Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die der Erstschrift dieser Niederschrift über diese Sitzung als Anlage 9 beigefügte Neufassung der „Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen“.

 

Sachdarstellung:

 

Begründung und Erläuterung zur Neufassung der „Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen“ vom 22.06.1998

 

 

Die in der Anlage 9 beigefügte und zur Beschlussfassung vorgelegte Satzung löst die „Satzung über Kostenersatz und Entgelte für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen“ vom 22.06.1998 mit Wirkung vom 01.01.2013 ab. Die Neufassung der Satzung, die in Verbindung mit § 41 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz (FSHG) die Grundlage zur Berechnung kostenpflichtiger Feuerwehreinsätze darstellt, ist aus folgenden Gründen notwendig geworden:

 

 

  • Einsatzhäufigkeit und -schwere sind parallel zur größeren Verkehrsdichte angestiegen

  • Richtlinien zum Umwelt- und Gewässerschutz im Umgang mit auslaufenden Medien sind verschärft worden

  • Verdienstausfallkosten werden vermehrt durch Arbeitgeber angefordert

  • Fahrzeugbestand, -ausstattung und -technik haben sich im Vergleich zum Stand der Erstfassung umfassend fortentwickelt

  • Gesetzesinhalte haben sich entscheidend verändert

  • Kostentarife der bisherigen Satzung sind sowohl im Personal- wie auch im Fahrzeugkostenbereich nicht mehr zeitgemäß

 

 

Bereits im Rahmen der Fortschreibung des Brandschutzbedarfplanes wurde ausführlich dargelegt, dass sich die Anforderungen an die Einsatzarbeit in den letzten Jahren sehr stark verändert haben. Im Rahmen der vorbereitenden Überlegungen und Planungen für die Aufstellung des Brandschutzbedarfsplanes erfolgte eine genaue Analyse der Ist-Situation durch Gegenüberstellung mit definierten Soll-Größen.

 

Zentrales Element des Soll-Ist-Vergleichs ist die Schutzzieldefinition, durch die der Feuer-schutzträger dazu angehalten wird festzustellen, wie viele Funktionen mit welchen Einsatzmitteln in welcher Hilfsfrist am Einsatzort benötigt werden, um wirkungsvoll Hilfe zu leisten.

 

Neben verschiedenen anderen Maßnahmen aus dem Bereich der inneren Feuerwehrorganisation, wie z. B. Erstellung von Alarmplänen, und der Verbesserung der Alarmierungstechnik  wurde im Erarbeitungszeitraum des Brandschutzbedarfplanes (2003) sowie der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes (Stand: 01.03.2008) festgestellt, dass der zur Verfügung stehende Fahrzeugpark bezüglich der technischen Ausstattung und der Löschwasserführung sowie der räumlichen Aufgabenzuordnungen vor dem Hintergrund der topographischen Gegebenheiten des Stadtgebietes verbessert werden musste.

 

Aus dieser Erkenntnis ergaben sich nach dem Erstellen der Erstfassung dieser Satzung zahlreiche Neuanschaffungen, die kostenrechnend in der neuen Satzung zu berücksichtigen sind.

 

 

 

 

Zur Berechnung der ersatzfähigen Einsatzkosten für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bergkamen ist weiter auszuführen, dass durch § 41 Abs. 1 FSHG die Befugnis der Gemeinden geregelt wird, wonach für  Feuerwehreinsätze nach § 1 Abs. 1 FSHG Kostenersatz erhoben werden kann.

 

Kostenlos sind die Fälle, in denen der Feuerwehreinsatz bei Schadenfeuern und öffentlichen Notständen vornehmlich im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und somit eine den Gemeinden selbst obliegende Aufgabe darstellt.

Dies bedeutet vom Grundsatz her, dass der Feuerschutzträger den Grundschutz der Bevölkerung sicherzustellen hat und diesen Auftrag erfüllen muss.

 

§ 41 Abs. 2 FSHG räumt die Möglichkeit zur Erhebung eines Kostenersatzes ein, sofern einer der dort abschließend aufgeführten Sachverhalte erfüllt ist.

Demnach können Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen, sofern der Kostenersatz gem. § 41 Abs. 3 FSHG durch eine Satzung geregelt ist.

Dabei können nach § 41 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FSHG entweder Pauschalbeträge festgesetzt oder nach Satz 2 die Ausgaben gem. den rechnerisch ermittelten Beträgen gefordert werden. (vgl. auch Kommentar Klaus Schneider, 8. überarbeitete Auflage zum FSHG, Ziff. 17 ff. zu § 41)

 

Die bisherige Satzung sieht Pauschalbeträge vor, welche jetzt durch das Ergebnis dieser Kostenberechnung angepasst werden sollen.

