Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift über diese
Sitzung als Anlage 9 beigefügte Neufassung der „Satzung über Kostenersatz und
Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Bergkamen“.
Sachdarstellung:
Begründung und Erläuterung zur
Neufassung der „Satzung über Kostenersatz
und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Bergkamen“ vom 22.06.1998
Die in der Anlage 9
beigefügte und zur Beschlussfassung vorgelegte Satzung löst die „Satzung über
Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Bergkamen“ vom 22.06.1998 mit Wirkung vom 01.01.2013 ab.
Die Neufassung der Satzung, die in Verbindung mit § 41
Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) die Grundlage zur Berechnung
kostenpflichtiger Feuerwehreinsätze darstellt, ist aus folgenden Gründen
notwendig geworden:
- Einsatzhäufigkeit und -schwere sind
parallel zur größeren Verkehrsdichte angestiegen
- Richtlinien zum Umwelt- und
Gewässerschutz im Umgang mit auslaufenden Medien sind verschärft worden
- Verdienstausfallkosten werden vermehrt
durch Arbeitgeber angefordert
- Fahrzeugbestand, -ausstattung und
-technik haben sich im Vergleich zum Stand der Erstfassung umfassend
fortentwickelt
- Gesetzesinhalte haben sich entscheidend
verändert
- Kostentarife der bisherigen Satzung sind
sowohl im Personal- wie auch im Fahrzeugkostenbereich nicht mehr zeitgemäß
Bereits im Rahmen
der Fortschreibung des Brandschutzbedarfplanes wurde ausführlich dargelegt,
dass sich die Anforderungen an die Einsatzarbeit in den letzten Jahren sehr
stark verändert haben. Im Rahmen der vorbereitenden Überlegungen und Planungen
für die Aufstellung des Brandschutzbedarfsplanes erfolgte eine genaue Analyse
der Ist-Situation durch Gegenüberstellung mit definierten Soll-Größen.
Zentrales Element
des Soll-Ist-Vergleichs ist die Schutzzieldefinition, durch die der
Feuer-schutzträger dazu angehalten wird festzustellen, wie viele Funktionen mit
welchen Einsatzmitteln in welcher Hilfsfrist am Einsatzort benötigt werden, um
wirkungsvoll Hilfe zu leisten.
Neben verschiedenen
anderen Maßnahmen aus dem Bereich der inneren Feuerwehrorganisation, wie z. B.
Erstellung von Alarmplänen, und der Verbesserung der Alarmierungstechnik wurde im Erarbeitungszeitraum des
Brandschutzbedarfplanes (2003) sowie der 1. Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes (Stand: 01.03.2008) festgestellt, dass der zur
Verfügung stehende Fahrzeugpark bezüglich der technischen Ausstattung und der
Löschwasserführung sowie der räumlichen Aufgabenzuordnungen vor dem Hintergrund
der topographischen Gegebenheiten des Stadtgebietes verbessert werden musste.
Aus dieser
Erkenntnis ergaben sich nach dem Erstellen der Erstfassung dieser Satzung
zahlreiche Neuanschaffungen, die kostenrechnend in der neuen Satzung zu
berücksichtigen sind.
Zur Berechnung der ersatzfähigen
Einsatzkosten für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bergkamen ist weiter
auszuführen, dass durch § 41 Abs. 1 FSHG die Befugnis der Gemeinden geregelt
wird, wonach für Feuerwehreinsätze nach
§ 1 Abs. 1 FSHG Kostenersatz erhoben werden kann.
Kostenlos sind die Fälle, in denen der Feuerwehreinsatz bei
Schadenfeuern und öffentlichen Notständen vornehmlich im Interesse der
Allgemeinheit erfolgt und somit eine den Gemeinden selbst obliegende Aufgabe
darstellt.
Dies bedeutet vom Grundsatz her, dass
der Feuerschutzträger den Grundschutz der Bevölkerung sicherzustellen hat und
diesen Auftrag erfüllen muss.
§ 41 Abs. 2 FSHG
räumt die Möglichkeit zur Erhebung eines
Kostenersatzes ein, sofern einer der dort abschließend aufgeführten
Sachverhalte erfüllt ist.
Demnach können
Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch Einsätze
entstandenen Kosten verlangen, sofern der Kostenersatz gem. § 41 Abs. 3 FSHG
durch eine Satzung geregelt ist.
Dabei können nach §
41 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FSHG entweder Pauschalbeträge festgesetzt
oder nach Satz 2 die Ausgaben gem. den rechnerisch ermittelten Beträgen
gefordert werden. (vgl. auch Kommentar Klaus Schneider, 8. überarbeitete
Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41)
Die bisherige
Satzung sieht Pauschalbeträge vor, welche jetzt durch das Ergebnis dieser
Kostenberechnung angepasst werden sollen.
