Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen nimmt die Vorlage über die Darstellung der gewerbe- sowie
planungsrechtlichen Regelungen zu Spielhallen zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
I.
Vorbemerkung
Das Glücksspiel und das
Glücksspielrecht sind seit vielen Jahren in Deutschland und auch auf
europäischer Ebene in der Diskussion. Zur Debatte gehören u. a. Lotto und Toto,
staatliche und private Spielcasinos, Sportwetten, Spielhallen und in den
letzten Jahren zunehmend Glücksspiele im Internet. Insgesamt ist eine sehr
vielfältige, aber auch komplexe Lage anzutreffen. Über allem liegt zudem ein
grundlegender Widerspruch in der Form, dass die Staaten, so auch die
Bundesrepublik sowie deren Bundesländer, das Glücksspiel aus sozialen Gründen
eindämmen sollen und wollen und auf der anderen Seite durch das Glücksspiel in
erheblichem Umfange Einnahmen erzielen. So zum Beispiel durch Lotto und Toto
oder durch Konzessionen bei Spielcasinos. Im Kleineren spiegelt sich das
Dilemma des Widerspruchs auch in den Kommunen wider. Auf der einen Seite
fließen Gelder aus der Vergnügungssteuer in die gemeindlichen Haushalte, auf
der anderen Seite ist es ein Anliegen der kommunalen Gemeinschaft, dass das
Suchtverhalten der Menschen nicht gefördert wird und sogar Hilfsangebote für
Betroffene vorgehalten werden.
Unter ausschließlich sozialen bzw. gesundheitspolitischen Gesichtspunkten
müsste es zu einer radikalen Abschaffung aller Glücksspielangebote kommen, die
öffentlich legitimiert oder geduldet sind. Dies gilt auch, wenn man weiß, dass
der Spieltrieb des Menschen immer wieder Spiele und eben auch Glücksspiele
hervorbringen wird. Es ist aber ethisch höchst problematisch, von diesem
Verhalten als öffentliche Hand finanziell profitieren zu wollen, obwohl die
Suchtbekämpfung im Vordergrund stehen sollte.
Die Kommunen können diesen Konflikt nur unter strikter Beachtung der
Rechtsvorschriften handhaben. Dem gesundheitspolitischen Anspruch steht die
Gewerbefreiheit gegenüber. Aus ihr ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Konzession, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind. Während allerdings die gewerbe- und spielhallenrechtlichen Regelungen
festgeschrieben sind, bestehen auf der planungsrechtlichen Seite gewisse
Gestaltungsspielräume, ob in definierten Bereichen des Stadtgebietes
Spielhallen (oder andere „Vergnügungsstätten“) zugelassen werden sollen oder
nicht. Dies wiederum kann sich auch als politische Bewertung im Rahmen des
Satzungsrechts (Bebauungsplan) niederschlagen.
Die erwähnten Glücksspielangebote entwickelten sich historisch. Der Gesetzgeber
erließ in den letzten Jahrzehnten rechtliche Regelungen, die das Glücksspiel
nicht abschaffen, sondern einen gesteuerten Umgang mit ihm ermöglichen sollen.
Da die Bestimmungen den Anbietern von Glücksspielen auf allen Ebenen immer
wieder Freiräume ließen, haben wir es heute mit einer gewachsenen
Glücksspiel-Landschaft zu tun, die kritisch zu betrachten ist.
Für das Gebiet der Stadt Bergkamen war und ist das Thema „Spielhallen“ die
zentrale Fragestellung. Immer wieder wurde die Stadt in den letzten Jahren
öffentlich attackiert, und zwar insbesondere durch den „Arbeitskreis gegen
Spielsucht e. V.“, der seinen Sitz in Unna hat. Dieser Arbeitskreis führt
regelmäßig Erhebungen durch und kam in der Vergangenheit immer wieder zu dem
Ergebnis, dass die Stadt aus seiner Sicht eine „Stadt der Spielhallen“ sei. Die
Thematik wurde zuletzt durch den Geschäftsführer des Arbeitskreises in der
Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales und Senioren am 27.11.2012
vorgestellt. Vor diesem Hintergrund befassten sich auch die Fraktionen in der
Sitzung des Rates am 13.12.2012 mit dem Thema, und zwar im Rahmen der
Beschlussfassung zur Vergnügungssteuersatzung. Es bestand Einvernehmen, dass
alles getan werden müsse, um weitere Spielhallen zu vermeiden und hierfür die
Erarbeitung eines Konzeptes erforderlich sei. Beispielhaft wurde insoweit ein
Handlungskonzept der Stadt Hamm angeführt. Seitens der Verwaltung wurde darauf
hingewiesen, dass ohnehin eine neue gesetzliche Regelung greift, die es zu
beachten gelte.
Dem Willen der Fraktionen entsprechend legt die Verwaltung nun diese Vorlage
zur gesamten Thematik vor, die insoweit
auch zugleich ein Konzept für den künftigen Umgang mit Spielhallen in Bergkamen
darstellt. Dabei ist vorab anzumerken, dass die seit dem 01.12.2012 geltenden
gesetzlichen Regelungen abgestuft befristet eine neue Sachlage hervorbringen,
wie im Einzelnen unten noch dargestellt wird. Grundsätzlich ist zu
unterscheiden zwischen der gewerberechtlichen bzw. spielhallenrechtlichen Seite
und den planungsrechtlichen Aspekten. Dementsprechend ist die Vorlage
gemeinschaftlich von den Dezernaten II und IV der Verwaltung entwickelt worden.
In den weiteren Ausführungen wird zunächst der
gewerberechtliche/spielhallenrechtliche Komplex mit den gesetzlichen
Neuregelungen erläutert und sodann der planungsrechtliche Teil abgebildet.
II.
Der
gewerberechtliche/spielhallenrechtliche Komplex
1. Bestand
an Spielhallen in Bergkamen
Im
Stadtgebiet Bergkamen werden mit Stand vom 23.05.2013 an 11 Standorten
insgesamt 22 Spielhallen betrieben. Derzeit können dort insgesamt maximal 241
Geldspielgeräte aufgestellt werden.
Die konkreten Spielhallenstandorte und die Anzahl der am Standort jeweils
gewerberechtlich genehmigten Spielhallen sowie die Anzahl der jeweils maximal
möglichen Geldspielgeräte je Spielhalle ist der als Anlage 1 beigefügten
Aufstellung zu entnehmen.
2. Erteilung
von Konzessionen nach altem Recht
a. Allgemeines
Neben dem staatlich konzessionierten Glücksspiel (u. a. Lotto und Toto,
Spielbanken und Spielcasinos) gibt es das im Wesentlichen über die
Gewerbeordnung (GewO) und die Spielverordnung (SpielV) regulierte gewerbliche
Automatenspiel in Spielhallen und Gaststätten.
Zwischen den staatlichen und den gewerblichen Angeboten bestehen jedoch
erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Aufstellungs- und Zugangsmerkmale.
Während öffentlich veranstaltete Glücksspiele unter Erlaubnisvorbehalt stehen,
d. h. grundsätzlich verboten sind, soweit keine staatliche Erlaubnis für die
Veranstaltung von Glücksspielen im Ausnahmefall erteilt wurde (wie bei Lotto
und Toto), ist die gewerbliche Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit und der Betrieb von Spielhallen grundsätzlich erlaubt, sofern
die gesetzlich geforderten persönlichen und örtlichen Voraussetzungen erfüllt
werden. Es besteht insoweit ein Rechtsanspruch auf die Zulassung und die
gewerbliche Nutzung von Spielgeräten und den Betrieb von Spielhallen.
Die wesentlichen Regelungen hierfür werden in den §§ 33c bis 33i
GewO getroffen.
Im Vordergrund dieser gesetzlichen Regelungen stehen die klassischen
Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten.
Die
Grundvorschriften zu den Erlaubnistatbeständen für Spielgeräte, die mit einer
den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und
die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, sind in § 33c GewO erfasst. Diese
Bestimmung regelt in Abs. 1 die persönlichen Voraussetzungen zur Erlangung
einer allgemeinen Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und
in Abs. 3 die örtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Geeignetheitsbestätigung zur Aufstellung dieser Geräte.
Das Recht der Spielhallen ist in § 33i GewO geregelt. Diese Vorschrift ist eng
mit der Aufstellerlaubnis und der Geeignetheitsbestätigung des § 33c GewO
verknüpft und regelt die personen- und ortsgebundenen Anforderungen für eine Spielhallenerlaubnis.
Die Regelungen der GewO werden durch die SpielV näher ausgeführt. Diese
Verordnung wurde aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 GewO
erlassen und enthält u. a. Vorschriften über die Zahl der jeweils zulässigen
Spielgeräte, die Art und Weise ihrer Platzierung und Mindestabstände, den
Umfang der Befugnisse und Verpflichtung bei Ausübung des Gewerbes und die
Erteilung der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(PTB).
b. Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeiten nach § 33c GewO
Wer gewerbsmäßig Geldspielgeräte aufstellen möchte, bedarf gemäß § 33c Abs. 1
GewO grundsätzlich einer Erlaubnis (Aufstellerlaubnis). Diese berechtigt zur
bundesweiten Aufstellung von Geldspielgeräten, die von der PTB abgenommen
wurden. Die Erlaubnis ist personenbezogen und von der Zuverlässigkeit des
Antragstellers abhängig.
Nach § 33c Abs. 2 GewO ist in der Regel unzuverlässig, wer in den letzten drei
Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter
Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder
wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig
verurteilt worden ist.
Im Rahmen der vorzunehmenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung werden
daher verschiedene Stellen (z. B.
Finanzbuchhaltung, Einwohnermeldeamt, Polizei) beteiligt und darüber hinaus vom
Antragsteller eine Vielzahl von Unterlagen angefordert. Hierzu gehört in der
Regel ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, ein Auszug aus der
Schuldnerkartei und dem Insolvenzverzeichnis sowie bei juristischen Personen
und Personengesellschaften zusätzlich ein Handelsregisterauszug.
Nach
erfolgreicher Prüfung der Zuverlässigkeit ist die Erlaubnis zur Aufstellung von
Geldspielgeräten zu erteilen. Die Aufstellerlaubnis wird auf den Aufsteller
ausgestellt und ist nicht auf konkrete Geräte oder Orte beschränkt. Sie steht
selbständig neben anderen Erlaubnissen und ist auch dann erforderlich, wenn der
Aufsteller bereits eine Gaststättenerlaubnis oder eine Erlaubnis zum Betrieb
einer Spielhalle besitzt.
Der Aufsteller hat jedoch zu beachten, dass die Aufstellung von
Geldspielgeräten nur an solchen Orten erfolgen darf, deren Eignung von der
örtlich zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen des § 33c Abs. 3 GewO
vorher schriftlich bestätigt worden ist. Der Aufsteller hat deshalb vor Aufstellung
der Geräte eine entsprechende Geeignetheitsbestätigung einzuholen.
Diese Geeignetheitsbestätigung kann immer dann erteilt werden, wenn der
Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht. Dort ist in § 1 Abs. 1 SpielV
festgelegt, dass ein Geldspielgerät nur aufgestellt werden darf in Räumen von
Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der
konzessionierten Buchmacher.
Ungeeignet
sind gemäß § 1 Abs. 2 SpielV Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder
ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten, Trinkhallen,
Speiseeiswirtschaften, Milchstuben oder Schank- oder Speisewirtschaften oder
Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen,
Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in
anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer
Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht
werden.
Vor Ausstellung einer Geeignetheitsbestätigung erfolgt daher regelmäßig eine
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das
Bürgerbüro, Sachgebiet für Ordnungsangelegenheiten.
c. Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO
Für den gewerblichen Betrieb von Spielhallen bedarf es gemäß § 33i Abs. 1 GewO
einer Betriebserlaubnis, für die die gleichen Anforderungen gelten wie bei der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (vgl. Aufstellerlaubnis,
Ziffer II. 2. b.).
