hier: Öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt den Abwägungsvorschlag zum Verfahrensschritt
„Beteiligung der Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange“ entsprechend Sachdarstellung.
Der Rat der Stadt Bergkamen billigt den
Entwurf zum Bebauungsplan Nr. OA 115 „Zum Oberdorf“ einschließlich Begründung
entsprechend Anlagen 2 und 3 und beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB.
Die Anlagen 2
und 3 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift.
Sachdarstellung:
Am 10.09.2009
hat der Rat der Stadt Bergkamen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. OA 115
„Zum Oberdorf“ beschlossen (vgl. Drucks. Nr. 9/1641). Die Lage des ca. 3,8 ha
großen Gebietes ist in Anlage 1 dargestellt.
Ziel des
Bebauungsplans ist es, die innerhalb des Geltungsbereiches liegende Brachfläche
sowie Teile bereits bebauter Grundstücke einer aufgelockerten Wohnbebauung mit
Einzelhäusern zuzuführen.
Das Verfahren
wird als Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten
Verfahren durchgeführt. Demnach wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt, ein Ausgleich nach naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung ist
nicht erforderlich.
Am 28. September
2009 wurde im Rahmen des Verfahrensschrittes „Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit“ nach § 3 Abs.1 BauGB anhand der damaligen Bebauungskonzeption
eine Bürgerversammlung durchgeführt.
Die
vorgebrachten Bedenken der Bürger richteten sich im Wesentlichen gegen
-
eine befürchtete hohe
Baudichte,
-
eine damit
verbundene starke Verkehrsbelastung,
-
die vorgesehene
Verlagerung des Alkenbachs,
-
eines damit
verbundenen Eingriffs in die Natur,
-
die Lage des
Spielplatzes an der Sammelstraße,
-
den befürchteten
Verlust erhaltenswerter Bäume,
-
den vorgesehenen
Abriss des Bauernhofes.
Aufgrund der
Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde das Konzept grund-
legend geändert. So wurde von der Verlagerung des Alkenbachs Abstand genommen,
der Alkenbach verbleibt nunmehr im Plangebiet.
Weitere
wesentliche Änderungen waren die
Reduzierung der Anzahl der Gebäude, die Festschreibung auf Einzelhäuser mit
maximal einem Vollgeschoss, die Vergrößerung der Baugrundstücke, die
Verlagerung des Spielplatzes in die Gebietsmitte sowie der Schutz der alten
Eiche im Westen des Plangebietes. Der Bauernhof, bereits in früheren Jahren als
nicht denkmalwürdig eingestuft, wurde allerdings auf Antrag des Eigentümers im
Rahmen der Bodensanierung 2012 abgerissen.
Das Ergebnis der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist
durch den Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr am 11.5.2010 sowie vom
Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung am
18.5.2010 gebilligt worden (vgl. Drucks.Nr.10/0218).
In einer
weiteren Bürgerversammlung am 22.6.2010 wurde das Ergebnis sowie das geänderte
Bebauungskonzept und der Bebauungsplanentwurf den Bürgern vorgestellt. Erneute
Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Anhand des
modifizierten Bebauungsplan- und Begründungsentwurfes wurde die Beteiligung der
Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 2 (2) sowie § 4 (1) und (2) BauGB in der Zeit vom 25.8 bis 27.9.2010
durchgeführt. Die einge- gangenen Stellungnahmen einschließlich der
Stellungnahmen der Verwaltung sind unten unter „Abwägungsvorschlag“ aufgeführt.
Im Rahmen dieses
Verfahrensschrittes wurde durch den Kreis Unna
hinsichtlich der Altablagerungen auf der Fläche eine weitere
Gefährdungsabschätzung sowie die Erarbeitung eines Sanierungskonzeptes
gefordert.
Im Auftrag des
Grundstückseigentümers wurden daraufhin weitergehende Untersuchungen
durchgeführt. Das Ergebnis in Form einer ergänzenden detaillierten
Gefährdungsabschätzung lag am 21.02.2011 vor. Das endgültige Sanierungskonzept
wurde durch das beauftragte Fachingenieurbüro mit Datum vom 27.02.2012
vorgelegt.
