Betreff
Konzessionsvertrag Strom
Vorlage
10/1081
Aktenzeichen
bra-ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt den vorgelegten ersten Verfahrensbrief zur Kenntnis und beschließt,

1.       für die Auswahl des Konzessionärs die im Verfahrensbrief genannten Auswahlkriterien mit entsprechender Gewichtung heranzuziehen;

2.       dass der vorgelegte Entwurf des Konzessionsvertrages Grundlage für die Abgabe der zunächst indikativen und später verbindlichen Angebote der Bewerber ist.

 

 

Sachdarstellung:

 

1.   Ausgangssituation

 

Die Stadt Bergkamen hat am 16.12.1994 einen Stromkonzessionsvertrag mit der GSW           Gemeinschaftswerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen mit Wirkung zum 01.01.1995              geschlossen. Der Vertrag endet zum 31.12.2014 und soll mit Laufzeitbeginn zum 01.01.2015 neu abgeschlossen werden.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 15.11.2012 und mit Schreiben vom 07.12.2012 wurden die Mitglieder des Rates entsprechend unterrichtet.

 

Die Versorgung der Bürger mit leitungsgebundener Energie ist nur durch Leitungen möglich, die in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verlegt werden. Konzessionsverträge sind Wegenutzungsverträge, auf deren Grundlage eine Kommune einem Energieversorgungsunternehmen (EVU) das Recht einräumt, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb eines Energienetzes zur allgemeinen Versorgung auf die Dauer von maximal 20 Jahren, z. B. für Strom, zu nutzen.

 

Als Gegenleistung für die Wegenutzung erhält die Kommune eine Konzessionsabgabe. Der zulässige Höchstbetrag und die Bemessung der Abgabe sind in der Konzessionsabgabenverordnung geregelt.

 

Aspekte der übrigen Wertschöpfungsstufen der leitungsgebundenen Energieversorgung, wie z. B.  der Energievertrieb, sind seit der Energierechtsreform 2005 gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht Gegenstand des Konzessionsvertrages.

 

Die Neuvergabe der Stromkonzession richtet sich nach § 46 Abs. 3 (EnWG) und, auf Grund ihrer Einordnung als Dienstleistungskonzession, nach den allgemeinen Vergabegrundsätzen (Diskriminierungsfreiheit, Wettbewerb und Transparenz).

 

Hierbei ist sicherzustellen, dass die in § 1 EnWG (Zweck des Gesetzes) formulierten Ziele erreicht werden. Danach ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung sicherzustellen. Daraus ergibt sich, dass alle Auswahlkriterien hinsichtlich der Bewertung der Angebote verschiedener Netzbetriebsinteressenten, die mit den vorgenannten Leitlinien vereinbar sind, Unterscheidungsmerkmale bilden.

 

·         Unzulässige Kriterien

sind alle Aspekte, die mit dem Gegenstand des Konzessionsvertrages nichts zu tun haben. Hierzu gehören Fragen der Energieerzeugung/-gewinnung, wie der Errichtung von EEG-Anlagen, Einsatz von Atomenergie und Energie aus Kohlekraftwerken etc. sowie im Bereich des Energievertriebes/-handels (umweltfreundliche Ökostromprodukte). 

·         Zulässige Kriterien

sind unter anderem Sicherheit, Preisgünstigkeit, Umweltverträglichkeit und Qualität des Netzes, die Effizienz des Netzbetriebs, die Regelungen zu Baumaßnahmen und zur Konzessionsabgabe sowie zur Übertragung des Netzes bei Beendigung des Vertrages.
  

Das Kartellvergaberecht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet keine Anwendung, da der Abschluss eines Konzessionsvertrages keine Vergabe eines öffentlichen Auftrages gemäß § 99 Abs. 1 GWB darstellt. Die von der Kommune getroffene Entscheidung ist gemäß § 46 Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen.

