hier: 1. Beschluss über die vorgebrachten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung
2. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt, über die fristgerecht zum Verfahrensschritt
der öffentlichen Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. OA 100 „An der Dorndelle“ vorgebrachten
Stellungnahmen gemäß der Sachdarstellung zur Vorlage zu entscheiden.
Die
Stellungnahme der Verwaltung ist Bestandteil des Beschlusses über die
vorgebrachten Stellungnahmen nach § 3 Abs.2 BauGB.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt
die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. OA 100 „An der Dorndelle“ einschließlich
Begründung als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Zum
Bebauungsplan gehört das Sanierungskonzept vom 05.12.2011.
Sachdarstellung:
Der Rat der
Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am
24.05.2012 die 1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. OA 100 „An der
Dorndelle“ beschlossen (vgl. Drucksache Nr. 10/0876).
Das Plangebiet liegt
südlich der Siedlung – An der Dorndelle – im Stadtteil Bergkamen-
Oberaden. Begrenzt wird
das Plangebiet
-
im Norden von der Straße „Buchweizenkamp“,
-
im Osten von der Straße „An der
Dorndelle“,
-
im Westen von der Straße
„Buchweizenkamp“ und den angrenzenden Grünflächen,
-
im Süden von der
„Erich-Ollenhauer-Straße“ und den daran anschließenden
Grün- und Waldflächen.
Die
Größe des Plangebietes beträgt ca. 28.756 m².
Die
Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a
Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB durchgeführt.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 21.
Januar bis 04. Februar 2010 statt.
Die in diesem
Verfahrensschritt erfolgte Abwägung ist
der Ratsvorlage mit der Drucksache Nr.10/0876 zu entnehmen.
Die Beteiligung
der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und den Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB wurde vom 18. Januar
bis 18. Februar 2010 durchgeführt.
Die in diesem
Verfahrensschritt erfolgte Abwägung ist
ebenfalls der Ratsvorlage mit der Drucksache Nr.10/0876 zu entnehmen. In
Vorbereitung der öffentlichen Auslegung wurde durch die Verwaltung das
planerische Konzept überarbeitet. Danach wird das Ziel verfolgt, die Fläche des
nicht mehr vorhandenen Rotebachs einer geänderten Nutzung zuzuführen. Das neue
Konzept sieht nur noch eine Bebauung mit 9 Einfamilienhäusern vor, die über 2
zusätzliche private Stichstraßen von der Straße „Buchweizenkamp“ aus erschlossen
werden.
Vor Erschließung
dieser Flächen sind die belasteten Böden entsprechend dem mit dem Kreis Unna
abgestimmten Sanierungskonzept zu sanieren.
Die ehemalige
Hofanlage Erich-Ollenhauer-Straße 102 soll abgerissen werden.
Entsprechend
Ratsbeschluss vom 24.05.2012 erfolgte gemäß § 3 Abs.2 BauGB die öffentliche
Auslegung der 1. Änderung des Bebauungsplans nebst Begründung in der Zeit vom
06. August bis 07. September 2012 (einschließlich).
Die in der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen einschließlich der
Stellungnahme der Verwaltung sind im Folgenden aufgeführt:
Verfahrensschritt: Öffentliche Auslegung
(Erfolgte gemäß
§ 3 Abs.2 BauGB in der Zeit vom 06.08 bis 07.09.2012)
1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. OA 100 „An der Dorndelle“ Hier: Abwägungsvorschlag
zu den vorgebrachten Stellungnahmen
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB) |
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TÖB
|
Stellungnahme |
Stellungnahme der Verwaltung |
Bezirksregierung
Arnsberg, Dez. 25 |
Die
Sichtdreiecke im Einmündungsbereich der Stichstraßen in den Buchweizenkamp
sind von jeglichen Sichtbehinderungen freizuhalten |
Der
Anregung wird nicht gefolgt, da der Buchweizenkamps als „verkehrsberuhigter
Bereich“ ausgebaut wird, im gesamten Abschnitt beider Einmündungen zudem durch
Längsstellplätze aufgeweitet ist und es sich bei beiden Stichstraßen um
Privatwege handelt. Bei der Ausführungsplanung der Stellplätze wird eine
ausreichende Sicht berücksichtigt. |
IHK
Dortmund |
Es
wird auf nahegelegene Gewerbebetriebe hingewiesen und angeregt, den im
Lärmgutachten dargestellten Nachtwert von 40dB(A)für Industrie-/Gewerbe- u.
