Betreff
1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über die Durchführung des Rettungsdienstes
Vorlage
10/1165
Aktenzeichen
37.41 hö-ku
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über die Durchführung des Rettungsdienstes, wie sie als Anlage 1

beigefügt ist.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem durch diese Vorlage angestrebten Ratsbeschluss soll das bisherige Verfahren zur jährlichen Festlegung der Rettungsdienstgebühren beendet werden. An seine Stelle soll eine Neuregelung treten, wie sie entsprechend bereits für die Gemeinde Bönen angewandt wird.

 

Die Grundlage für die tatsächliche Wahrnehmung aller Angelegenheiten des Rettungsdienstes in Bergkamen, Kamen und Bönen ist die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Unna, der Stadt Bergkamen, der Stadt Kamen und der Gemeinde Bönen über die Durchführung des Rettungsdienstes“ von Ende 1982.

 

Vertragspartner sind der Kreis Unna als Träger des Rettungsdienstes im Kreis Unna (§ 6 Abs. 1 Rettungsgesetz NRW – RettG NRW), die Stadt Kamen und die Stadt Bergkamen als Träger einer Rettungswache (§ 6 Abs. 2 RettG NRW) sowie die Gemeinde Bönen.

 

Die derzeit gültige öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

- Anlage 2 -

 

Durch § 3 der Vereinbarung ist das Verfahren der Festsetzung der Rettungsdienstgebühren geregelt. Danach erlassen die Städte Kamen und Bergkamen (jährlich) eigenverantwortlich Satzungen zur Festlegung der Gebührentarife. Für die Gemeinde Bönen indes ist die Stadt Kamen ermächtigt, die Gebührentarife durch Satzung mitzuregeln.

 

Für Bergkamen hat diese Regelung dazu geführt, dass der Rat der Stadt Bergkamen jeweils am Jahresende eine von der Stadt Kamen kalkulierte und entworfene Satzungsänderung beschließen muss. Das hat sich als aufwendig und schlecht praktikabel herausgestellt, zumal eine eigene Gebührenkalkulation der Stadt Bergkamen zu dem selben Ergebnis führen muss wie die von der Stadt Kamen vorgelegte. Aus diesem Grunde wird angestrebt, dass die Stadt Bergkamen die Stadt Kamen ebenfalls ermächtigt, einen entsprechenden Satzungsbeschluss für ihr Gebiet zu fassen.

 

Hierzu ist eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erforderlich. Eine Änderung der Vereinbarung zur Neuregelung des Beschlussverfahrens bedarf wegen der Übertragung hoheitlicher Befugnisse eines Ratsbeschlusses und einer Beteiligung der übrigen Vertragsparteien. Die Beteiligten haben verwaltungsseitig bereits ihre Zustimmung mitgeteilt.

 

- Anlagen 3 bis 6 -

 

Im weiteren Verfahren wird die vom Rat der Stadt Bergkamen beschlossene Änderungsvereinbarung den anderen Vertragspartnern zuzuleiten sein, damit dort die notwendigen rechtlichen Schritte ausgeführt werden können (ggf. Gremienbeschlüsse). Anschließend kann die Vereinbarung durch die kommunalen Vertreter unterzeichnet werden.

 

Abschließend bedarf die Änderungsvereinbarung noch der Genehmigung und Bekanntmachung durch den Kreis Unna als zuständige Aufsichts- bzw. Genehmigungsbehörde im Sinne von § 24 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG).

 

Vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Kreis Unna wird die Neuregelung erstmalig Auswirkungen für die Jahre 2013 und 2014 zeigen. Ende 2013 würde die Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Bergkamen entfallen.

 

Ab 01.01.2014 würde der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kamen auch für das Stadtgebiet Bergkamen gelten.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 6 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Busch

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Höll

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

Roreger