Betreff
Satzung der Stadt Bergkamen über die Verlängerung der Veränderungssperre im Stadtteil Bergkamen-Rünthe für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. RT 96 "Rünthe Ost"
Vorlage
10/1014
Aktenzeichen
61 th-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der  Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre um 1 Jahr im Stadtteil Bergkamen-Rünthe für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. RT 96 „Rünthe Ost“. Die Satzung ist als Anlage 1 Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit der Drucksachen-Nr. 10/0378 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. RT 96 „Rünthe Ost“ eingeleitet. Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung und planungsrechtliche Steuerung des Einzelhandelsstandortes „Römerlager“ durch Festsetzung von zulässigen Sortimenten und objektbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen. Zur Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich aktuell Bedarf für den Bereich südlich der Straße „Am Römerlager“. Die Wiedernutzung der Altimmobilie „Berlet“ und einer leerstehenden Spielhalle sowie ein unbebautes Grundstück lassen Vorhaben erwarten, die Auswirkungen auf das Zentrengefüge, d. h. auf die zentralen Versorgungsbereiche oder auf die wohnungsnahe Grundversorgung haben können.

 

Daher wurde am 24.11.2010 vom Rat der Stadt Bergkamen eine Veränderungssperre beschlossen. Diese tritt mit Ablauf des 22.12.2012 außer Kraft. Aufgrund der umfangreichen und aufwändigen Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Akteure

ist es erforderlich geworden, das Plankonzept anzupassen. Die Planungsziele bleiben dabei unverändert. Aufgrund der dadurch verursachten zeitlichen Verzögerungen schlägt die Verwaltung die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr vor.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von einem weiteren Jahr außer Kraft. Die Gemeinde kann nochmals die Frist um ein Jahr verlängern, wenn dies durch besondere Umstände erforderlich wird.

 

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. RT 96 „Rünthe Ost“ Rechtskraft erlangt hat.

 

Zurzeit sind keine Vorhaben nach § 29 BauGB im Geltungsbereich dieser Satzung baurechtlich beantragt.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Thoms

Mitunterzeichnung

 

 

 

 

StA 30