Freizeitlärm sowie für Geräuschimmissionen von vergleichbaren öffentlichen
Betrieben auf den für ein allg. Wohngebiet zulässigen Höchstwert von 45dB(A)
anzuheben. |
Der
Anregung wird nicht gefolgt. Das Lärmgutachten legt den für allgemeine
Wohngebiete gültigen schalltechnischen Orientierungswert nach DIN 18005 für
die Nachtzeit von 45dB(A) bzw. 40dB(A) zu Grunde. Bei zwei angegebenen
Nachtwerten soll, entsprechend Gutachten, der niedrigere für
Industrie-/Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräuschimmissionen von
vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Eine
Anhebung der Werte ist nicht verhältnismäßig, insbesondere auch, da
sich weitere Wohngebiete in der Nähe der Gewerbebetriebe befinden. |
Kreis
Unna, Koordinierungsstelle für
Planungsaufgaben |
Es
wird darauf hingewiesen, dass die Altlastensanierung vor Erschließung des
Änderungsbereiches zu erfolgen hat und dass der Abschlussbericht vor Beginn
der Erschließungsarbeiten dem Kreis Unna zur Prüfung vorzulegen ist. |
Es
besteht im Bebauungsplan eine entsprechende textliche Festsetzung, die
aufgrund der Stellungnahme des Kreises Unna
präziser formuliert wird. Die Planinhalte werden dadurch nicht
berührt. |
|
Es
wird um Aufnahme von textlichen Festsetzungen zur Verwendung von
Sekundärbaustoffen sowie Bodenmaterialien bestimmter Einbauklassen gebeten. |
Es
erfolgt neu ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. Die Planinhalte
werden dadurch nicht berührt. |
|
Es
wird um Aufnahme von textlichen Festsetzungen sowie Hinweisen gebeten
hinsichtlich der für den geplanten Erdwall zu verwendenden Materialien sowie
hinsichtlich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis |
Es
erfolgt neu ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. Die Planinhalte
werden dadurch nicht berührt. |
|
Es
wird um Aufnahme eines Hinweises zur Zulässigkeit von Grundwasserabsenkungen
gebeten. |
Es
erfolgt neu ein entsprechender Hinweis im Bebauungsplan. Die Planinhalte
werden dadurch nicht berührt. |
LWL-Archäologie
für Westfalen, Außenstelle Olpe |
Es
wird auf die Nähe zum Römerlager Oberaden hingewiesen. Es wird um Mitteilung
gebeten, inwieweit eine Berührung des ungestörten Bodens unterhalb der
bestehenden Auffüllungen erfolgt. Zudem wird um Abstimmung der Erdarbeiten zu
den geplanten Stichstraßen und der Bebauung
gebeten. |
Der
Bebauungsplan enthält bereits einen ausführlichen Hinweis zu Bodeneingriffen
und zur Meldepflicht von Bodenfunden. Die
zusätzlich vorgebrachten Hinweise betreffen die Bauausführung. Es erfolgt
keine Aufnahme der Hinweise in den Änderungsplan sondern lediglich eine
Weiterleitung an den Erschließungsträger. |
RWE
Dortmund |
Es
wird gefordert, die Hochspannungsfreileitung einschließlich Schutzstreifen in
den Bebauungsplan aufzunehmen. Der Schutzstreifen sei von jeglicher Bebauung
und Bepflanzung freizuhalten. Ferner
wird um Aufnahme von Hinweisen bezüglich der Schutzzone in den Bebauungsplan
gebeten. |
Den
Hinweisen wird nicht gefolgt. Die Hochspannungsfreileitung einschließlich
Schutzstreifen wird vom Geltungsbereich zur 1. Änderung des Bebauungsplans
nicht berührt. |