 

Um realitätsnahe Kosten zu ermitteln, wurden die Einsatz- und Unterhaltungskosten der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen aus den Jahren 2008 bis 2011 zu Grunde gelegt und für Teilbereiche entsprechende Mittelwerte errechnet.

Dies soll u. a. verhindern, dass bedingt durch ein besonders einsatzarmes oder einsatzstarkes Jahr die Grundlage für eine Kostenberechnung erheblichen Schwankungen von Jahr zu Jahr unterliegt.

 

Die nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FSHG mögliche Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandschau (§ 6 FSHG) wird in Bergkamen in der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und brandschutztechnischen Leistungen in der Stadt Bergkamen vom 19.02.2001“ geregelt.

Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen (§ 3 der Satzung) sieht § 41 Abs. 4 Satz 2 FSHG die Möglichkeit der Entgelterhebung vor. Über die Notwendigkeit einer Brandsicherheitswache entscheidet die Gemeinde nach Anzeige einer entsprechenden Veranstaltung durch den Veranstalter. Da der Personaleinsatz hier weniger aufwändig ist als z. B. bei einem Brandeinsatz, wird pauschal der halbe Stundensatz (= 21,00 Euro) als Entgelt bestimmt. (Die Kalkulation der Personalkosten für einen Feuerwehrmann ergibt einen Stundensatz von 42,00 Euro - vgl. Punkt IV. 2 „Personalkosten“). Weitere Forderungen werden nicht gestellt.

 

Freiwillige Leistungen oder Leistungen, die über den im FSHG genannten Aufgabenbereich hinausgehen, erbringt die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bergkamen nicht.

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen des Kostenersatzes sind ersatzfähig im Sinne des § 41 Abs. 2 und 3 FSHG grundsätzlich direkte und indirekte Kosten.

Direkte Kosten sind die Kosten, die durch die konkreten Feuerwehreinsätze verursacht werden. Hierzu zählen die sog. direkten Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge oder der Verbrauch an Ölbindemitteln.

Als indirekte Kosten sind die sog. Vorhaltekosten zu berücksichtigen. Dies sind Kosten, die entstehen, um eine Feuerwehr dauerhaft in einem einsatzbereiten Zustand zu halten.

Hierzu zählen u. a. Sach- (inkl. Zins-) und Personalkosten.

 

Durch die Umstellung des Haushaltswesens auf NKF ist es möglich, die in den fraglichen Zeitfenstern angefallenen Kosten auf Grund der Kostenstellenzuordnung zu ermitteln und eine umfassende und nachvollziehbare Kostenkalkulation zu fertigen.

 

Die folgenden Darstellungen zeigen den Weg zur Berechnung der ersatzfähigen Kosten.

 

 

 


I. Ersatzfähige Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen

 

Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge sind aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis  zu den Jahreskosten zu berechnen.

 

Nachfolgend sind die Kosten zu entnehmen, die in den Jahren 2008 bis 2011 für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen je Stunde entstanden sind.

Die Kosten der Fahrzeuge wurden anhand der NKF-Kostenträger ermittelt, entsprechende Aufstellungen für jedes Jahr und für jeden Kostenträger sind den Anlagen zu entnehmen. Gemeinkosten aus dem Kostenträger „Ersatzteile Feuerwehr“ wurden anhand eines Kostenschlüssels (Faktor 0,5 für ELW; Faktor 1 für LKW) anteilig den Kostenträgern der einzelnen Fahrzeuge zugeordnet.

Die gesamten Sachkosten aus dem Produkt „Brandschutz“ (jeweils unter II.3....), die nicht fahrzeugbezogen geleistet worden sind, wurden pro Jahr ermittelt und dieser Betrag zu gleichen Teilen auf alle in dem Jahr vorhandenen Fahrzeuge verteilt.

 

In den vorgenannten Jahren durch Neufahrzeuge ausgetauschte Fahrzeuge finden bis zu ihrem Austausch Berücksichtigung.

 

Es empfiehlt sich, die unterschiedlichen Fahrzeuge in Fahrzeuggruppen zusammenzufassen, um nicht für jedes Fahrzeug einen gesonderten Kostensatz festzulegen.

Dies entspricht auch dem § 41 Abs. 3 FSHG, der wie bereits oben erläutert, eine Pauschal-betragsfestsetzung zulässt.

 

Die Fahrzeuge werden in folgende Gruppen eingeteilt:

           

-          Löschfahrzeuge klein (LF 8/6)

-          Lösch- und Tanklöschfahrzeuge groß (LF 16/12, LF 20/16, LF 16 TS, TLF 16/25, TLF 20/40)

-          Hubrettungsfahrzeuge (DLK 23/12, TM B32)

-          Rüstwagen und Hilfeleistungslöschfahrzeuge (RW 2, HLF 20/16)

-          Gerätewagen Öl (GW-Öl)

-          Einsatzleitwagen (ELW)

 

Anmerkung:

Aufgrund geänderter DIN-Normen ergeben sich für die og. Fahrzeuge zukünftig folgende Kurzbezeichnungen, die in der Satzung ihren Niederschlag finden:

 

LF 8/6                                                              LF 10

LF 16 TS                                                         LF 16 TS

LF 16/12, LF 20/16, TLF 16/25               LF 20

TLF 20/40                                                        TLF 4000

DLK 23/12, TMB32                                     DLK 23, TM 32

RW 2, HLF 20/16                                       RW, HLF 20

GW-Öl                                                             GW- Öl

ELW                                                                ELW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neben den durch den Einsatz direkt hervorgerufenen Kosten sind als indirekte Kosten (Vorhaltekosten) die Zinsen bei der Ermittlung des Kostenersatzes zu berücksichtigen.

 

Die Verzinsung erfolgt nach der Durchschnittswertmethode (Verzinsung der halben Anschaffungskosten abzüglich Förderungen über die gesamte Nutzungsdauer). Als Zinssatz werden 6,5% zu Grunde gelegt.

 

Für die verschiedenen Kategorien der Einsatzfahrzeuge ergeben sich nach durchgeführter Kalkulation der Kosten aus den zurückliegenden Jahren 2008 – 2011 Beträge in den nachfolgend angegebenen Höhen als Kosten pro Stunde. Im Einzelnen wird auf die beigefügten Anlagen 1 -6 verwiesen.

 

 

Fahrzeugkategorie

Kosten

Bezeichnung

Anlage

Löschfahrzeuge, klein

91,00 €*

LF klein

1

Lösch- und Tanklöschfahrzeuge, groß

65,00 €*

LF / TLF groß

2

Hubrettungsfahrzeuge

   110,00 €*

DLK / TMB

3

Rüstwagen / Hilfeleistungslöschfahrzeuge

   122,00 €*

RW / HLF

4

Gerätewagen Öl

54,00 €*

GW-Öl

5

Einsatzleitwagen

53,00 €*

ELW

6

 

* mathematisch gerundete Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II. Sachkosten

 

Neben den Fahrzeugkosten (direkte Kosten und Vorhaltekosten) fallen im Produkt „Brandschutz“ Sachkosten als weitere Vorhaltekosten an, die ebenfalls in die Kostenkalkulation einfließen. Dabei wurden diese Kosten anteilig (zu gleichen Teilen) auf die vorhandenen Fahrzeuge verteilt.

 

Bei den Sachkosten handelt es sich ausschließlich um solche Vorhaltekosten, die entstehen, um die Feuerwehr in einem einsatzbereiten Zustand zu halten. Im Einzelnen sind dies:

 

o        Zinsen Gerätehäuser

 

Bei den Feuerwehrgerätehäusern, die vor der Stadtgründung gebaut worden

sind, bestand die Schwierigkeit, die Herstellungskosten zu ermitteln,

da im Rahmen des Zusammenschlusses der verschiedenen Gemeinden zur

Stadt Bergkamen nicht alle Akten übergeben wurden.

Im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF)

wurden die Gebäudewerte in der Eröffnungsbilanz dargestellt; die darauf bezogenen Zinsbelastungen wurden bei der Kostenkalkulation in Ansatz gebracht.

 

o        Bewirtschaftung und bauliche Unterhaltung der Grundstücke und  Feuerwehrgerätehäuser (u.a. Steuern, Gebäude- und Inventarversicherungen, Geschäftsausgaben)

 

Für die Feuerwehrgerätehäuser fallen z. B. Entwässerungsgebühren, Heizung,

Strom etc. an. Zusätzlich entstehen Kosten für Reinigungs- und Hygieneartikel.

Als Kostenfaktor schlagen weiterhin die Sachversicherungen zu Buche.

Weitere Kosten entstehen für die Versicherung der Sprech- und Alarmanlagen,

z. B. gegen Blitzschlag. Des Weiteren fallen Telefongebühren (in den Geräte-

häusern) an.