Um realitätsnahe
Kosten zu ermitteln, wurden die Einsatz- und Unterhaltungskosten der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen aus den Jahren 2008 bis 2011 zu
Grunde gelegt und für Teilbereiche entsprechende Mittelwerte errechnet.
Dies soll u. a.
verhindern, dass bedingt durch ein besonders einsatzarmes oder einsatzstarkes
Jahr die Grundlage für eine Kostenberechnung erheblichen Schwankungen von Jahr
zu Jahr unterliegt.
Die nach § 41 Abs. 4
Satz 1 FSHG mögliche Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandschau (§ 6 FSHG) wird in Bergkamen
in der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau und brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Bergkamen vom
19.02.2001“ geregelt.
Für die Gestellung
von Brandsicherheitswachen (§ 3 der
Satzung) sieht § 41 Abs. 4 Satz 2 FSHG die Möglichkeit der Entgelterhebung vor.
Über die Notwendigkeit einer Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde
nach Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung durch den Veranstalter. Da der
Personaleinsatz hier weniger aufwändig ist als z. B. bei einem Brandeinsatz,
wird pauschal der halbe Stundensatz (= 21,00 Euro) als Entgelt bestimmt. (Die
Kalkulation der Personalkosten für einen Feuerwehrmann ergibt einen Stundensatz
von 42,00 Euro - vgl. Punkt IV. 2 „Personalkosten“). Weitere Forderungen werden
nicht gestellt.
Freiwillige
Leistungen oder Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich
hinausgehen, erbringt die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bergkamen nicht.
Im Rahmen des Kostenersatzes sind ersatzfähig im
Sinne des § 41 Abs. 2 und 3 FSHG grundsätzlich direkte und indirekte Kosten.
Direkte Kosten sind
die Kosten, die durch die konkreten Feuerwehreinsätze verursacht werden. Hierzu
zählen die sog. direkten Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge oder der Verbrauch
an Ölbindemitteln.
Als indirekte Kosten
sind die sog. Vorhaltekosten zu berücksichtigen. Dies sind Kosten, die
entstehen, um eine Feuerwehr dauerhaft in einem einsatzbereiten Zustand zu
halten.
Hierzu zählen u. a.
Sach- (inkl. Zins-) und Personalkosten.
Durch die Umstellung
des Haushaltswesens auf NKF ist es möglich, die in den fraglichen Zeitfenstern
angefallenen Kosten auf Grund der Kostenstellenzuordnung zu ermitteln und eine
umfassende und nachvollziehbare Kostenkalkulation zu fertigen.
Die folgenden
Darstellungen zeigen den Weg zur Berechnung der ersatzfähigen Kosten.
I. Ersatzfähige Kosten für
den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen
Die Kosten für die
eingesetzten Fahrzeuge sind aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahreskosten zu berechnen.
Nachfolgend sind die
Kosten zu entnehmen, die in den Jahren 2008 bis 2011 für den Einsatz von
Feuerwehrfahrzeugen je Stunde entstanden sind.
Die Kosten der
Fahrzeuge wurden anhand der NKF-Kostenträger ermittelt, entsprechende
Aufstellungen für jedes Jahr und für jeden Kostenträger sind den Anlagen zu
entnehmen. Gemeinkosten aus dem Kostenträger „Ersatzteile Feuerwehr“ wurden
anhand eines Kostenschlüssels (Faktor 0,5 für ELW; Faktor 1 für LKW) anteilig
den Kostenträgern der einzelnen Fahrzeuge zugeordnet.
Die gesamten
Sachkosten aus dem Produkt „Brandschutz“ (jeweils unter II.3....), die nicht
fahrzeugbezogen geleistet worden sind, wurden pro Jahr ermittelt und dieser
Betrag zu gleichen Teilen auf alle in dem Jahr vorhandenen Fahrzeuge verteilt.
In den vorgenannten
Jahren durch Neufahrzeuge ausgetauschte Fahrzeuge finden bis zu ihrem Austausch
Berücksichtigung.
Es empfiehlt sich,
die unterschiedlichen Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammenzufassen, um nicht
für jedes Fahrzeug einen gesonderten Kostensatz festzulegen.
Dies entspricht auch
dem § 41 Abs. 3 FSHG, der wie bereits oben erläutert, eine
Pauschal-betragsfestsetzung zulässt.
