Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO für Investitionen im
Teilfinanzplan sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2
GO NRW zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen beauftragt
die Verwaltung in einer Dienstanweisung die Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer der Ermächtigungsübertragungen zu regeln und zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Sachdarstellung:
Mit dem 1.
NKW-Weiterentwicklungsgesetz für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land NRW
wurden auch die Bestimmungen zu § 22 GemHVO –Ermächtigungsübertragungen-
geändert, mit nunmehr folgendem Wortlaut:
„Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen“.
Diese
gesetzliche Bestimmung hat zur Folge, dass die Bürgermeisterin / der
Bürgermeister mit Zustimmung des Rates in einer Dienstanweisung die
Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher zu bestimmen hat.
Keine Änderung
ergibt sich in § 22 Abs. 4 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung, wonach dem Rat
eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis-
und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen ist.
Da bereits vor
dem Gesetzeserlass Arbeiten zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen
durchgeführt wurden, werden die Ermächtigungen für Investitionen aus den Jahresabschlussarbeiten zum
Haushaltsjahr 2012, hiermit zur Kenntnis gegeben (s. Anlage).
Auf
Übertragungen von Aufwendungen wurde grundsätzlich verzichtet.
Der Ergebnisplan
/ die Ergebnisrechnung 2013 wird somit nicht belastet.
Eine konkrete
Dienstanweisung mit den Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragung wird zurzeit vorbereitet und im 1. Halbjahr 2013 zur
Beschlussfassung dem Rat vorgelegt. Diese Vorschriften finden Anwendung bei der
Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in das
Haushaltsjahr 2014.
Kreditermächtigungen gemäß § 86 Abs. 2 GO
NRW
In § 2 der
Haushaltssatzung für das Jahr 2012 ist zur Finanzierung von eingeplanten
Investitionen im Teilfinanzplan eine Kreditermächtigung in Höhe von
1.431.502,00 € veranschlagt, sowie eine Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in
Höhe von 1.429.749,00 €.
Nach § 86 Abs. 2
GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr
folgenden Jahres und wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht
rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Die nicht in
Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2012 in Höhe von 801.251,00 € steht
somit im Finanzplan / in der Finanzrechnung 2013 zur Finanzierung der
übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Mölle |
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