Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen nimmt den vorgelegten ersten Verfahrensbrief zur Kenntnis und
beschließt,
1.
für die
Auswahl des Konzessionärs die im Verfahrensbrief genannten Auswahlkriterien mit
entsprechender Gewichtung heranzuziehen;
2.
dass der
vorgelegte Entwurf des Konzessionsvertrages Grundlage für die Abgabe der
zunächst indikativen und später verbindlichen Angebote der Bewerber ist.
Sachdarstellung:
1.
Ausgangssituation
Die Stadt
Bergkamen hat am 16.12.1994 einen Stromkonzessionsvertrag mit der GSW Gemeinschaftswerke GmbH
Kamen-Bönen-Bergkamen mit Wirkung zum 01.01.1995 geschlossen. Der Vertrag endet zum 31.12.2014 und
soll mit Laufzeitbeginn zum 01.01.2015 neu abgeschlossen werden.
In der Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses am 15.11.2012 und mit Schreiben vom 07.12.2012
wurden die Mitglieder des Rates entsprechend unterrichtet.
Die Versorgung der
Bürger mit leitungsgebundener Energie ist nur durch Leitungen möglich, die in
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlegt werden. Konzessionsverträge
sind Wegenutzungsverträge, auf deren Grundlage eine Kommune einem Energieversorgungsunternehmen
(EVU) das Recht einräumt, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und
den Betrieb eines Energienetzes zur allgemeinen Versorgung auf die Dauer von
maximal 20 Jahren, z. B. für Strom, zu nutzen.
Als Gegenleistung
für die Wegenutzung erhält die Kommune eine Konzessionsabgabe. Der zulässige
Höchstbetrag und die Bemessung der Abgabe sind in der
Konzessionsabgabenverordnung geregelt.
Aspekte der übrigen
Wertschöpfungsstufen der leitungsgebundenen Energieversorgung, wie z. B. der Energievertrieb, sind seit der
Energierechtsreform 2005 gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht Gegenstand des
Konzessionsvertrages.
Die Neuvergabe
der Stromkonzession richtet sich nach § 46 Abs. 3 (EnWG) und, auf Grund ihrer
Einordnung als Dienstleistungskonzession, nach den allgemeinen
Vergabegrundsätzen (Diskriminierungsfreiheit, Wettbewerb und Transparenz).
Hierbei ist
sicherzustellen, dass die in § 1 EnWG (Zweck des Gesetzes) formulierten Ziele
erreicht werden. Danach ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene
Versorgung sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass alle Auswahlkriterien
hinsichtlich der Bewertung der Angebote verschiedener
Netzbetriebsinteressenten, die mit den vorgenannten Leitlinien vereinbar sind,
Unterscheidungsmerkmale bilden.
·
Unzulässige Kriterien
sind alle Aspekte, die
mit dem Gegenstand des Konzessionsvertrages nichts zu tun haben. Hierzu gehören
Fragen der Energieerzeugung/-gewinnung, wie der Errichtung von EEG-Anlagen,
Einsatz von Atomenergie und Energie aus Kohlekraftwerken etc. sowie im Bereich
des Energievertriebes/-handels (umweltfreundliche Ökostromprodukte).
·
Zulässige Kriterien
sind unter anderem
Sicherheit, Preisgünstigkeit, Umweltverträglichkeit und Qualität des Netzes,
die Effizienz des Netzbetriebs, die Regelungen zu Baumaßnahmen und zur
Konzessionsabgabe sowie zur Übertragung des Netzes bei Beendigung des
Vertrages.
Das
Kartellvergaberecht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
findet keine Anwendung, da der Abschluss eines Konzessionsvertrages keine
Vergabe eines öffentlichen Auftrages gemäß § 99 Abs. 1 GWB darstellt. Die von
der Kommune getroffene Entscheidung ist gemäß § 46 Abs. 3 öffentlich bekannt zu
machen.
2.