 

 

o        Anschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsgegenständen

 

Hierzu zählt insbesondere Ausrüstung, deren Einsatz für besondere Gefahreneinsätze wie z. B. Gefahrguteinsätze und entsprechende Dekontaminationsmaßnahmen notwendig ist und nicht direkt bestimmten Fahrzeugen zugeordnet werden kann, sowie Gerätschaften in den Feuerwehrgerätehäusern.

Weiterhin beinhaltet dieser Bereich die Kosten für Bürobedarf in der Verwaltung, Telefongebühren, Mitgliedsbeiträge zum Feuerwehrverband und Kosten für Baubetriebshofleistungen.

Um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu gewährleisten ist es notwendig, Reparaturen und Wartungen der technischen Geräte sowie die Reinigung und Reparatur von Dienst- und Schutzkleidung durchzuführen. Diese Kosten sind ebenfalls hier erfasst.





 

 

 

 

 

Die berücksichtigten Gesamtbeträge aus den og. drei Unterpunkten ergeben sich aus den Sachkonten im Produkt „Brandschutz“ und können im Fachamt eingesehen werden.

 

In der Anlage 7 (Sachkosten) finden sich die Werte dieser angefallenen Sachkosten für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 und die entsprechende Verteilungsberechnung auf die Fahrzeuge. Jedem Fahrzeug wurde abschließend im entsprechenden Jahr der anteilige Betrag aus den Sachkosten zugeschlagen und ist in der Tabelle des  Kostenersatzes für die Fahrzeuge unter „I. Ersatzfähige Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen“ enthalten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


III. Ersatzfähige Personalkosten für den Einsatz der Feuerwehr

 

Da die Stadt Bergkamen eine rein freiwillige Feuerwehr betreibt, fallen für einen Einsatz der Feuerwehr Bergkamen lediglich die

 

o        Kosten für entgangenen Arbeitslohn, Erfrischungsgelder, Einsatz-          

            entschädigungen                                                    

 

Arbeitgeber und Selbständige erhalten Entschädigungen in Fällen, in denen

Feuerwehrleute wegen eines Einsatzes nicht ihrer geregelten Arbeit nachgehen

können. Des Weiteren werden für alle Einsätze, die länger als eine Stunde dauern, Erfrischungsgelder gezahlt. Zusätzlich können weitere Einsatzentschädigungen zur Abrechnung kommen.

 

als direkt dem Einsatz zurechnungsfähige Personalkosten für einen Feuerwehrmann (SB)* an.

 

Diese Kosten werden durch die in dem entsprechenden Jahr angefallenen Einsatzstunden dividiert. Die Ermittlung der jeweiligen Jahreseinsatzstunden erfolgte unter Zugrundelegung aller in dem Jahr gefertigten Einsatzberichte der Feuerwehr Bergkamen. Die Aufstellungen dazu können ebenfalls im Fachamt eingesehen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Sammelbegriff

 

Als ersatzfähige Personalkosten entstehen weitere indirekte Kosten (Vorhaltekosten), um die Feuerwehr in einem einsatzbereiten Zustand zu halten.

 

Das sind:

 

o        Personalkosten der Verwaltung, der Fuhrparkmitarbeiter und der Reinigungskräfte                                                                                            

 

Personalkosten Verwaltung                                       

 

In der Verwaltung sind u. a. folgende Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr durchzuführen:

 

-            Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten sowie der persönlichen Schutzausrüstung der Feuerwehrleute

-      Beantragung von Zuweisungen und Zuschüssen

-            Führung der Personalakten sowie Überwachung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehrleute

-      Leitbedienung des Feuerwehrverwaltungsprogrammes

-      Anmeldungen und Abrechnungen für Lehrgänge auf Stadtebene

-            Vorbereitung, Durchführung und Protokollierung von Dienstbesprechungen mit den Führungskräften der Freiwilligen Feuerwehr

-            Erstellung und Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes und anderer Sonder- pläne

-      Auswertung der Einsatzberichte

-      Satzungswesen und Abrechnungen

Berücksichtigt werden anteilige Personalkosten der mit dem Feuerlöschwesen betrauten Personen.

 

Personalkosten Fuhrpark                                                                               

 

Zur Aufrechterhaltung des gesamten Fuhrparks der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergkamen sind ebenfalls Mitarbeiter notwendig. Deren Kosten wurden anteilig den Personalkosten im Bereich Brand- und Bevölkerungsschutz zugerechnet und sind in der Summe der „Personalkosten Verwaltung“ enthalten.