Im Jahr 2012
erfolgte im Auftrag des Eigentümers entsprechend dem Sanierungskonzept eine
umfassende Bodensanierung. Diese wurde in enger Abstimmung mit dem Kreis Unna
und unter Begleitung des Fachingenieurbüros durchgeführt. Die Sanierung in Form
eines weitgehenden Bodenaustausches ging dabei deutlich über den behördlich
geforderten Rahmen hinaus.
Im vorgelegten
Abschlussbericht vom 29.11.2012 wird durch den Gutachter angegeben, dass ein in
Bezug auf die Schadstoffgehalte nachweislich unbedenkliches Baufeld hergestellt
worden sei.
Hierauf erfolgte
mit Datum vom 18.12.2012 eine Stellungnahme
des Kreises Unna, in der ebenfalls hinsichtlich der Schadstoffgehalte nunmehr
die Einhaltung der Bundesboden- schutzverordnung (BBodSchV) festgestellt wird.
Allerdings sah der Kreis noch Klärungsbedarf hinsichtlich der an zwei
Messstellen festgestellten Bodenporengase. Nach zweimaliger Überprüfung durch
den Gutachter im April 2013 stellte sich dieses jedoch als unbedenklich heraus.
Die Freigabe des Kreises Unna erfolgte mit Schreiben vom 25.04.2013.
Eine Gefährdung
der geplanten Wohnnutzung durch die früheren Altablagerungen innerhalb des
Plangebietes kann nunmehr ausgeschlossen werden. Kennzeichnungen bzw.
Festsetzungen im Bebauungsplan sind daher nicht erforderlich.
Abwägungsvorschlag
Die auf
Grundlage des modifizierten Bebauungsplan- und Begründungsentwurfes im Verfahrensschritt „Beteiligung der Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange“ gemäß § 2 (2) sowie § 4 (1) und (2) BauGB in der
Zeit vom 25.8 bis 27.9.2010 abgegebenen Stellungnahmen einschließlich der
Stellungnahmen der Verwaltung werden im
Folgenden dargestellt:
Bebauungsplan
Nr. OA 115 „Zum Oberdorf“ Hier:
Abwägungsvorschlag zum Verfahrensschritt
„Beteiligung der Nachbargemeinden sowie Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange“ |
||
Behörde
|
Stellungnahme |
Stellungnahme der Verwaltung |
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau
und Energie NRW |
Es
wird darauf hingewiesen, dass der Planbereich über dem auf Steinkohle und
Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Monopol
II“ liegt.“ Außerdem werden die Inhaberinnen der Bewilligung „Grimberg Gas“
und der Erlaubnis „CBM-RWTH“ genannt. Es sollte eine entsprechende
Beteiligung erfolgen. Einwirkungsrelevanter
Bergbau innerhalb der Planmaßnahme sei nicht dokumentiert. |
Dem
Hinweis wurde gefolgt durch Aufnahme einer entsprechenden Kennzeichnung im
Bebauungsplan. Ferner wurde, sofern nicht bereits vorgenommen, eine
entsprechende Beteiligung durchgeführt. |
RAG, Deutsche
Steinkohle |
Es
wird angeregt, in den Bebauungsplan die Information aufzunehmen, dass im
Bereich des Plangebietes in der Vergangenheit bergbauliche Einwirkungen
aufgetreten sind. |
Dem
Hinweis wurde gefolgt durch eine entsprechende Kennzeichnung im
Bebauungsplan. |
Kreis
Unna, Koordinierungsstelle für
Planungsaufgaben |
Es
wird darauf hingewiesen, dass der zentrale Bereich innerhalb des
Planbereiches als Altlastenverdachtsfläche geführt wird und bereits zwei
Gutachten bestünden. Es
werden weitergehende tiefenzonierte, nutzungsbezogene
Untergrunduntersuchungen für die aufgefüllten Flächen, die nicht ausgekoffert
werden sollen, gefordert. Auf diese weitergehenden Untersuchungen könne nur
bei einer vollständigen Auskofferung auch dieser Bereiche verzichtet werden. Beide
Maßnahmen seien mit der Kreisverwaltung sowie einem Altlastensachverständigen