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
zunächst die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 33c
Abs. 2 GewO. Auch hier werden diverse Behörden und Stellen beteiligt und die
unter Ziffer II. 2. b. genannten Unterlagen des Antragstellers angefordert.
Hinzu kommt, dass die Räumlichkeiten der Spielhalle hinsichtlich Beschaffenheit
und Lage den polizeilichen Anforderungen genügen müssen. Es handelt sich somit
nicht nur um eine personenbezogene Erlaubnis, sondern auch um eine an den Raum
gebundene Erlaubnis. Erfüllt die Spielhalle diese Voraussetzungen nicht, so ist
vom Antragsteller nachzubessern oder die Betriebserlaubnis zu versagen. Demnach
ist auch bei einem Wechsel oder einer Veränderung der als Spielhalle benutzten
Räume eine neue Erlaubnis erforderlich.
Darüber hinaus muss der Betrieb den Anforderungen des Jugendschutzes sowie des
Immissionsschutzes genügen und darf keine übermäßige Ausnutzung des
Spielbetriebs oder unzumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder
einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lassen.
Anderenfalls droht auch hier eine Versagung der Spielhallenerlaubnis.
Neben der gewerberechtlichen Zulassung ist bei der Neuerrichtung einer
Spielhalle oder einer Nutzungsänderung eines Gebäudes hin zu einer Spielhalle
in der Regel auch eine Genehmigung der Bauaufsicht erforderlich. Regelmäßig
wird daher im Rahmen der Antragstellung zum Betrieb einer Spielhalle das
Bauordnungsamt um Stellungnahme hinsichtlich bau- und planungsrechtlicher
Belange gebeten.
Dort ist zu beurteilen, ob und inwieweit in den einzelnen Baugebieten nach der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) Spielhallen als „Vergnügungsstätten“ zulässig
sind. Spielhallen können in den unterschiedlichen Bereichen in deutlich
eingeschränkterem Maße zulässig sein als normale Gewerbebetriebe. Auch können
Spielhallen durch Bebauungspläne für nicht zulässig erklärt oder nur
ausnahmsweise zugelassen sein.
Grundsätzlich
wird den Antragstellern daher empfohlen, baurechtliche Fragen im Vorfeld eines
Spielhallenantrags mit der zuständigen Stelle zu klären.
Insbesondere für ein Spielhallenneubauprojekt erfolgt daher in der Regel
zunächst eine Vorsprache beim Bauordnungsamt. Von dort erfolgt im Rahmen des
Bauantragsverfahrens dann wiederum eine Mitteilung an das Bürgerbüro,
Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten, mit der Bitte um Stellungnahme hinsichtlich
gewerbe- und spielrechtlicher Gesichtspunkte.
Eine
Spielhallengenehmigung durch das Bürgerbüro, Sachgebiet
Ordnungsangelegenheiten, erfolgt regelmäßig erst nach positiver Stellungnahme
durch das Bauordnungsamt.
d. Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele
mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)
Die SpielV regelt u. a. wo (§ 1 SpielV) und wie viele (§ 3 SpielV)
Spielautomaten aufgestellt werden dürfen, welche Verpflichtungen bei der
Ausübung des Gewerbes zu beachten sind (§§ 6 ff SpielV) und welche
Voraussetzungen für die Zulassung von Spielautomaten durch
die PTB erfüllt sein müssen (§§ 11 ff SpielV).
Während § 1 SpielV die zulässigen und unzulässige Aufstellungsorte benennt
(vgl. Ziffer II. 2. b.) regelt § 3 SpielV die Anzahl der zulässigen Geräte.
Demnach dürfen in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben
und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher höchstens drei Geld-
oder Warenspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 SpielV).
In Spielhallen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und
Stelle verabreicht werden, darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein
Geldspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl ist auf zwölf Geräte bzw. bei
Betrieben mit Ausschank von alkoholischen Getränken auf drei Geräte beschränkt
(§ 3 Abs. 2 und 3 SpielV).