Die Fahrzeuge werden
in folgende Gruppen eingeteilt:
-
Löschfahrzeuge
klein (LF 8/6)
-
Lösch- und
Tanklöschfahrzeuge groß (LF 16/12, LF 20/16, LF 16 TS, TLF 16/25, TLF 20/40)
-
Hubrettungsfahrzeuge
(DLK 23/12, TM B32)
-
Rüstwagen und
Hilfeleistungslöschfahrzeuge (RW 2, HLF 20/16)
-
Gerätewagen Öl
(GW-Öl)
-
Einsatzleitwagen
(ELW)
Anmerkung:
Aufgrund geänderter
DIN-Normen ergeben sich für die og. Fahrzeuge zukünftig folgende
Kurzbezeichnungen, die in der Satzung ihren Niederschlag finden:
LF 8/6 → LF 10
LF 16 TS → LF 16 TS
LF 16/12, LF 20/16,
TLF 16/25 → LF 20
TLF 20/40 → TLF 4000
DLK 23/12, TMB32 → DLK 23, TM 32
RW 2, HLF 20/16 → RW, HLF 20
GW-Öl → GW- Öl
ELW → ELW
Neben den durch den
Einsatz direkt hervorgerufenen Kosten sind als indirekte Kosten
(Vorhaltekosten) die Zinsen bei der Ermittlung des Kostenersatzes zu
berücksichtigen.
Die Verzinsung
erfolgt nach der Durchschnittswertmethode (Verzinsung der halben
Anschaffungskosten abzüglich Förderungen über die gesamte Nutzungsdauer). Als
Zinssatz werden 6,5% zu Grunde gelegt.
Für die
verschiedenen Kategorien der Einsatzfahrzeuge ergeben sich nach durchgeführter
Kalkulation der Kosten aus den zurückliegenden Jahren 2008 – 2011 Beträge in
den nachfolgend angegebenen Höhen als Kosten pro Stunde. Im Einzelnen wird auf
die beigefügten Anlagen 1 -6 verwiesen.
Fahrzeugkategorie |
Kosten
|
Bezeichnung
|
Anlage |
Löschfahrzeuge,
klein |
91,00 €* |
LF klein |
1 |
Lösch- und
Tanklöschfahrzeuge, groß |
65,00 €* |
LF / TLF groß |
2 |
Hubrettungsfahrzeuge |
110,00 €* |
DLK / TMB |
3 |
Rüstwagen /
Hilfeleistungslöschfahrzeuge |
122,00 €* |
RW / HLF |
4 |
Gerätewagen Öl |
54,00 €* |
GW-Öl |
5 |
Einsatzleitwagen |
53,00 €* |
ELW |
6 |
II. Sachkosten
Neben den
Fahrzeugkosten (direkte Kosten und Vorhaltekosten) fallen im Produkt
„Brandschutz“ Sachkosten als weitere Vorhaltekosten an, die ebenfalls in die
Kostenkalkulation einfließen. Dabei wurden diese Kosten anteilig (zu gleichen
Teilen) auf die vorhandenen Fahrzeuge verteilt.
Bei den Sachkosten
handelt es sich ausschließlich um solche Vorhaltekosten, die entstehen, um die
Feuerwehr in einem einsatzbereiten Zustand zu halten. Im Einzelnen sind dies:
o
Zinsen
Gerätehäuser
Bei den Feuerwehrgerätehäusern, die vor der Stadtgründung gebaut worden
sind, bestand die Schwierigkeit, die Herstellungskosten zu ermitteln,
da im Rahmen des Zusammenschlusses der verschiedenen Gemeinden zur
Stadt Bergkamen nicht alle Akten übergeben wurden.
Im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)
wurden die Gebäudewerte in der Eröffnungsbilanz dargestellt; die darauf
bezogenen Zinsbelastungen wurden bei der Kostenkalkulation in Ansatz gebracht.
o
Bewirtschaftung
und bauliche Unterhaltung der Grundstücke und
Feuerwehrgerätehäuser (u.a. Steuern, Gebäude- und
Inventarversicherungen, Geschäftsausgaben)
Für die Feuerwehrgerätehäuser fallen z. B. Entwässerungsgebühren,
Heizung,
Strom etc. an. Zusätzlich entstehen Kosten für Reinigungs- und
Hygieneartikel.
Als Kostenfaktor schlagen weiterhin die Sachversicherungen zu Buche.
