Betreff
Behindertenparkplätze im Stadtgebiet,
hier: Antrag der CDU-Fraktion
Vorlage
10/1103
Aktenzeichen
61
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren/der Behindertenbeirat nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Mit Schreiben vom 17.1. (siehe Anlage 1) hat die CDU Fraktion die Verwaltung um eine Auflistung der in der Stadt Bergkamen befindlichen Behindertenparkplätze gebeten. Dabei sollten öffentliche und private Plätze ebenso Berücksichtigung finden wie die Frage ob und wie viel Plätze mit den Merkzeichen „aG“ und dem Merkzeichen „G“ bestehen.

 

1.      Öffentlicher Raum

1.1 Rechtsgrundlage

Die Einrichtung von Stellplätzen an öffentlichen Wegen und Plätzen wird von der unteren Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Der Behindertenparkplatz ist in Deutschland durch ein Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ zu den Verkehrszeichen 314 (Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet. Durch eine solche Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen (Merkzeichen “BI“) das Parken erlaubt und gleichzeitig anderen verboten.
Der vor genannte, betroffene Personenkreis erhält auf Antrag von der Straßenverkehrsbehörde die Berechtigung, mit einem Fahrzeug bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen; die Gültigkeit beträgt maximal 5 Jahre.
(vgl. Anlage 2 – Muster der Ausnahmegenehmigung)

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung des blauen Parkausweises (EU):

·         Schwerbehindertenausweis oder Versorgungsamtsbescheid in Kopie

·         gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung

·         ein aktuelles Lichtbild (nicht älter als 3 Monate)

Zusätzlich haben im Kreis Unna die Straßenverkehrsbehörden eine gemeinsame Regelung zur Erteilung von vorläufigen Parkerlaubnissen „aG“ getroffen. Danach ist schon vor endgültigem Bescheid über die Schwerbehinderung oder den Grad der Schwerbehinderung durch den Fachbereich 50.4 (Arbeit und Soziales) beim Kreis Unna ein Antrag auf vorläufige Parkerlaubnis möglich. Die vorläufige Parkerleichterungskarte wird längstens für 9 Monate erteilt und ist mit einer Verwaltungsgebühr von 20 EUR belegt.

U-Parkausweis-VorderseiteEU-Parkausweis-Vorderseite

EU-Parkausweis-RückseiteEU-Parkausweis-Rückseite

 

Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor.

Um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (aG-light) zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

      °    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von

           mindestens 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und
           der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

 

      °    Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von

wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen ( und
der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

 

      °    Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulkeros mit einem hierfür anerkannten
           GdB von mindestens 60 %.

 

°     Stomaträger mit doppeltem Stoma ( künstlicher Darmausgang und Harnablei- 
      tung) und einem hierfür anerkannten GdB von mindestens 70 %.

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung des orangenen Parkausweises:

·         Schwerbehindertenausweis

·         gültiger Personalausweis

·         aktuelle Bescheinigung vom Versorgungsamt

 

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis (aG-light)

Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis


In Bergkamen können die Anträge (s. Anlage 3) im Bürgerbüro gestellt werden.

1.2 Statistik über ausgestellte Parkausweise in Bergkamen (ab 2010)

2010

Art der Parkberechtigung

Anzahl

Endgültige Parkausweise

176

Vorläufige Parkausweise

17

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (aG-light)

4

Ersatzausweise

5

Insgesamt

202

 

2011

 

Art der Parkberechtigung

Anzahl

Endgültige Parkausweise

158

Vorläufige Parkausweise

13

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (aG-light)

4

Ersatzausweise

3

Insgesamt

178

 

2012

 

Art der Parkberechtigung

Anzahl

Endgültige Parkausweise

131

Vorläufige Parkausweise

22

Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (aG-light)

2

Ersatzausweise

5

Insgesamt

160

 

 

In 2013 wurden bis zum jetzigen Stand (04.02.2013) 12 endgültige Parkausweise ausgestellt.

 

 

1.3 Zählung der Behindertenstellplätze im Straßenraum/auf öffentlichen Flächen

Auf eine zeit- und personalkostenintensive Zählung der Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum wurde bisher verzichtet. Die Verwaltung sieht auch keine Notwendigkeit, eine derartige Zählung durchzuführen. Eine absolute Zahl wie z. B. „231“ hätte keinerlei Aussagekraft, da gleichzeitig keine empirisch belegbare Bedarfszahl vorliegt, die dagegengestellt werden könnte. Sinnvoller und daher Leitgedanke für die bisherige Verwaltungspraxis war der auf den jeweiligen Mikrostandort (z. B. Rathaus, Schulzentrum, Freibad) bezogene bedarfsorientierte Ansatz als Einzelfallbetrachtung. Zurückblickend konnte dem direkt betroffenen Personenkreis der behinderten Mitbürger stets direkt geholfen werden. Daher sind der Verwaltung keine aktuellen Angebotsengpässe bekannt. Allein im Jahr 2012 wurden nach der oben beschriebenen bewährten Vorgehensweise zehn zusätzliche Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum ausgewiesen.


2.      Private Stellplätze

      2.1 Rechtsgrundlage

     
Die BauO NRW sieht in § 55 (Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher baulicher    Anlagen) für

§         Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens

§         Sport- und Freizeitstätten

§         Einrichtungen des Gesundheitswesens

§         Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude

§         Verkaufs- und Gaststätten

§         Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen

1 % des Stellplatzbedarfes, mindestens jedoch einen Stellplatz, für schwerbehinderte Menschen vor.

2.2 Statistik der Behindertenparkplätze auf privaten Grundstücken

Eine Statistik für die Gesamtstadt wird nicht geführt und wäre auch nicht aussagekräftig (vgl. 1.3).

Der Nachweis der rechtlich notwendigen Behindertenparkplätze wird im Rahmen der bauaufsichtlichen Verfahren durch die Bauaufsichtsbehörde abschließend kontrolliert. Forderungen über die baugesetzlichen Verpflichtungen hinaus sind daher rechtlich leider nicht möglich und durchsetzbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Amtsleiterin

 

 

 

 

Chr. Busch