Der Aufsteller hat bei der Aufstellung der Geldspielgeräte auch die
vorgegebenen Mindestabstände des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV zu beachten. Demnach
sind die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten
in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine
Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der
Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Diese Sichtblenden sind nicht erforderlich, wenn
die Spielgeräte bzw. die Zweiergruppen in einem Abstand von mehr als 3 Metern
nebeneinander stehen.
Aus den §§ 6 ff. SpielV ergeben sich zudem eine Reihe von weiteren Pflichten,
die bei der Aufstellung zu beachten sind. Insbesondere darf der Aufsteller nur
Geldspielgeräte aufstellen, an denen das PTB-Zulassungszeichen deutlich
sichtbar angebracht ist. Außerdem hat er gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 SpielV jedes
Geldspielgerät 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der
Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate auf seine
Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und
öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der PTB zugelassenen
Stelle auf seine Kosten überprüfen zu lassen (Geräte-TÜV). Bei Feststellung der
Baukonformität wird eine Prüfplakette sowie eine Prüfbescheinigung erteilt. Mit
der periodischen Prüfung soll ein effektiver Spielerschutz über die gesamte
Lebensdauer des Gerätes sichergestellt werden.
Darüber hinaus hat der Aufsteller gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 SpielV in der
Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar
auszulegen.
Verstöße gegen diese Vorschriften werden im Rahmen der regelmäßigen
Spielhallenbegehungen durch das Bürgerbüro, Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten,
in einem Überprüfungsprotokoll dokumentiert und nach entsprechender
Ermessensausübung ggf. durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
geahndet. In Einzelfällen erfolgt die Beseitigung etwaiger Missstände durch
Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Androhung eines Zwangsgeldes. In der Regel
können die Verstöße jedoch durch mündliche Verfügungen abgestellt werden.
3. Der
Glücksspielstaatsvertrag und seine Auswirkungen
a. Allgemeines
Zum 01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der geänderte Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sowie das
Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV NRW) in Kraft
getreten.
Das neue Regelwerk soll die Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs verwirklichen und ein den Anforderungen des Unions- und
Vertragsrechts entsprechendes Glücksspielrecht in Deutschland schaffen.
Insbesondere das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG
GlüStV NRW) soll landesrechtliche Bestimmungen u. a. im Bereich der Spielhallen
für Nordrhein-Westfalen umsetzen.
Für bestehende und künftige Spielhallen bringen diese Gesetze zum Teil sehr
weit reichende Neuerungen. Der Umfang der Betroffenheit hängt im Wesentlichen
davon ab, ob die Spielhalle mit einer alten Spielhallenerlaubnis betrieben wird
(erteilt bis 28.10.2011), die Erlaubnis in der Übergangsphase erteilt wurde
(29.10.2011 – 30.11.2012) oder neu ausgestellt wurde (ab 01.12.2012).
Der 28.10.2011 ist hierbei ein entscheidender Stichtag für die Neuordnung des
Glücksspielrechts in Deutschland gewesen. An diesem Tag haben sich die Ministerpräsidenten
der Länder über die Änderung des Glücksspielstaatsvertrages verständigt und die
Eckpunkte des künftigen Rechts öffentlich vorgestellt. Spielhallenbetreiber,
denen bis zu diesem Tag bereits eine Erlaubnis erteilt war, konnten demnach die
wirtschaftlichen Auswirkungen des künftigen Rechts nicht mehr in ihre
Unternehmensentscheidung einbeziehen. Sie genießen daher mehr Vertrauensschutz
in den Fortbestand des alten Rechts als spätere Existenzgründer. Gleichwohl
müssen auch sie ihre Unternehmen nach und nach auf das neue Recht umstellen.
b.