im Detail abzustimmen. Über zukünftige Bauflächen hinaus seien auch die
öffentlichen Grünflächen einzubeziehen. In
Abhängigkeit der Ergebnisse und der Planung sei ein Sanierungskonzept zu
erstellen, dies sei mit der Kreisverwaltung abzustimmen und vor Erschließung
umzusetzen. |
Den
Hinweisen wurde entsprochen. Nach erfolgter Abstimmung erfolgte durch den
Eigentümer der Fläche die Beauftragung weitergehender Untersuchungen. Das
beauftragte Fachingenieurbüro legte mit Datum vom 21.02.2011 eine ergänzende
detaillierte Gefährdungsabschätzung vor. Außerdem
wurde in Abstimmung mit dem Kreis
Unna ein Sanierungskonzept mit Datum vom 27.02.2012 vorgelegt. Im
Auftrag des Grundstückseigentümers erfolgte danach im Jahr 2012 eine
umfassende Sanierung der Fläche in Abstimmung mit dem Kreis Unna und unter
Begleitung des beauftragten Fachingenieurbüros. Nach
endgültiger Freigabe der Sanierung durch den Kreis Unna vom 25. April 2013
kann nunmehr eine Gefährdung durch die früheren Altablagerungen für die
geplante Wohnnutzung ausgeschlossen werden. Die Aufbringung von kulturfähigem
Boden erfolgt im Rahmen der Erschließungsmaßnahme. Eine Dokumentation der
vorlaufend chargenweise zu analysierenden, unbelasteten Böden im Sinne der
BBodSchV wird der Bodenschutzbehörde beim Kreis Unna vorgelegt. |
|
Zur
Minimierung von Regenwassereinleitungen in den Mischwasserkanal wird
vorgeschlagen, auf den Grundstücken entsprechende Rückhaltemaßnahmen mit
Regenwassernutzung z. B. in Form
von Zisternen als textliche Festsetzung aufzunehmen. |
Ein
entsprechender Hinweis zur Regenwassernutzung wird in den Bebauungsplan
aufgenommen. |
|
Aufgrund der
hohen Grundwasserstände sollte jedes Bauvorhaben mit Unterkellerung der
Unteren Wasserbehörde vorab angezeigt werden. |
Es wird ein
entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. |
|
Es wird die
Anregung gegeben, dass der ca. 10m breite Gewässerbereich als Wasserfläche
oder Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt werden sollte, da es sich
nicht um eine öffentliche Grünfläche handele. |
Der Anregung
wird teilweise entsprochen. Die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“
entspricht der Zielsetzung des Bebauungsplans. Der Bachlauf selbst wird
jedoch entsprechend der vorgesehenen Renaturierung als Wasserfläche
festgesetzt. Dem Ziel zum Erhalt und Schutz des Gewässers wird somit
entsprochen. |
|
Für die
Offenlegung des ca. 40m langen verrohrten Gewässerabschnitts sei vorab ein
vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz
durchzuführen. Die Erstellung der Gewässerkreuzung durch die geplante
Erschließungsstraße bedürfe der Genehmigung nach §99 Landeswassergesetz,
könne aber im o.g. Verfahren mitbeantragt werden. |
Der Hinweis wurde an den Erschließungsträger sowie den Stadtbetrieb Entwässerung zur Beachtung weitergegeben. Ein entsprechendes Verfahren wurde Ende 2012 bereits eingeleitet. |
|
Für die
Einleitung von Niederschlagswasser angrenzender Grundstücke in den Alkenbach
sei lediglich eine Abstimmung mit dem Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen,
jedoch keine wasserrechtliche Genehmigung nach Wasserhaushaltsgesetz,
erforderlich |
Der Hinweis
wird entsprechend an den Stadtbetrieb Entwässerung weitergegeben. |
|
Entsprechend
den Grundwasserverhältnissen sollte bei Zulassung von Unterkellerungen eine
wasserdichte Ausbauweise als sog. „Weiße Wanne“ als textliche Festsetzung
