Betreff
Korruptionsprävention - jährlicher Bericht -
Vorlage
10/1123
Aktenzeichen
kli
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung – Drucksache Nr. 10/1123 – zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.03.2005 wurde die Verwaltung beauftragt, über das Thema Korruptionsprävention jährlich zu berichten.

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004, das zum 01.03.2005 in Kraft getreten ist, war zunächst bis zum 28.02.2009 befristet. Die Befristung wurde seitdem jährlich immer um ein Jahr verlängert und tritt zz. am 31.12.2013 außer Kraft.

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW enthält zahlreiche Transparenzregelungen sowie Melde- und Anzeigepflichten, die auch den kommunalen Bereich betreffen. Die Meldung von Vergabeausschlüssen und Verfehlungen im Vergaberegister wurde auch für den kommunalen Bereich verbindlich gemacht.

 

Nachfolgend wird über die gesetzlich vorgeschriebenen und die darüber hinausgehenden freiwilligen Maßnahmen zur Korruptionsprävention berichtet:

 

1.       Anfragen nach § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz („Vergaberegister“)

 

Bei der Informationsstelle des Finanzministeriums NRW wurde das Vergaberegister eingerichtet. Dieses enthält Informationen über Vergabeausschlüsse und Hinweise auf Verfehlungen von Firmen. Die Stadt Bergkamen ist verpflichtet, bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro und bei Bauaufträgen über 50.000 Euro eine Anfrage an das Vergaberegister zu stellen. Im Gegenzug besteht die Verpflichtung, dem Vergaberegister die Daten der Firmen zu melden, die im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes auffällig  geworden sind.

 

 

 

 

 

 

Im Jahr 2012 wurde das Vergaberegister wie folgt angefragt:  

                       

Stadtämter/ Eigenbetriebe                                             

Anzahl der Anfragen

Amt für Planung, Tiefbau und Umwelt         

3

Amt für Grundstücks und Gebäudewirtschaft

12

Stadtbetrieb Entwässerung

6

Baubetriebshof

4

EntsorgungsBetriebBergkamen

3

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

5

Fachdezernat Innere Verwaltung

3

 

 

Gesamt

36

 

Es lagen keine Eintragungen im Vergaberegister vor.       

 

 

2.       Anzeigen nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz (Vergabeanzeigen und Veräußerungsregister)

 

Gemäß § 16 Abs. 1 müssen die Vergabe von Aufträgen, die einen Wert von 200.000 Euro übersteigen und gem. Abs. 2 die Vermögensveräußerungen über 200.000 Euro der Gemeindeprüfungsanstalt NRW angezeigt werden. Im Jahre 2012 wurden 3 Vergaben jedoch keine Grundstücksveräußerungen über 200.000 Euro angezeigt.

 

Vergabeanzeigen

Stadtamt/ Vergaberegisternummer

Projekt/ Objekt

 

Stadtbetrieb Entwässerung/ 18093

Kanalerneuerung Westenhellweg

Stadtbetrieb Entwässerung/ 18660

Kanalnetzerweiterung „Am Römerberg“

Stadtbetrieb Entwässerung/ 19885

Erstellung von 2 Regenklärbecken  „Weißer Landwehrgraben“

 

 

Veräußerungsregister

 

 

Fehlanzeige

Fehlanzeige

 

 

3.       Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

      Im Jahre 2012 hat es keine Nachfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz gegeben.

 

 

 

 

Nachfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

 

Fehlanzeige

Fehlanzeige

 

 

4.   Veröffentlichungspflicht gem. § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

§ 17 sieht eine jährliche Veröffentlichung der beruflichen Daten, Beraterverträge,   Mitgliedschaften in Gremien und Organen sowie Vereinsfunktionen öffentlicher Mandatsträger (Bürgermeister, Ratsmitglieder und Sachkundiger Bürger) vor.

 

Durch die Offenlegung werden berufliche Betätigungen, andere Mandate und Ehrenämter während der Zeit der parlamentarischen Arbeit transparent und somit deren Vereinbarkeit dargestellt. Der Weg der Offenlegung auch der ehrenamtlichen Funktionen kann Aufschluss geben über die Entscheidungen der Mandatsträgern zugrunde liegenden Motivationen.

 

Die Angaben hierzu werden jährlich, jeweils zum 01.03., auf der städtischen Homepage aktualisiert.

 

 

5.       Anzeigepflicht  des Hauptverwaltungsbeamten gem. § 18 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Der Bürgermeister kommt seiner Anzeigenpflicht gem. § 18 Korruptionsbekämpfungs-

gesetz gegenüber dem Rat nach. Außerdem veröffentlicht er seine Nebentätigkeiten und Mitgliedschaften in Organen, Gremien und Vereinen auf seiner privaten Website.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Turk

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Klinger