hier: Aussetzung von Satzungsbeschlüssen zur Dichtheitsprüfung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen nimmt den Antrag der FDP-Fraktion vom 29. April 2013 zur Kenntnis und
beschließt wegen der noch immer ausstehenden Rechtsverordnung zum § 61 Abs. 2
Landeswassergesetz NRW ( neue Fassung) so zu verfahren, wie es die
Betriebsleitung mit Schreiben vom 07.05.2013 allen Mitgliedern des Rates und
der Öffentlichkeit mitgeteilt hat.
Nach Erlass der
Rechtsverordnung durch die Landesregierung wird eine hierauf abgestimmte
Abwasserbeseitigungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
Sachdarstellung:
Mit der Änderung des
Landeswassergesetzes NRW vom 05. März 2013 wurde der bisherige § 61a LWG NRW,
der die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen regelte, aufgehoben.
Die dadurch
entstandene Regelungslücke soll mit einer Rechtsverordnung geschlossen werden.
Das NRW –
Umweltministerium hat den Entwurfstext der Selbstüberwachungsverordnung
Abwasser nun zur Anhörung an die entsprechenden Interessenverbände,
kommunalen Spitzenverbände usw. gesendet.
Demnach sollen zukünftig landesweite
Erstprüfungspflichten nur für private Leitungen gelten, die in
Wasserschutzgebieten liegen.
Außerhalb von
Wasserschutzgebieten, wie z. B. in Bergkamen, sollen diese
Erstprüfungspflichten nur dann gelten, wenn die Leitungen industrielles oder
gewerbliches Abwasser nach der Definition im Anhang der Verordnung ableiten.
Hiervon sind in
Bergkamen voraussichtlich nur die Einleiter betroffen, die der
Indirekteinleiterverordnung unterliegen. Hierzu zählen, z. B. Tankstellen, Zahnärzte,
metallverarbeitende Betriebe, Autowaschanlagen, etc.
Diese Leitungen sind
erstmals bis zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Für die Prüfung
weiterer abwasserführender Leitungen wird es gemäß § 8 Abs. 4 landesweit wohl keine Prüfpflicht geben.
Die Städte und
Gemeinden sollen allerdings von ihrer Satzungsermächtigung bei Bedarf Gebrauch
machen können und über das von der Rechtsverordnung geforderte Maß hinaus
Fristensatzungen erlassen können.
Ergänzend dazu
regelt § 53 LWG NRW Abs. 1 e, dass die auf der Grundlage des vor dem
Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erlassenen Satzungen zur Änderung von
Fristen
fortbestehen können.
Es wird seitens des DStGB empfohlen, derzeit nicht
in die bestehenden Regelungen einzugreifen bzw. Fristensatzungen aufzuheben, um
die Einleiter nicht noch weiter zu verunsichern. Es wird dazu geraten, zunächst
den Erlass der Vollzugs-Rechtsverordnung abzuwarten.
Vor diesem aktuellen
Hintergrund wurde den Ratsmitgliedern als auch der lokalen Presse inhaltlich
Entsprechendes durch Anschreiben vom 07. Mai 2013 mitgeteilt. Das Schreiben ist
als Anlage 3 der Vorlage beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
3 Anlagen
Die
Betriebsleitung des SEB Mecklenbrauck Betriebsleiter |
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Vertreter
der Betriebsleitung Staschat |
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