vorgeschrieben werden. |
Eine
entsprechende Festsetzung zur wasserdichten Ausbauweise von Kellern wurde in
den Bebauungsplan aufgenommen. |
|
Für
bauzeitliche Grundwasserabsenkungen sei eine wasserrechtliche Erlaubnis nach
§8 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen
könnten nicht in Aussicht gestellt werden. |
Der Hinweis
bedarf keiner Aufnahme in den Bebauungsplan, da eine entsprechende Beachtung
auf Grundlage des gültigen
Wasserhaushaltsgesetzes bei den Baumaßnahmen ohnehin vorgeschrieben
ist. |
|
Es erfolgt der
Hinweis, dass in der Begründung noch Aussagen zum Artenschutz zu ergänzen
seien. Dies bezöge sich auch auf den Schutz der alten Eiche und des
Alkenbaches, einschließlich des Schutzes in der Bauphase. |
Dem Hinweis
wird gefolgt durch entsprechende Ergänzungen zum Artenschutz in der
Begründung. Bezüglich des Schutzes während der Bauphase erfolgt zudem ein
Hinweis an den Erschließungsträger. |
Deutsche
Telekom AG |
Es wird auf
bestehende Leitungen und deren notwendig werdende Anpassung bzw. Sicherung
hingewiesen. |
Es erfolgt
frühzeitig ein entsprechender Hinweis an den Erschließungsträger. |
Kreispolizeibehörde
Unna |
Es werden
überwiegend allgemeine Hinweise kriminalpräventiver Aspekte zum Städtebau
gegeben. Die Hinweise enthalten Empfehlungen zur Gestaltung des Wohnumfeldes
wie Verkehrsflächen und Außenanlagen, Stellplätze, Wohnwege, Fuß- und
Radwege, Grünflächen, Gestaltung der Grundstücke und Gebäude. |
Die
umfangreichen Hinweise sind überwiegend allgemeiner Natur und insoweit nicht
Gegenstand der Bauleitplanung. Bezüglich der Gestaltung der Verkehrsflächen
wird auf die Ausführungsplanung verwiesen. Die Hinweise zur Gestaltung der
Grundstücke und Gebäude betreffen die spätere Genehmigungsplanung. Die
Hinweise werden daher dem Erschließungsträger zur Kenntnisnahme übergeben. |
Stadtbetrieb
Entwässerung Bergkamen |
Es wird darauf
hingewiesen, dass im Oberlauf des Alkenbachs noch eine Sohlenregulierung
erfolgen müsse. |
Der Hinweis
betrifft die Ausführungsplanung zum Alkenbach, die Gegenstand des laufenden
wasserrechtlichen Verfahrens unter Beteiligung des Stadtbetriebes
Entwässerung ist. |
VKU Kamen |
Es werden
erhebliche Bedenken vorgebracht, da der Bereich nicht ausreichend an den ÖPNV
angebunden sei. Die Fußwege zur nächsten Haltestelle mit regelmäßiger
Bedienung in der Jahnstr. Betrügen 500 bis 800m. Es wird angeregt, nahe
Einmündung „Zum Oberdorf“ auf der Lünener Str. ein Haltestellenpaar für die
R11 einzurichten. |
Dem Hinweis
wird gefolgt. Die Stadt Bergkamen hat eine entsprechende Abstimmung mit dem
Straßenbaulastträger vorgenommen sowie eine Vorplanung erarbeiten lassen. Die
Umsetzung soll voraussichtlich im Jahr 2013 durch den Straßenbaulastträger
erfolgen. |
NABU Kreis
Unna |
Es wird
beanstandet, dass eine Artenschutzprüfung fehle, die seit 2010 gesetzlich
vorgeschrieben sei. |
Dem Hinweis
wird gefolgt durch entsprechende Ergänzungen zum Artenschutz in der
Begründung mit Erläuterung der
vorgenommenen Vorprüfung und der
Ergebnisse. |
Im Bebauungsplanverfahren kann nunmehr
die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
In der Anlage 2
befindet sich der Bebauungsplanentwurf, in der Anlage 3 der Entwurf der
dazugehörigen Begründung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
3 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Stv.
Amtsleiterin Reumke |
Sachbearbeiter Kellermann |
|