Betreff
Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Vorlage
10/1209
Aktenzeichen
ha-sz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

Seit 1996 haben Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 (01.08.2013) gilt der Rechtsanspruch auch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Für die Kinder unter drei Jahren kann der Rechtsspruch in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege erfüllt werden, für Kinder über drei Jahren ausschließlich in Kindertageseinrichtungen.

 

 

1.    Rechtliche Grundlagen:

 

     Gem. § 24 SGB VIII gilt bis zum 31.07.2013 folgende Regelung:

 

    (1)   Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

     (2)   Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

     (3)   Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.         diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

 

a)            einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitsuchend sind,

b)            sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c)             Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

Ab dem 01.08.2013 haben auch Kinder unter drei Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz und Kinder unter einem Jahr „Anspruch auf Förderung“. Grundlage der Neuerungen ist das Kinderförderungsgesetz (KiföG), in dem auch geregelt ist, dass Eltern, die ihre Kinder unter drei Jahren selbst betreuen, ab 2013 Anspruch auf Betreuungsgeld haben.

 

Der § 24 des SGB VIII erhält ab 01.08.2013 folgende Fassung:

 

(1)   Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

 

1.         diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

 

2. die Erziehungsberechtigten

 

     a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeitsuchend sind,

 

     b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

 

        c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

 

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

 

(2)   Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3)   Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

 

(4)   Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

 

Der Gesetzgeber trifft allerdings keine Aussagen darüber, mit welchem Betreuungsumfang (Betreuungszeit) der Rechtsanspruch als „erfüllt“ anzusehen ist oder wie eine bedarfsgerechte Förderung auszusehen hat.

 

In Bergkamen wurde bisher für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen eine Betreuungszeit von 25 Stunden zur Erfüllung des Rechtsanspruchs als ausreichend angesehen. Ein weitergehender Bedarf wurde vom Jugendamt individuell überprüft, wobei eine Betreuungszeit von 45 Stunden seit 2011 schriftlich beantragt und begründet werden musste. Eine gewünschte Betreuungszeit von 35 Stunden wurde vom Jugendamt zwar auch individuell geprüft, doch erfolgte die Überprüfung nur formlos auf Basis der von den Einrichtungen vorgelegten Anmeldelisten.

 

In der Tagespflege wurde bisher der „individuelle Betreuungsbedarf des Kindes“ in Anlehnung an den Betreuungsbedarf der berufstätigen Eltern ermittelt. In den Fällen, in denen nur einer der beiden Elternteile berufstätig war oder sich in Schul- oder Berufsausbildung befand, wurde keine Tagespflege gewährt. Durch den ab 01.08.2013 geltenden Rechtsanspruch auch für Kinder unter drei Jahren muss die bisherige Praxis modifiziert werden.

 

 

2. Pädagogische Fragestellungen:

 

Der Gesetzgeber trifft auch keine Aussagen darüber, wie eine bedarfsgerechte Förderung der unterschiedlichen Altersgruppen U3 auszusehen hat. Für Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung sieht das KiBiz in Kindertageseinrichtungen die Gruppenform I vor, in der 6 zweijährige Kinder zusammen mit 14 drei- bis fünfjährigen Kindern betreut werden.

Für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr gibt es die Gruppenform II, die insgesamt 10 Kinder unter drei Jahren umfasst.

 

Die Gruppenform II, die aufgrund hoher Fachkraftstunden und Kindpauschalen auch höhere Betriebskosten zur Folge hat, wird in Bergkamen nicht angeboten und trägt auch in anderen Kommunen nur zu einem kleinen Teil zur Abdeckung des U3 – Bedarfs bei. Die Betreuung der U3-Kinder erfolgt überwiegend in der Gruppenform I, die zur Betreuung der kleineren Kindern (unter zwei Jahren) allerdings nur bedingt geeignet ist. Von vielen Bergkamener Kindertageseinrichtungen wurde dem Jugendamt zurück gemeldet, dass sie zurzeit auf die Betreuung von Kindern U2 nur bedingt eingestellt sind.

 

Aus diesem Grund ist nach Einschätzung des Jugendamts die Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern U2 momentan nicht nur eine gleichwertige sondern die besser geeignete Betreuungsform.

 

 

3. Künftige Verfahrensweise in Bergkamen:

 

Auch bezüglich der Betreuungszeit gibt es zurzeit keine eindeutigen Aussagen, wie lange ein Kind unter drei Jahren fremd betreut werden kann oder wie sich wechselnde Betreuungsverhältnisse und Betreuungspersonen auf die kindliche Entwicklung auswirken. Aktuell wird eine Betreuungszeit von rund 18 Stunden in der Woche als angemessen für eine frühkindliche Förderung angesehen (Wiesner), so dass das Jugendamt vorschlägt, ab dem Kindergartenjahr 2013 / 2014 zunächst folgende Verfahrensweise zur Erfüllung des Rechtsanspruchs in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege anzuwenden:

 

-        Kinder über drei Jahre haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen im Umfang von 25 Stunden. Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das Jugendamt wie bisher im Rahmen einer individuellen Überprüfung entweder formlos (35 Stunden) oder aufgrund eines schriftlichen Antrags (45 Stunden). Bei Bedarf wird Kindern über drei Jahren eine ergänzende Betreuung in Tagespflege (Randzeitenbetreuung) gewährt.

 

-        Kinder über zwei und unter drei Jahre haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, im Umfang von 25 Stunden. Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das Jugendamt im Rahmen einer individuellen Überprüfung entweder formlos (35 Stunden) oder aufgrund eines schriftlichen Antrags (45 Stunden).

 

-        Kinder unter zwei Jahre haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Umfang von 25 Stunden, wobei der Kindertagespflege Vorrang eingeräumt wird. Über eine längere Betreuungszeit entscheidet das Jugendamt im Rahmen einer individuellen Überprüfung.

 

-        Kinder unter einem Jahr haben einen Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wobei der Kindertagespflege Vorrang eingeräumt wird. Der Betreuungsumfang orientiert sich am Bedarf des Kindes und wird individuell festgelegt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder