Betreff
Antrag der FDP-Fraktion vom 29.04.2013
hier: Aussetzung von Satzungsbeschlüssen zur Dichtheitsprüfung
Vorlage
10/1212
Aktenzeichen
st-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt den Antrag der FDP-Fraktion vom 29. April 2013 zur Kenntnis und beschließt wegen der noch immer ausstehenden Rechtsverordnung zum § 61 Abs. 2 Landeswassergesetz NRW ( neue Fassung) so zu verfahren, wie es die Betriebsleitung mit Schreiben vom 07.05.2013 allen Mitgliedern des Rates und der Öffentlichkeit mitgeteilt hat.

Nach Erlass der Rechtsverordnung durch die Landesregierung wird eine hierauf abgestimmte Abwasserbeseitigungssatzung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit der Änderung des Landeswassergesetzes NRW vom 05. März 2013 wurde der bisherige § 61a LWG NRW, der die Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen regelte, aufgehoben.

Die dadurch entstandene Regelungslücke soll mit einer Rechtsverordnung geschlossen werden.

 

Das NRW – Umweltministerium hat den Entwurfstext der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser nun zur Anhörung an die entsprechenden Interessenverbände, kommunalen Spitzenverbände usw. gesendet.

 

Demnach sollen zukünftig landesweite Erstprüfungspflichten nur für private Leitungen gelten, die in Wasserschutzgebieten liegen.

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten, wie z. B. in Bergkamen, sollen diese Erstprüfungspflichten nur dann gelten, wenn die Leitungen industrielles oder gewerbliches Abwasser nach der Definition im Anhang der Verordnung ableiten.

 

Hiervon sind in Bergkamen voraussichtlich nur die Einleiter betroffen, die der Indirekteinleiterverordnung unterliegen. Hierzu zählen, z. B. Tankstellen, Zahnärzte, metallverarbeitende Betriebe, Autowaschanlagen, etc.

Diese Leitungen sind erstmals bis zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.

 

Für die Prüfung weiterer abwasserführender Leitungen wird es gemäß § 8 Abs. 4 landesweit wohl keine Prüfpflicht geben.

 

Die Städte und Gemeinden sollen allerdings von ihrer Satzungsermächtigung bei Bedarf Gebrauch machen können und über das von der Rechtsverordnung geforderte Maß hinaus Fristensatzungen erlassen können.

 

Ergänzend dazu regelt § 53 LWG NRW Abs. 1 e, dass die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des aktuellen Gesetzes erlassenen Satzungen zur Änderung von Fristen

fortbestehen können.

 

Es wird seitens des DStGB empfohlen, derzeit nicht in die bestehenden Regelungen einzugreifen bzw. Fristensatzungen aufzuheben, um die Einleiter nicht noch weiter zu verunsichern. Es wird dazu geraten, zunächst den Erlass der Vollzugs-Rechtsverordnung abzuwarten. 

 

Vor diesem aktuellen Hintergrund wurde den Ratsmitgliedern als auch der lokalen Presse inhaltlich Entsprechendes durch Anschreiben vom 07. Mai 2013 mitgeteilt. Das Schreiben ist als Anlage 3 der Vorlage beigefügt.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Die Betriebsleitung des SEB

 

 

 

Mecklenbrauck

Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Staschat