Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in
Kindertagespflege zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Seit 1996 haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet
haben, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Ab
dem Kindergartenjahr 2013/2014 (01.08.2013) gilt der Rechtsanspruch auch für
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Für die Kinder unter
drei Jahren kann der Rechtsspruch in Tageseinrichtungen oder in
Tagespflege erfüllt werden, für Kinder über drei Jahren ausschließlich in
Kindertageseinrichtungen.
1.
Rechtliche
Grundlagen:
Gem. § 24 SGB VIII gilt bis
zum 31.07.2013 folgende Regelung:
(1) Ein Kind hat vom
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum
Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für
diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend
Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen
Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen
und in Kindertagespflege vorzuhalten.
(3) Ein Kind, das das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder
in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme,
in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach
dem individuellen Bedarf.
Ab dem 01.08.2013
haben auch Kinder unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen
Betreuungsplatz und Kinder unter einem Jahr „Anspruch auf Förderung“. Grundlage
der Neuerungen ist das Kinderförderungsgesetz
(KiföG), in dem auch geregelt ist, dass Eltern, die ihre Kinder unter drei Jahren selbst betreuen, ab 2013
Anspruch auf Betreuungsgeld haben.
Der § 24 des SGB VIII erhält ab 01.08.2013
folgende Fassung:
(1) Ein Kind, das das erste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in
Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist
oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen oder Arbeitsuchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit
einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach
dem individuellen Bedarf.
(2) Ein Kind, das das erste
Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch
auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in
Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung
in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege
gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen
Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen
vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Der Gesetzgeber trifft allerdings keine
Aussagen darüber, mit welchem Betreuungsumfang (Betreuungszeit) der
Rechtsanspruch als „erfüllt“ anzusehen ist oder wie eine bedarfsgerechte
Förderung auszusehen hat.
In Bergkamen wurde bisher für Kinder über
drei Jahren in Kindertageseinrichtungen eine Betreuungszeit von 25 Stunden zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs als ausreichend angesehen. Ein weitergehender
Bedarf wurde vom Jugendamt individuell überprüft, wobei eine Betreuungszeit von
45 Stunden seit 2011 schriftlich beantragt und begründet werden musste. Eine
gewünschte Betreuungszeit von 35 Stunden wurde vom Jugendamt zwar auch
individuell geprüft, doch erfolgte die Überprüfung nur formlos auf Basis der
von den Einrichtungen vorgelegten Anmeldelisten.
In der Tagespflege wurde bisher der „individuelle
Betreuungsbedarf des Kindes“ in Anlehnung an den Betreuungsbedarf der
berufstätigen Eltern ermittelt. In den Fällen, in denen nur einer der beiden
Elternteile berufstätig war oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befand,
wurde keine Tagespflege gewährt. Durch den ab 01.08.2013 geltenden
Rechtsanspruch auch für Kinder unter drei Jahren muss die bisherige Praxis
modifiziert werden.
2. Pädagogische Fragestellungen:
Der Gesetzgeber trifft auch keine Aussagen
darüber, wie eine bedarfsgerechte Förderung der unterschiedlichen Altersgruppen
U3 auszusehen hat. Für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung
sieht das KiBiz in Kindertageseinrichtungen die Gruppenform I vor, in der 6
zweijährige Kinder zusammen mit 14 drei- bis fünfjährigen Kindern betreut
werden.
Für Kinder ab dem vollendeten ersten
Lebensjahr gibt es die Gruppenform II, die insgesamt 10 Kinder unter drei
Jahren umfasst.
Die Gruppenform II, die aufgrund hoher
Fachkraftstunden und Kindpauschalen auch höhere Betriebskosten zur Folge hat,
wird in Bergkamen nicht angeboten und trägt auch in anderen Kommunen nur zu
einem kleinen Teil zur Abdeckung des U3 – Bedarfs bei. Die Betreuung der
U3-Kinder erfolgt überwiegend in der Gruppenform I, die zur Betreuung der
kleineren Kindern (unter zwei Jahren) allerdings nur bedingt geeignet ist. Von
vielen Bergkamener Kindertageseinrichtungen wurde dem Jugendamt zurück
gemeldet, dass sie zurzeit auf die Betreuung von Kindern U2 nur bedingt eingestellt sind.
Aus diesem Grund ist nach Einschätzung des
Jugendamts die Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern U2 momentan
nicht nur eine gleichwertige sondern die besser geeignete Betreuungsform.
3. Künftige Verfahrensweise in Bergkamen:
Auch bezüglich der Betreuungszeit gibt es
zurzeit keine eindeutigen Aussagen, wie lange ein Kind unter drei Jahren fremd
betreut werden kann oder wie sich wechselnde Betreuungsverhältnisse und
Betreuungspersonen auf die kindliche Entwicklung auswirken. Aktuell wird eine
Betreuungszeit von rund 18 Stunden in der Woche als angemessen für eine
frühkindliche Förderung angesehen (Wiesner), so dass das Jugendamt vorschlägt,
ab dem Kindergartenjahr 2013 / 2014 zunächst folgende Verfahrensweise zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
anzuwenden:
-
Kinder über drei Jahre haben einen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen im Umfang von 25 Stunden.
Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das Jugendamt wie bisher im Rahmen
einer individuellen Überprüfung entweder formlos (35 Stunden) oder aufgrund
eines schriftlichen Antrags (45 Stunden). Bei Bedarf wird Kindern über drei
Jahren eine ergänzende Betreuung in Tagespflege (Randzeitenbetreuung)
gewährt.
-
Kinder über zwei und unter drei Jahre haben einen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, im
Umfang von 25 Stunden. Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das
Jugendamt im Rahmen einer individuellen Überprüfung entweder formlos (35
Stunden) oder aufgrund eines schriftlichen Antrags (45 Stunden).
-
Kinder unter zwei Jahre haben einen Anspruch auf einen
Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Umfang
von 25 Stunden, wobei der Kindertagespflege Vorrang eingeräumt wird.
Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das Jugendamt im Rahmen einer
individuellen Überprüfung.
-
Kinder unter einem Jahr haben einen Anspruch auf Förderung in
Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wobei der Kindertagespflege
Vorrang eingeräumt wird. Der Betreuungsumfang orientiert sich am Bedarf des
Kindes und wird individuell festgelegt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Kriegs |
Sachbearbeiter Harder |
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