Vorbereitung des Konzessionierungsverfahrens
Die Stadt hat die Fachkanzlei für Energiewirtschaftsrecht Becker/Büttner/Held
unter anderem mit Sitz in Köln mit der Betreuung der Durchführung des
Konzessionierungsverfahrens beauftragt und beabsichtigt, das Verfahren, wie
nachstehend erläutert, zu betreiben:
2.1. Bekanntmachung
Nach § 46 Abs. 3
Satz 1 EnWG ist die Stadt Bergkamen verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor Ablauf der Konzessionsverträge, das Vertragsende
und einen ausdrücklichen Hinweis auf die von der Stadt in geeigneter Form zu
veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Vertragsendes der
Stromkonzession ist am 28.12.2012 im Bundesanzeiger erfolgt.
2.2.
Interessenbekundung und Bereitstellung von Daten
Die in der
Bekanntmachung festgesetzte Interessenbekundungsfrist endet am 28.03.2013 um
12.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt können Energieversorgungsunternehmen ihr
Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages schriftlich gegenüber
der Stadt Bergkamen bekunden.
Die vom bisherigen Konzessionsinhaber, den GSW Gemeinschaftsstadtwerken GmbH
Kamen-Bönen-Bergkamen, bereitgestellten Daten können seit dem 03.01.2013 auf
der Homepage der Stadt Bergkamen (http://www.bergkamen.de)
eingesehen werden.
2.3.
Erster Verfahrensbrief und Versendung des Entwurfes eines
Konzessionsvertrages
Im Anschluss an
die Interessenbekundungsfrist wird die Stadt Bergkamen diejenigen Bewerber, die
ihr Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages bekundet haben, mit
dem in der Anlage beigefügten ersten Verfahrensbrief zur Abgabe eines zunächst indikativen
Angebotes auffordern.
Der erste
Verfahrensbrief informiert die Bewerber über den Verlauf des weiteren
Konzessionierungsverfahrens und teilt ihnen die für die
Vergabeentscheidung des Rates der Stadt Bergkamen maßgeblichen Auswahlkriterien
und deren Gewichtung mit. Der zwischen der Verwaltung und der Fachkanzlei
abgestimmte Entwurf dieses ersten Verfahrensbriefes ist Bestandteil dieser
Vorlage und als Anlage I beigefügt.
Eine Änderung
der den Bewerbern mitgeteilten Auswahlkriterien im laufenden
Konzessionierungsverfahren ist nicht
zulässig. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Diskriminierungsfreiheit und könnte von einem Bewerber mit der
Folge angegriffen werden, dass das Konzessionierungsverfahren von Beginn an zu
wiederholen wäre.
Im Rahmen der
Auswahlentscheidung ist die Stadt Bergkamen gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG den
Zielen des § 1 EnWG (sicherer, preisgünstiger, verbraucherfreundlicher,
effizienter und umweltverträglicher Netzbetrieb) verpflichtet.
Des Weiteren
bietet der Neuabschluss des Konzessionsvertrages die Möglichkeit, den künftig
neuen Konzessionsvertrag u. a. mit folgenden Inhalten kommunalfreundlicher zu gestalten:
·
Das EVU
soll gemäß § 5 des Vertragsentwurfes bei Störungen des Netzbetriebes über die
Ursache und voraussichtliche Dauer sowie mögliche Rechte von Kunden gegenüber
dem EVU über Internet, Radio etc. informieren und in ausreichendem Umfang
Kundencenter im Vertragsgebiet unterhalten.
·
Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie für Kraft-Wärme-Kopplung
sollen nach § 6 innerhalb von sechs Wochen ab Beantragung des Netzanschlusses
an das örtliche Stromverteilnetz angeschlossen werden.
·
Es ist
ferner gemäß § 7 des Vertragsentwurfes vorgesehen, dass das neue EVU die Stadt
bei Aufstellung eines örtlichen Konzeptes zur rationellen und umweltgerechten
Deckung des Energiebedarfes unterstützt und auch energiewirtschaftliche Daten
hierfür zur Verfügung stellt. Im Rahmen der Umsetzung eines örtlichen Energiekonzeptes
soll das neue EVU dazu beitragen, den Verbrauch an Energie zu reduzieren,
regenerative Energien nutzbar zu machen und Kraft-Wärme-Kopplungspotentiale zu
erschließen.