 

Personalkosten in den Feuerwehrgerätehäusern                                                                            

In jedem Feuerwehrgerätehaus sind Reinigungskräfte tätig, die für die Reinhaltung der Mannschafts- und Sozialräume sorgen. Deren Kosten sind zu 100% in die Kalkulation eingeflossen.

 

 

 

 

 

 

  • Kosten für die Teilnahme an Lehrgängen und Untersuchungen      

 

Um die Feuerwehrleute richtig einsetzen zu können ist es notwendig, dass die

Kenntnisse laufend überprüft und erweitert werden. Es fallen daher Kosten für

Lehrgänge, Prüfungen und ärztliche Untersuchungen an.

 

o        Versicherung der Feuerwehrleute                                                                 

 

Für die Feuerwehrleute wurden Versicherungsverträge bei verschiedenen Gesell-schaften abgeschlossen, um sie bei Unfällen und finanziellen Schäden entsprechend abzusichern.

 

 

Sowohl die tatsächlichen Werte der direkten wie auch der indirekten Kosten, wurden für die Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 ermittelt.

 

Die direkten Kosten wurden anschließend durch die Jahreseinsatzstunden dividiert; die indirekten durch die Jahresstunden dividiert.

 

Die Kosten einer Einsatzstunde eines Feuerwehrmannes ergaben sich aus der Addition der direkten Kosten und der indirekten Kosten.

 

Aus den so ermittelten 4 Stundensätzen der Jahre 2008, 2009, 2010 und 2011 wurde dann ein Mittelwert errechnet, der als Kostenersatz pro Feuerwehrmann in die neue Satzung eingeflossen ist.

 

Danach sind auf Grund der Kostenkalkulation der Jahre 2008 – 2011

 

41,00 Euro/Std. (mathematisch gerundet)

 

als Kostenersatz zu fordern.

(Anlage 8, Personalkosten)

 

 

 

 

 

 








 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV. Berücksichtigung von Preissteigerungen

 

Abschließend wurden die ermittelten Beträge für die einzelnen Fahrzeuggruppen (beinhalten auch die anteiligen Sachkosten) und die Personalkosten mit dem durchschnittlichen Wert des Verbraucherpreisindexes (1,44%) der Jahre 2008 – 2011 multipliziert.

 

IV.1. Fahrzeugkosten

 

Es ergeben sich somit zunächst folgende Kostensätze für die Fahrzeuggruppen:

 

Fahrzeugkategorie

Kosten

Bezeichnung

Anlage

Löschfahrzeuge, klein

92,31 €

LF klein

1

Lösch- und Tanklöschfahrzeuge, groß

65,94 €

LF / TLF groß

2

Hubrettungsfahrzeuge

    111,54 €

DLK / TMB

3

Rüstwagen / Hilfeleistungslöschfahrzeuge

    123,76 €

RW / HLF

4

Gerätewagen Öl

54,78 €

GW-Öl

5

Einsatzleitwagen

53,77 €

ELW

6

 

Die Beträge wurden aus Vereinfachungsgründen mathematisch gerundet, es ergeben sich

daher folgende Kostensätze (siehe § 6 Abs. 4 der Satzung):

 

Fahrzeugkategorie

Kosten

Bezeichnung

Anlage

Löschfahrzeuge, klein

92,00 €

LF klein

1

Lösch- und Tanklöschfahrzeuge, groß

66,00 €

LF / TLF groß

2

Hubrettungsfahrzeuge

    112,00 €

DLK / TMB

3

Rüstwagen / Hilfeleistungslöschfahrzeuge

    124,00 €

RW / HLF

4

Gerätewagen Öl

55,00 €

GW-Öl

5

Einsatzleitwagen

54,00 €

ELW

6

 

 

IV.2. Personalkosten

 

Die Multiplikation des Kostenersatzes pro Stunde eines Feuerwehrmannes (SB) in Höhe von 41,00 Euro mit dem og. Durchschnittssatz ergibt einen Betrag in Höhe von 41,59 Euro/Std..

 

Dieser wurde ebenfalls auf den Betrag von 42,00 Euro/Std. mathematisch gerundet. (siehe § 5 Abs. 2 der Satzung)

 

Demnach sind zukünftig 42,00 Euro/Std. als Kostenersatz zu fordern.

 

 

 

Hinweis:

 

Die beigefügten Anlagen 1 – 8 dienen der Darstellung der Kostenberechnung, die zu beschließende Satzung ist als Anlage 9 beigefügt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 9 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Busch

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Lamparski

Sichtvermerk, StA 30     

 

 

 

 

Roreger