Spielhallenerlaubnisse ab 01.12.2012
Nach dem neuen Regelwerk bedürfen die Errichtung und der Betrieb von
Spielhallen ab dem 01.12.2012 wie bisher einer gewerberechtlichen Erlaubnis
nach § 33i GewO (vgl. Ziffer II. 2. c.) sowie neuerdings einer glücksspielrechtlichen
Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 GlüStV. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen
glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist, dass die Ziele nach § 1 GlüStV (u.a.
Spielsucht verhindern, Spielbetrieb in geordnete Bahnen lenken, Jugend- und
Spielerschutz gewährleisten, ordnungsgemäße Durchführung von Glücksspielen
sicherstellen) beachtet sowie die Einhaltung der Regelungen nach § 4 Abs. 3 und
4 sowie §§ 5 bis 7 GlüStV (u.a. Internetverbote, Werbebeschränkungen,
Anforderungen an Sozialkonzepte und an die Aufklärungen von Suchtrisiken)
sichergestellt werden.
Daher ist ergänzend zu den bereits im Rahmen der gewerblichen
Zuverlässigkeitsprüfung einzureichenden Unterlagen (vgl. Ziffer II. 2. b.) für
die glücksspielrechtliche Beurteilung u. a. ein Sozialkonzept vorzulegen, das
zu verantwortungsbewusstem Spiel anhält und darlegt, mit welchen Maßnahmen den
sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw.
wie diese behoben werden sollen.
Neu ist nach dem geänderten Glücksspielstaatsvertrag auch, dass die Erteilung
einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit
weiteren Spielhalle steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder
Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen ist. Ferner soll ein Mindestabstand
von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle und zu öffentlichen Schulen und
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (u. a. Kindergärten) nicht
unterschritten werden (Verbot der Mehrfachkonzession nach § 16 Abs. 3 AG
GlüStV NRW i.V.m. § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV).
Zu beachten ist, dass für die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle nach § 24
GlüStV andere Voraussetzungen gelten als nach § 33i GewO. So kann eine
Spielhalle zwar nach § 33i GewO erlaubnisfähig sein, eine Erlaubnis nach § 24
GlüStV muss aber eventuell trotzdem versagt werden, weil z. B. der
Mindestabstand zur nächsten bestehenden Spielhalle oder zu öffentlichen Schulen
oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterschritten wird.
Aktuell kann davon berichtet werden, dass im Bürgerbüro, Sachgebiet
Ordnungsangelegenheiten, keine Anträge, Anfragen oder Interessenbekundungen zur
Errichtung von Spielhallen vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass dieses
geringe Antragsniveau auch in nächster Zeit zu beobachten sein wird.
c.
Übergangsregelungen
Diese neuen Vorgaben haben aber gemäß § 18 AG GlüStV NRW i.V.m. § 29 Abs. 4
GlüStV vorerst keine Gültigkeit für bereits bestehende Spielhallen, da hier
Übergangsregelungen zum Tragen kommen.
Spielhallen, die bereits vor dem 28. Oktober 2011 nach § 33 i GewO genehmigt
wurden, müssen für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages
in NRW (01.12.2012) nicht den Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV entsprechen. Für Erlaubnisse, die nach dem 28.
Oktober 2011, jedoch vor dem 01.12.2012 erteilt wurden, gilt dies für einen
Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten des Staatsvertrags. Die dem
Vertrauensschutz unterliegenden Spielhallenbetreiber werden daher zunächst
befristet von den o.g. Mindestabstandsgeboten und den
Mehrfachkonzessionsverboten sowie der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht
befreit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich diese Übergangsfristen auf
den Bestand der Spielhalle beziehen und nicht auf die Person des jeweiligen
Betreibers.
In Bergkamen fallen 10 der 11 genehmigten Standorte bzw. 20 der insgesamt 22 Spielhallen unter die
Übergangsfrist von fünf Jahren (Fristende: 30.11.2017) und entsprechend ein
Standort bzw. zwei Spielhallen unter die Übergangsfrist von 1 Jahr (Fristende:
30.11.2013).
Nach Ablauf der jeweiligen Übergangszeit haben bis auf die Spielhallenstandorte
Nr. 4 und 8 (vgl. Anlage 1) die Betreiber Mehrfachkonzessionen und somit
die Anzahl der Spielhallen zurückzuführen, so dass ab 01.12.2017 an jedem
Standort nur noch eine Spielhalle mit max. 12 Geldspielgeräte existiert.
Darüber hinaus sind ab diesem Zeitpunkt auch die Mindestabstände zwischen Spielhallen
zu berücksichtigen. Insoweit wird nach heutigem Stand bei den
Spielhallenstandorten 3, 4 und 7 sowie 9 und 10 gegen Ende der Übergangsfrist
eine Entscheidung zur Einhaltung der Mindestabstände zu treffen sein, sofern
die Betreiber der in Frage stehenden Spielhallenstandorte nicht freiwillig und
in eigener Absprache eine Lösung erzielen. Die Kriterien nach denen eine
etwaige Schließungsaufforderung ergeht, können zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht abschließend benannt werden.
d.
Weitere Einschränkungen
Weitere Einschränkungen für
Spielhallen, und zwar unabhängig von den o.g. Übergangsfristen, sehen die §§ 16
und 17 AG GlüStV NRW vor:
§ Danach darf von Spielhallen ab sofort keine
Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Glücksspiele
ausgehen. Verboten ist auch eine besonders auffällige Gestaltung, durch die ein
zusätzlicher Anreiz zum Spielen geschaffen wird.
§ Ferner sind Sperr- und Spielverbotszeiten von
1.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten.
§ Als Bezeichnung einer Spielhalle ist zudem
nur der Begriff „Spielhalle“ zulässig. Andere Bezeichnungen, wie z. B.
„Casino“, sind unzulässig.
§ Auch der Abschluss von Wetten und Lotterien
in Spielhallen ist untersagt.
§ Untersagt ist auch das Aufstellen,
Bereithalten oder Dulden von technischen Geräten zur Bargeldabholung,
insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten und bestimmte Zahlungsdienste nach
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).
In diesen Punkten besteht für Spielhallenbetreiber seit dem 01.12.2012
Anpassungsbedarf.
III.
Der planungsrechtliche Komplex
1. Bauplanungsrecht
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Spielhallen richtet sich wie
bei anderen baulichen Vorhaben nach den §§ 29 – 35 des Baugesetzbuches (BauGB).
Spielhallen gelten dabei als Unterkategorie der Vergnügungsstätten i.S.d.
BauNVO.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Spielhalle stellt sich zunächst
die Frage, ob ein Bebauungsplan gem. § 30 BauGB für das Grundstück vorliegt
oder der Bereich gem. § 34 als ein „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“ zu
beurteilen ist. Der Außenbereich gem. § 35 BauGB selbst ist grundsätzlich von
Bebauung freizuhalten. Zulässig sind dort im Allgemeinen nur die sogenannten
privilegierten Vorhaben bzw. solche, die nur im Außenbereich zu realisieren
sind. Spielhallen dürften in der Regel daher im Außenbereich unzulässig sein.
Nach
Baunutzungsverordnung 1990 sind folgende Voraussetzungen für die Zulässigkeit
gegeben:
-
Besonderes
Wohngebiet (WB) gem. § 4a BauNVO - ausnahmsweise zulässig: Vergnügungsstätten,
soweit sie nicht ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten
allgemein zulässig sind (nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
-
Dorfgebiet (MD)
gem. § 5 BauNVO – ausnahmsweise zulässig wie § 4 a BauNVO (nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
-
Mischgebiet
(MI) gem. § 6 BauNVO - allgemein zulässig (nicht kerngebietstypische
Vergnügungsstätte) in den Teilen des Baugebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzung geprägt sind und ausnahmsweise zulässig (nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten) in Gebieten, die nicht überwiegend
gewerblich genutzt sind.