2.   Vorbereitung des Konzessionierungsverfahrens

Die Stadt hat die Fachkanzlei für Energiewirtschaftsrecht Becker/Büttner/Held unter anderem mit Sitz in Köln mit der Betreuung der Durchführung des Konzessionierungsverfahrens beauftragt und beabsichtigt, das Verfahren, wie nachstehend erläutert, zu betreiben:

2.1.  Bekanntmachung

 

Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG ist die Stadt Bergkamen verpflichtet, spätestens 2 Jahre vor   Ablauf der Konzessionsverträge, das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die von der Stadt in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Bekanntmachung des Vertragsendes der Stromkonzession ist am 28.12.2012 im Bundesanzeiger erfolgt.

2.2.  Interessenbekundung und Bereitstellung von Daten 

 

Die in der Bekanntmachung festgesetzte Interessenbekundungsfrist endet am 28.03.2013 um 12.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt können Energieversorgungsunternehmen ihr Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages schriftlich gegenüber der Stadt Bergkamen bekunden.

Die vom bisherigen Konzessionsinhaber, den GSW Gemeinschaftsstadtwerken GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen, bereitgestellten Daten können seit dem 03.01.2013 auf der Homepage der Stadt Bergkamen (http://www.bergkamen.de) eingesehen werden.

2.3.  Erster Verfahrensbrief und Versendung des Entwurfes eines
        Konzessionsvertrages

 

Im Anschluss an die Interessenbekundungsfrist wird die Stadt Bergkamen diejenigen Bewerber, die ihr Interesse am Abschluss eines Stromkonzessionsvertrages bekundet haben, mit dem in der Anlage beigefügten ersten Verfahrensbrief zur Abgabe eines zunächst indikativen Angebotes auffordern.

 

Der erste Verfahrensbrief informiert die Bewerber über den Verlauf des weiteren                      Konzessionierungsverfahrens und teilt ihnen die für die Vergabeentscheidung des Rates der Stadt Bergkamen maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung mit. Der zwischen der Verwaltung und der Fachkanzlei abgestimmte Entwurf dieses ersten Verfahrensbriefes ist Bestandteil dieser Vorlage und als Anlage I beigefügt.

 

Eine Änderung der den Bewerbern mitgeteilten Auswahlkriterien im laufenden                         Konzessionierungsverfahren ist nicht zulässig. Dies widerspräche dem Grundgedanken der    Diskriminierungsfreiheit und könnte von einem Bewerber mit der Folge angegriffen werden, dass das Konzessionierungsverfahren von Beginn an zu wiederholen wäre.

 

Im Rahmen der Auswahlentscheidung ist die Stadt Bergkamen gemäß § 46 Abs. 3 S. 5 EnWG den Zielen des § 1 EnWG (sicherer, preisgünstiger, verbraucherfreundlicher, effizienter und umweltverträglicher Netzbetrieb) verpflichtet.


Des Weiteren bietet der Neuabschluss des Konzessionsvertrages die Möglichkeit, den künftig neuen Konzessionsvertrag u. a. mit folgenden Inhalten kommunalfreundlicher zu gestalten:

 

·         Das EVU soll gemäß § 5 des Vertragsentwurfes bei Störungen des Netzbetriebes über die Ursache und voraussichtliche Dauer sowie mögliche Rechte von Kunden gegenüber dem EVU über Internet, Radio etc. informieren und in ausreichendem Umfang Kundencenter im Vertragsgebiet unterhalten.

·         Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie für Kraft-Wärme-Kopplung sollen nach § 6 innerhalb von sechs Wochen ab Beantragung des Netzanschlusses an das örtliche Stromverteilnetz angeschlossen werden.

·         Es ist ferner gemäß § 7 des Vertragsentwurfes vorgesehen, dass das neue EVU die Stadt bei Aufstellung eines örtlichen Konzeptes zur rationellen und umweltgerechten Deckung des Energiebedarfes unterstützt und auch energiewirtschaftliche Daten hierfür zur Verfügung stellt. Im Rahmen der Umsetzung eines örtlichen Energiekonzeptes soll das neue EVU dazu beitragen, den Verbrauch an Energie zu reduzieren, regenerative Energien nutzbar zu machen und Kraft-Wärme-Kopplungspotentiale zu erschließen.