·
Der
Vertragsentwurf soll laut § 10 auch die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke,
die nicht öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind, regeln. Sollte das
künftige EVU von diesem Recht Gebrauch machen, so hat es hierfür ein
angemessenes Gestattungsentgelt an die Stadt zu zahlen und die Kosten der
dinglichen Sicherung des Rechtes im Grundbuch zu tragen.
·
Gemäß § 11
des Vertragsentwurfes darf das EVU bei Bauarbeiten Zugänge zu angrenzenden
Grundstücken sowie den Anliegerverkehr nicht mehr als vermeidbar beschränken.
Die Anlieger sind vor Beginn der Baumaßnahme rechtzeitig zu informieren.
·
§ 13 in
Verbindung mit § 11 des Entwurfes des Konzessionsvertrages enthält, abweichend
von dem bisherigen Vertrag, eine Regelung, nach der das künftige EVU sämtliche Folgekosten für Baumaßnahmen in
voller Höhe zu tragen hat.
·
Das neue
EVU gewährt gemäß § 17 des Entwurfes auf den in Niederspannung abgerechneten
Eigenverbrauch der Stadt einen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag für den
Netzzugang in der gesetzlich jeweils höchstzulässigen Höhe, d. h., derzeit in
Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.
Dem ersten verbindlichen Verfahrensbrief ist der Entwurf eines
Musterkonzessionsvertrages beigefügt. Seit dem Energiewirtschaftsgesetz 2005
ist, wie oben erläutert, die Konzession im Einklang mit den
Entflechtungsregelungen rein netzbezogen. Insoweit dürfen andere
Wertschöpfungsstufen (z. B. Erzeugung und Vertrieb) oder andere vom Netzbetrieb
unabhängige Regelungsbereiche, wie z. B. die Straßenbeleuchtung, nicht Regelungsgegenstand des
Konzessionsvertrages sein.
Der gemeinsam zwischen
der Verwaltung und der beauftragten Fachkanzlei für Energiewirtschaftsrecht ausgearbeitete
Musterkonzessionsvertrag dient als Grundlage für die zunächst indikativen und
später verbindlichen Angebote der jeweiligen Bewerber. Er ist dieser Vorlage
als Anlage II beigefügt. Wegen der
teils aus Rechtsgründen erheblich unterschiedlichen Struktur des vorgenannten
Entwurfes im Vergleich zum bestehenden Konzessionsvertrag wird aus Gründen der
Übersichtlichkeit von der Fertigung einer Synopse abgesehen.
3.
Weiteres Verfahren
Nach gemeinsamer
Prüfung und Auswertung der eingegangenen indikativen Angebote durch die Stadt
und die Fachkanzlei erfolgt als nächster Schritt das Verhandlungs- und
Präsentationsverfahren mit anschließender Auswertung. Dieses Verfahren soll
Ende Juni 2013 abgeschlossen sein. Anschließend werden die Bewerber zur Abgabe
eines spätestens am 12.07.2013 vorliegenden verbindlichen Angebotes
aufgefordert.
Nach Auswertung
der verbindlichen Angebote hat die Vorbereitung der Beschlussfassung/
Entscheidung über die Konzessionsvergabe durch den Rat der Stadt Bergkamen zu
erfolgen. Als Termin hierfür ist die Sitzung des Rates am 26.09.2013
vorgesehen.
Sollte sich in dem Interessenbekundungsverfahren lediglich ein EVU beteiligen,
erfolgt der sofortige Einstieg in das Verhandlungsverfahren.
Da auch die Konzessionsverträge der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen am
31.12.2014 mit dem derzeitigen Energieversorgungsunternehmen enden, betreiben
die vorgenannten Kommunen zeitgleich ein paralleles Konzessionierungsverfahren.
Der Verfahrensbrief mit den Auswahlkriterien und der Entwurf des
Konzessionsvertrages sind unter allen drei Kommunen abgestimmt und identisch.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister Schäfer |
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter |
Amtsleiter Heermann |
Sachbearbeiter Brauner |
|