-
Kerngebiet (MK)
gem. § 7 BauNVO – allgemein zulässig (kerngebietstypische Vergnügungsstätte)
-
Gewerbegebiet
(GE) gem. § 8 BauNVO – ausnahmsweise zulässig (kerngebiets- und nicht
kerngebietstypische Vergnügungsstätten)
-
Industriegebiet
(GI) gem. § 9 BauNVO – nicht zulässig
Kerngebietstypische Spielhallen
haben einen größeren Einzugsbereich Als nicht kerngebietstypisch sind nach
aktueller Rechtsprechung kleinere Spielhallen unter 100 qm Nutzfläche
(Schwellenwert) einzustufen.
Trotz ihrer Zulässigkeit oder
ausnahmsweisen Zullässigkeit in den einzelnen Baugebieten können
Vergnügungsstätten jedoch im Einzelfall auch nach § 15 BauNVO unzulässig sein,
wenn
-
sie nach
Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets
widersprechen (Absatz 1 Satz 1) oder
-
von ihnen für
das Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbare Belästigungen oder
Störungen ausgehen können (Absatz 1 Satz 2).
Auch in der Bauleitplanung sind
Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Steuerung von Vergnügungsstätten /
Spielhallen möglich. Diese Festsetzungen erfordern besondere städtebauliche
Gründe; die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss gewahrt bleiben.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. April 2013 den Zweiten Teil der
BauGB-Novelle verabschiedet. § 9 Abs. 2b BauGB sieht nunmehr die Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplanes zu, in dem ausschließlich Festsetzungen in
Bezug auf Vergnügungsstätten enthalten sein dürfen.
2. Bestandssituation
In Bergkamen
bestehen an 11 Standorten 22 Spielhallen (siehe Anlage). 4 Standorte befinden
sich im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne (BK 26, OV 94, OV 95, OA
86/II). Für zwei Standorte sind Bebauungspläne in Aufstellung.
Die Stadt Bergkamen hat bereits
folgende Steuerungsinstrumente in der Bauleitplanung angewandt:
-
Gliederung der
Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO
-
Ausschluss oder
die ausnahmsweise Zulässigkeit gemäß § 1 Abs. 5 und 6 Nr. 1 BauNVO
-
Ausschluss oder
ausnahmsweise Zulässigkeit in bestimmten Geschossen baulicher Anlagen gemäß § 1
Abs. 7 BauNVO
-
Ausschluss oder
die Einschränkung von Nutzungsunterarten, wie z. B. Spielhallen als Unterart
von Vergnügungsstätten, gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO.
Darüber hinaus
wurde in mehreren städtebaulichen Verträgen mit Privaten i.S.v. § 11 BauGB die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten / Spielhallen ausgeschlossen.
3. Planungsrechtliches
Fazit
Aufgrund dieser Festsetzungen
sowie der Einstufung der Baugebiete im unbeplanten Innenbereich und in
Kombination mit den Abstandregelungen des Glücksspielstaatsvertrages bestehen
nur noch für sehr wenige Flächen in Bergkamen, für die evtl. neue Anträge für
Spielhallen nicht völlig ausgeschlossen werden können.
Die Aufstellung eines einfachen
Bebauungsplanes für diese Restflächen im gesamten Stadtgebiet zur Steuerung der
Spielhallen ist nicht sachgerecht. Vielmehr sollen bei der Aufstellung der
Bebauungspläne im Einzelfall entsprechende Festsetzungen zum Ausschluss oder zur
Einschränkung geprüft werden.
Darüber hinaus bestehen für den
Fall, dass tatsächlich neue Anträge gestellt werden, folgende Möglichkeiten:
-
Zurückstellung
(§15 BauGB)
-
kurzfristige
Aufstellung eines Bebauungsplanes und/oder der
-
Erlass einer
Veränderungssperre (§ 14 BauGB).
Zur Steuerung der
Vergnügungsstätten / Spielhallen ist damit ein ausreichende Instrumentarium
gegeben. Evtl. Anträge werden in enger Kooperation der beiden zuständigen
Dezernate geprüft.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage: Übersicht über die Spielhallenstandorte in Bergkamen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
Der Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
Amtsleiterin Busch |
Stellvertretende
Amtsleiterin Reumke |
|