Betreff
Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO sowie Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW in das Haushaltsjahr 2013
Vorlage
10/1118
Aktenzeichen
mö-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.       Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 GemHVO für Investitionen im Teilfinanzplan sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis.

2.       Der Rat der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung in einer Dienstanweisung die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen zu regeln und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem 1. NKW-Weiterentwicklungsgesetz für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land NRW wurden auch die Bestimmungen zu § 22 GemHVO –Ermächtigungsübertragungen- geändert, mit nunmehr folgendem Wortlaut:

 

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen“.

 

Diese gesetzliche Bestimmung hat zur Folge, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates in einer Dienstanweisung die Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher zu bestimmen hat.

 

Keine Änderung ergibt sich in § 22 Abs. 4 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung, wonach dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres vorzulegen ist.

 

Da bereits vor dem Gesetzeserlass Arbeiten zur Bildung von Ermächtigungsübertragungen durchgeführt wurden, werden die Ermächtigungen für Investitionen  aus den Jahresabschlussarbeiten zum Haushaltsjahr 2012, hiermit zur Kenntnis gegeben (s. Anlage).

 

Auf Übertragungen von Aufwendungen wurde grundsätzlich verzichtet.

Der Ergebnisplan / die Ergebnisrechnung 2013 wird somit nicht belastet.

 

Eine konkrete Dienstanweisung mit den Grundsätzen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung wird zurzeit vorbereitet und im 1. Halbjahr 2013 zur Beschlussfassung dem Rat vorgelegt. Diese Vorschriften finden Anwendung bei der Übertragung von Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen in das Haushaltsjahr 2014.

 

 

 

Kreditermächtigungen gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW

 

In § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr 2012 ist zur Finanzierung von eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.431.502,00 € veranschlagt, sowie eine Kreditermächtigung aus dem Vorjahr in Höhe von 1.429.749,00 €.

 

Nach § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.

 

Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung aus 2012 in Höhe von 801.251,00 € steht somit im Finanzplan / in der Finanzrechnung 2013 zur Finanzierung der übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Mölle