·         Der Vertragsentwurf soll laut § 10 auch die Inanspruchnahme städtischer Grundstücke, die nicht öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind, regeln. Sollte das künftige EVU von diesem Recht Gebrauch machen, so hat es hierfür ein angemessenes Gestattungsentgelt an die Stadt zu zahlen und die Kosten der dinglichen Sicherung des Rechtes im Grundbuch zu tragen.

·         Gemäß § 11 des Vertragsentwurfes darf das EVU bei Bauarbeiten Zugänge zu angrenzenden Grundstücken sowie den Anliegerverkehr nicht mehr als vermeidbar beschränken. Die Anlieger sind vor Beginn der Baumaßnahme rechtzeitig zu informieren. 

·         § 13 in Verbindung mit § 11 des Entwurfes des Konzessionsvertrages enthält, abweichend von dem bisherigen Vertrag, eine Regelung, nach der das künftige EVU sämtliche Folgekosten für Baumaßnahmen in voller Höhe zu tragen hat.

·         Das neue EVU gewährt gemäß § 17 des Entwurfes auf den in Niederspannung abgerechneten Eigenverbrauch der Stadt einen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang in der gesetzlich jeweils höchstzulässigen Höhe, d. h., derzeit in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages für den Netzzugang.

Dem ersten verbindlichen Verfahrensbrief ist der Entwurf eines Musterkonzessionsvertrages beigefügt. Seit dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 ist, wie oben erläutert, die Konzession im Einklang mit den Entflechtungsregelungen rein netzbezogen. Insoweit dürfen andere Wertschöpfungsstufen (z. B. Erzeugung und Vertrieb) oder andere vom Netzbetrieb unabhängige Regelungsbereiche, wie z. B. die Straßenbeleuchtung, nicht Regelungsgegenstand des Konzessionsvertrages sein.
 

Der gemeinsam zwischen der Verwaltung und der beauftragten Fachkanzlei für                     Energiewirtschaftsrecht ausgearbeitete Musterkonzessionsvertrag dient als Grundlage für die zunächst indikativen und später verbindlichen Angebote der jeweiligen Bewerber. Er ist dieser Vorlage als Anlage II beigefügt. Wegen der teils aus Rechtsgründen erheblich unterschiedlichen Struktur des vorgenannten Entwurfes im Vergleich zum bestehenden Konzessionsvertrag wird aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Fertigung einer Synopse abgesehen. 


 

3.   Weiteres Verfahren 

 

Nach gemeinsamer Prüfung und Auswertung der eingegangenen indikativen Angebote durch die Stadt und die Fachkanzlei erfolgt als nächster Schritt das Verhandlungs- und Präsentationsverfahren mit anschließender Auswertung. Dieses Verfahren soll Ende Juni 2013 abgeschlossen sein. Anschließend werden die Bewerber zur Abgabe eines spätestens am 12.07.2013 vorliegenden verbindlichen Angebotes aufgefordert.

 

Nach Auswertung der verbindlichen Angebote hat die Vorbereitung der Beschlussfassung/ Entscheidung über die Konzessionsvergabe durch den Rat der Stadt Bergkamen zu erfolgen. Als Termin hierfür ist die Sitzung des Rates am 26.09.2013 vorgesehen.

Sollte sich in dem Interessenbekundungsverfahren lediglich ein EVU beteiligen, erfolgt der sofortige Einstieg in das Verhandlungsverfahren.

Da auch die Konzessionsverträge der Gemeinde Bönen und der Stadt Kamen am 31.12.2014 mit dem derzeitigen Energieversorgungsunternehmen enden, betreiben die vorgenannten Kommunen zeitgleich ein paralleles Konzessionierungsverfahren. Der Verfahrensbrief mit den Auswahlkriterien und der Entwurf des Konzessionsvertrages sind unter allen drei Kommunen abgestimmt und identisch.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

 

Schäfer

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Heermann

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Brauner