Weitere Kosten entstehen für die Versicherung der Sprech- und
Alarmanlagen,
z. B. gegen Blitzschlag. Des Weiteren fallen Telefongebühren (in den
Geräte-
häusern) an.
o
Anschaffung
und Unterhaltung von Ausrüstungsgegenständen
Hierzu zählt insbesondere Ausrüstung, deren Einsatz für besondere
Gefahreneinsätze wie z. B. Gefahrguteinsätze und entsprechende
Dekontaminationsmaßnahmen notwendig ist und nicht direkt bestimmten Fahrzeugen
zugeordnet werden kann, sowie Gerätschaften in den Feuerwehrgerätehäusern.
Weiterhin beinhaltet dieser Bereich die Kosten für Bürobedarf in der
Verwaltung, Telefongebühren, Mitgliedsbeiträge zum Feuerwehrverband und Kosten
für Baubetriebshofleistungen.
Um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten ist es
notwendig, Reparaturen und Wartungen der technischen Geräte sowie die Reinigung
und Reparatur von Dienst- und Schutzkleidung durchzuführen. Diese Kosten sind
ebenfalls hier erfasst.
Die berücksichtigten
Gesamtbeträge aus den og. drei Unterpunkten ergeben sich aus den Sachkonten im
Produkt „Brandschutz“ und können im Fachamt eingesehen werden.
In der Anlage 7
(Sachkosten) finden sich die Werte dieser angefallenen Sachkosten für die Jahre
2008, 2009, 2010 und 2011 und die entsprechende Verteilungsberechnung auf die
Fahrzeuge. Jedem Fahrzeug wurde abschließend im entsprechenden Jahr der
anteilige Betrag aus den Sachkosten zugeschlagen und ist in der Tabelle des Kostenersatzes für die Fahrzeuge unter „I.
Ersatzfähige Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen“ enthalten.
III. Ersatzfähige Personalkosten für den
Einsatz der Feuerwehr
Da die Stadt
Bergkamen eine rein freiwillige Feuerwehr betreibt, fallen für einen Einsatz
der Feuerwehr Bergkamen lediglich die
o
Kosten für entgangenen Arbeitslohn,
Erfrischungsgelder, Einsatz-
entschädigungen
Arbeitgeber und Selbständige erhalten Entschädigungen in Fällen, in
denen
Feuerwehrleute wegen eines Einsatzes nicht ihrer geregelten Arbeit
nachgehen
können. Des Weiteren werden für alle Einsätze, die länger als eine
Stunde dauern, Erfrischungsgelder gezahlt. Zusätzlich können weitere
Einsatzentschädigungen zur Abrechnung kommen.
als direkt dem
Einsatz zurechnungsfähige Personalkosten für einen Feuerwehrmann (SB)* an.
Diese Kosten werden
durch die in dem entsprechenden Jahr angefallenen Einsatzstunden dividiert. Die
Ermittlung der jeweiligen Jahreseinsatzstunden erfolgte unter Zugrundelegung
aller in dem Jahr gefertigten Einsatzberichte der Feuerwehr Bergkamen. Die
Aufstellungen dazu können ebenfalls im Fachamt eingesehen werden.
* Sammelbegriff
Als ersatzfähige
Personalkosten entstehen weitere indirekte Kosten (Vorhaltekosten), um die
Feuerwehr in einem einsatzbereiten Zustand zu halten.
Das sind:
o
Personalkosten
der Verwaltung, der Fuhrparkmitarbeiter und der Reinigungskräfte
Personalkosten
Verwaltung
In der Verwaltung sind u. a. folgende Aufgaben zur Aufrechterhaltung
der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr durchzuführen:
- Beschaffung
von Fahrzeugen und Geräten sowie der persönlichen Schutzausrüstung der
Feuerwehrleute
- Beantragung von Zuweisungen
und Zuschüssen
- Führung
der Personalakten sowie Überwachung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehrleute
- Leitbedienung des
Feuerwehrverwaltungsprogrammes
- Anmeldungen und
Abrechnungen für Lehrgänge auf Stadtebene
- Vorbereitung,
Durchführung und Protokollierung von Dienstbesprechungen mit den
Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr
- Erstellung
und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes und anderer Sonder- pläne
- Auswertung der
Einsatzberichte
- Satzungswesen und Abrechnungen
Berücksichtigt werden anteilige Personalkosten der mit dem
Feuerlöschwesen betrauten Personen.
Personalkosten
Fuhrpark
Zur Aufrechterhaltung des gesamten Fuhrparks der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Bergkamen sind ebenfalls Mitarbeiter notwendig. Deren Kosten wurden
anteilig den Personalkosten im Bereich Brand- und Bevölkerungsschutz
zugerechnet und sind in der Summe der „Personalkosten Verwaltung“ enthalten.
