Betreff
3. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bergkamen
Vorlage
10/1042
Aktenzeichen
36.03.00.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderungssatzung vom … zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

 

 

Zur Umsetzung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht war das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- AbfG)anzupassen. Der Vermittlungsausschuss hat am 08.02.2012 einem Kompromissvorschlag zur Änderung des Gesetzes zugestimmt und dieser ist dem Bundestag und dem Bundesrat zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Mit Datum vom 24.02.2012 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ beschlossen.

 

Mit der Neuordnung des KrWG werden die EU-Vorgaben hinsichtlich einer fünfstufigen Abfallhierarchie und weitergehende Anforderungen an die getrennte Sammlung von Wertstoffen übernommen. Im Bereich der Wertstoffsammlung gibt das KrWG vor, spätestens zum 01.01.2015 neben der Erfassung von Bioabfall, Glas und Papier auch die flächendeckende getrennte Erfassung von Metallen und Kunststoffen bei der kommunalen Siedlungsabfallentsorgung einzuführen. Bisher werden Metalle und Kunststoffe vornehmlich im Rahmen der Dualen Systeme als Leichtstoffverpackungen (gelber Sack) in einem parallel zur öffentlich-rechtlichen Entsorgung eingerichteten privatwirtschaftlichen Sammelsystem erfasst und einer Verwertung zugeführt. Spätestens ab dem 01.01.2015 sind auch stoffgleiche Nichtverpackungsmaterialien in den Kommunen zu sammeln. Dies kann zum Beispiel über eine sog. Wertstofftonne erfolgen.

 

Die Ausgestaltung eines solchen Wertstoffsammelsystems ist derzeit noch nicht abschließend gesetzlich geregelt. Einer der Hauptdiskussionspunkte bei der Änderung des KrWG war und ist die Frage nach der Einbindung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Organisation und Trägerschaft dieser Wertstoffsammlung. Daher soll, nach jetzigem Kenntnisstand, ein sog. Wertstoffgesetz auf Bundesebene erstellt werden, das die öffentlich-rechtliche und privatwirtschaftlich betriebene Wertstoffsammlung regeln soll. Ob ein solches Gesetz allerdings noch in dieser Legislaturperiode erlassen wird ist fraglich.

Im Kreis Unna ist zum 01.06.2012 in allen kreisangehörigen Kommunen eine sog. Wertstofftonne eingeführt worden. Dies geschah unter der Federführung der GWA mbH und der mit der Leichtstoffsammlung von der Duales System GmbH beauftragten Fa. Remondis in Kooperation mit den städtischen Entsorgungsbetrieben. Die Einbeziehung der Leichtstoffsammlung des Dualen Systems in die Wertstofftonne ist sowohl aus Gründen der Systemfinanzierung als auch der Praktikabilität bei den angeschlossenen Haushalten erforderlich. Da im Kommenden Jahr die Verträge zur Leichtstoffsammlung von der Duales System GmbH neu ausgeschrieben werden, ist die Wertstofftonne im Kreis Unna zunächst im Rahmen einer Erprobungsphase bis Ende 2013 eingeführt worden.

 

Ferner sind durch die Neufassung des KrWG zahlreiche Bezüge der Abfallsatzung an die aktuellen Paragraphen des KrWG anzupassen.

 

Zur Erweiterung des Gefäßangebotes des EBB im Bereich der Altpapiersammlung stellt dieser Großanfallstellen wie Wohnanlagen und Gewerbebetrieben zusätzlich zu den 240-Liter-Gefäßen auch 1.100-Liter-Großbehälter zur Verfügung.

 

Seit Juli 2006 führt der EntsorgungsBetriebBergkamen die Sammlung und den Transport der in Bergkamen anfallenden Abfälle zur Entsorgung und Verwertung aus Privathaushalten und angeschlossenen Gewerbebetrieben durch. Dazu stehen den Anschlusspflichtigen im Bereich der Hausmüllentsorgung die grauen Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von 60-, 120- und 240-Liter, sowie für größere Anfallstellen die 1.100-Liter-Großbehälter zur Verfügung.

Dieses Angebot der diversen Behältergrößen bei der Hausmüllabfuhr soll zum 1. Januar 2013 um einen 80-Liter Abfallbehälter ergänzt werden.

 

Mit diesem zusätzlichen Behälterangebot soll einerseits auf vermehrte Anfragen privater Haushalte in Bergkamen hinsichtlich dieser Gefäßgröße reagiert werden, als auch gleichzeitig eine verbesserte Anpassung der den Haushalten zuzuordnenden Mindestgefäßgröße erfolgen. Laut Abfallsatzung der Stadt Bergkamen ist für die Sammlung der Hausabfälle ein Mindestrestmüllvolumen von 10 Liter pro Person und Woche festgeschrieben. Bei einer wie in Bergkamen durchgeführten 14-täglichen Leerung der Abfallbehälter entspricht dies einem Mindestvolumen von 20 Litern pro Person und Abfuhrintervall. Damit liegt das Mindestvolumen einer dreiköpfigen Familie je Abfuhrintervall bei 60 Liter Gefäßvolumen, einer vierköpfigen Familie bei 80 Liter usw. 

 

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass es durchaus notwendig ist, Familien mit vier bis fünf Personen ein größeres Restmüllvolumen zur Verfügung stellen zu müssen, der nächst größere Abfallbehälter mit 120 Liter Volumen aber zu groß ist. Um diese Lücke zu schließen soll ein 80-Liter Restmüllgefäß mit 14-täglicher Leerung ab dem kommenden Jahr angeboten werden.

 

 

In der Anlage I ist die geänderte Abfallsatzung der Vorlage beigefügt. Die Änderungen sind im Satzungstext fett und kursiv dargestellt.

 

Anlage II gibt einen tabellarischen Überblick über die Änderungen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch

Sichtvermerk StA 30     

 

 

 

 

Roreger