen. Vom Tage der Einweisung an sind die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe B 2 BBesG zu zahlen.
Der bzw. die Beigeordnete für das Dezernat II erhält eine Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung des § 6 der Eingruppierungsverordnung NRW.
Sachdarstellung:
Die Stelle des Beigeordneten der Stadt Bergkamen für das Dezernat II ist aufgrund des Beginns des Ruhestandes des derzeitigen Stelleninhabers mit Wirkung vom 01.12.2013 neu zu besetzen. Aufgrund des Beschlusses des Rates vom 14.03.2013 – Drucksache Nr. 10/1149.- wurde die Stelle im Internet auf der Seite der Stadt Bergkamen und anderen Plattformen sowie in einer überörtlichen Tageszeitung öffentliche ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endete mit Ablauf des 30.04.2013. Innerhalb der Bewerbungsfrist gingen 21 Bewerbungen ein (5 Frauen, 16 Männer). Zwei Bewerber zogen später ihre Bewerbung zurück. Hierüber wurde ein Bewerberspiegel gefertigt, der den Fraktionen zur Verfügung gestellt wurde, wobei nach einer Vorauswahl folgende Bewerber bzw. folgende Bewerberin sich am 18.06.2013 den Fraktionen vorgestellt haben:
Heidler, Kerstin, Vom-Stein-Str.
33, 59174 Kamen
Janello, Thomas,
Osterkämpe 18 a, 59427 Unna
Krautstrunk, Peter,
Goldbachstr. 70, 98529 Albrechts
Lachmann, Holger, Am
Ehrkamper Bruch 17, 40885 Ratingen
Mruck, Andreas,
Feuerbachestr. 60, 59174 Kamen
Der Bewerber Dirk
Kammertöns (Bauerkampstr. 18 a, 33397 Rietberg) hat aus terminlichen Gründen
seine Teilnahme am Vorstellungsgespräch abgesagt.
Die Wahl der
Beigeordneten hat nach § 71 GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666) durch den Rat zu erfolgen. Die Wahl erfolgt gemäß §
71 Abs. 1 Satz 2 GO NRW für die Dauer von acht Jahren. Die Eingruppierung der
kommunalen Wahlbeamten ist in der Eingruppierungsverordnung vom 09.02.1979 (GV
NRW S. 97/ SGV NRW 20320) geregelt. Hiernach sind bei einer Einwohnerzahl von
40.001 bis 60.000 die Stellen der sonstigen Beigeordneten nach den
Besoldungsgruppen A 16/B 2 BBesG auszuweisen. Aufgrund § 2 Abs. 3 der
Eingruppierungsverordnung wird für das konkret zu besetzende Amt des
Beigeordneten für das Dezernat II die Eingruppierung nach der Besoldungsgruppe
B 2 vorgenommen. Entsprechend erfolgte auch die öffentliche Ausschreibung.
Außerdem ist die Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 6 der
Eingruppierungsverordnung zu zahlen.
Die Aushändigung der
Ernennungsurkunde kann nach § 17 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes NRW erst
erfolgen, wenn innerhalb eines Monats nach erfolgter Wahl der Beschluss nicht
beanstandet wurde.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Rahn |
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