Personalkosten
in den Feuerwehrgerätehäusern
In jedem Feuerwehrgerätehaus sind Reinigungskräfte tätig, die für die
Reinhaltung der Mannschafts- und Sozialräume sorgen. Deren Kosten sind zu 100%
in die Kalkulation eingeflossen.
- Kosten
für die Teilnahme an Lehrgängen und Untersuchungen
Um die Feuerwehrleute richtig einsetzen zu können ist es notwendig,
dass die
Kenntnisse laufend überprüft und erweitert werden. Es fallen daher
Kosten für
Lehrgänge, Prüfungen und ärztliche Untersuchungen an.
o
Versicherung
der Feuerwehrleute
Für die Feuerwehrleute wurden Versicherungsverträge bei verschiedenen
Gesell-schaften abgeschlossen, um sie bei Unfällen und finanziellen Schäden
entsprechend abzusichern.
Sowohl die
tatsächlichen Werte der direkten wie auch der indirekten Kosten, wurden für die
Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 ermittelt.
Die direkten Kosten
wurden anschließend durch die Jahreseinsatzstunden dividiert; die indirekten
durch die Jahresstunden dividiert.
Die Kosten einer
Einsatzstunde eines Feuerwehrmannes ergaben sich aus der Addition der direkten
Kosten und der indirekten Kosten.
Aus den so
ermittelten 4 Stundensätzen der Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde dann ein
Mittelwert errechnet, der als Kostenersatz pro Feuerwehrmann in die neue
Satzung eingeflossen ist.
Danach sind auf
Grund der Kostenkalkulation der Jahre 2008 – 2011
41,00 Euro/Std. (mathematisch
gerundet)
als Kostenersatz zu
fordern.
(Anlage 8,
Personalkosten)
IV. Berücksichtigung von Preissteigerungen
Abschließend wurden
die ermittelten Beträge für die einzelnen Fahrzeuggruppen (beinhalten auch die
anteiligen Sachkosten) und die Personalkosten mit dem durchschnittlichen Wert
des Verbraucherpreisindexes (1,44%) der Jahre 2008 – 2011 multipliziert.
IV.1. Fahrzeugkosten
Es ergeben sich
somit zunächst folgende Kostensätze für die Fahrzeuggruppen:
Fahrzeugkategorie |
Kosten
|
Bezeichnung
|
Anlage |
Löschfahrzeuge,
klein |
92,31 € |
LF klein |
1 |
Lösch- und
Tanklöschfahrzeuge, groß |
65,94 € |
LF / TLF groß |
2 |
Hubrettungsfahrzeuge |
111,54 € |
DLK / TMB |
3 |
Rüstwagen /
Hilfeleistungslöschfahrzeuge |
123,76 € |
RW / HLF |
4 |
Gerätewagen Öl |
54,78 € |
GW-Öl |
5 |
Einsatzleitwagen |
53,77 € |
ELW |
6 |
Die Beträge wurden
aus Vereinfachungsgründen mathematisch gerundet, es ergeben sich
daher folgende
Kostensätze (siehe § 6 Abs. 4 der Satzung):
Fahrzeugkategorie |
Kosten
|
Bezeichnung
|
Anlage |
Löschfahrzeuge,
klein |
92,00 € |
LF klein |
1 |
Lösch- und
Tanklöschfahrzeuge, groß |
66,00 € |
LF / TLF groß |
2 |
Hubrettungsfahrzeuge |
112,00 € |
DLK / TMB |
3 |
Rüstwagen /
Hilfeleistungslöschfahrzeuge |
124,00 € |
RW / HLF |
4 |
Gerätewagen Öl |
55,00 € |
GW-Öl |
5 |
Einsatzleitwagen |
54,00 € |
ELW |
6 |
IV.2. Personalkosten
Die Multiplikation
des Kostenersatzes pro Stunde eines Feuerwehrmannes (SB) in Höhe von 41,00 Euro
mit dem og. Durchschnittssatz ergibt einen Betrag in Höhe von 41,59 Euro/Std..
Dieser wurde
ebenfalls auf den Betrag von 42,00 Euro/Std. mathematisch gerundet. (siehe § 5
Abs. 2 der Satzung)
Demnach sind
zukünftig 42,00 Euro/Std. als Kostenersatz zu fordern.
Hinweis:
Die
beigefügten Anlagen 1 – 8 dienen der Darstellung der Kostenberechnung, die zu
beschließende Satzung ist als Anlage 9 beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
9 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
|
Amtsleiterin Busch |
Sachbearbeiter Lamparski |
Sichtvermerk,
StA 30 Roreger |