Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die als Anlage der Erstschrift der Niederschrift dieser
Sitzung beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung über den Ersatz des
Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung für
ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen vom
22.06.1998.
Sachdarstellung:
Nach § 12 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung NRW (FSHG) haben die
beruflich selbständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Anspruch auf
Ersatz des Verdienstausfalles. Der Regelstundensatz und der Höchstbetrag sind
in einer Satzung festzulegen.
Nach § 12 Abs. 5 FSHG haben alle ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Bei regelmäßig über das übliche Maß hinausgehenden Feuerwehrdiensten können
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr nach § 12 Abs. 6 FSHG anstelle eines
Auslagenersatzes eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Obwohl nur für den
Ersatz des Verdienstausfalles durch § 12 Abs. 3 FSHG die nähere Ausgestaltung
durch eine Satzung angeordnet wird, ist es aufgrund der inhaltlichen Bezüge
sinnvoll, auch die anderen Regelungsmaterien in die Satzung aufzunehmen.
Der Rat der Stadt
Bergkamen hat daher in seiner Sitzung vom 18.06.1998 die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes
und der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Bergkamen beschlossen, die aufgrund der
Währungsumstellung zum 01.01.2002 zuletzt geändert wurde.
(vgl. Anlage 1)
Die darin festgesetzten
Beträge wurden nunmehr aufgrund wirtschaftlicher Veränderungen in den letzten
Jahren und im Hinblick auf die ebenfalls zu ändernde Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen überprüft.
Daraus ergibt sich, dass die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles, des Auslagenersatzes und der
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Bergkamen in § 1 Abs. 4 insofern geändert werden soll, dass
der Höchstbetrag auf 40,00 Euro je Stunde festgesetzt wird (bisher 30,00 Euro
je Stunde).
Der gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Regelstundensatz von 8,00 Euro für
Selbständige bleibt bestehen.
(vgl. Anlage 2)
Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass sich die
Aufwandsentschädigung (§ 3 der Satzung) für ehrenamtliche Angehörige der
Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten
(Funktionsträger), mit Abstufungen an den Beträgen orientieren, die in § 11 der
Hauptsatzung der Stadt Bergkamen -Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder
des Rates- beschrieben sind. Die
Regelungen dazu erfolgen im Wege einer dienstlichen Verfügung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
|
Amtsleiterin Busch |
Sachbearbeiter Lamparski |
|