RWE
Recklinghausen |
Es
wird gebeten, den Vertragsunternehmer auf seine Erkundungspflicht
hinsichtlich der Lage von Leitungen hinzuweisen. |
Der
Hinweis betrifft nicht das Verfahren zur 1.Änderung des Bebauungsplans
sondern die Bauausführung. Es muss davon davon ausgegangen werden, dass die Erkundungspflicht dem jeweiligen
Unternehmer bekannt ist. |
Landesbetrieb
Wald und Holz |
Es
sollen textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden
bezüglich Art und Zeitpunkt der Ersatzaufforstung im südöstl. Teil des
Änderungsbereiches. |
Dem
Hinweis durch Aufnahme in den Bebauungsplan wird nicht gefolgt. Der
Antrag zur Erstaufforstung wurde bereits gestellt. Die Hinweise werden an den
Antragsteller weitergegeben. |
BUND,
Silvia Lippert: |
Die
vorliegende Planung wird abgelehnt. Es wird bemängelt, dass Teile der
Sukzessionsfläche als Wohngebiet festgesetzt würden. Außerdem ergäbe sich
eine relativ geringe Anzahl an Bauplätzen. |
Es wurden nur wenig Bauplätze geschaffen, um
einen hohen Anteil an Grünflächen zu erhalten. Die festgesetzten privaten Grünflächen sollen dazu
beitragen, die Aufenthaltsqualität im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu
erhöhen. Dies gilt insbesondere aufgrund der Nähe zur Kreisstraße K16. Zur
Sukzessionsfläche: siehe unten |
|
Ferner
wird kritisiert, dass die überplante Fläche zum Teil die Ausgleichsfläche des
Bebauungsplans betrifft (Grünzug entlang des Rotebachs). |
Die Sukzessionsfläche wird überplant, da sie
sich nicht wie geplant entwickelt hat. Ausschlaggebend ist hierbei
insbesondere der nicht mehr vorhandene Gewässercharakter des Rotebachs. Siehe
auch unten. |
|
Es
sei in der Vergangenheit versäumt worden, die Sukzessionsfläche zu entwickeln
(naturnahe Gestaltung, Zuführung von Oberflächenwasser). |
Die Sukzessionsfläche sollte entsprechend
ihrer Bedeutung sich weitgehend selbst überlassen bleiben. Da jedoch das
natürliche Einzugsgebiet des Rotebachs
verloren ging sowie aufgrund äußerer Einflusse, verlor dieser seinen
Gewässercharakter und ist nur noch rudimentär vorhanden. |
|
Die
Wald-Ersatzfläche als Funktionsausgleich wird abgelehnt, da mit einer
Umsetzung nicht zu rechnen sei. |
Die
Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Umsetzung sind nicht fundiert. Der
Antrag zur Aufforstung der Wald-Ersatzfläche wurde bereits gestellt. |
|
Der
Lärmschutzwall wird abgelehnt mit Bezug auf die lärmtechnische Berechnung von
1995, nach der ein aktiver Lärmschutz nicht zu vertreten sei |
Ausschlaggebend
für den Wall sind nicht die Berechnungen von 1995 sondern das Lärmgutachten
vom 06.09.2010. Entsprechend der Untersuchung von 1995 war ein aktiver
Lärmschutz aufgrund des bestehenden Gebäudes an der Erich Ollenhauer Straße
städtebaulich nicht vertretbar. Durch den geplanten Wegfall des Gebäudes
besteht diese Einschränkung jetzt nicht mehr. |
|
Die
Grünfläche (Parkanlage) und der
Lärmschutzwall würden keinen Ausgleich für die Sukzessionsfläche darstellen. |
Den
Ausgleich stellt der Abriss der alten Hofstelle Erich-Ollenhauer-Str.
102 und die Entsiegelung der
angrenzenden Flächen mit Ausweisung als private Grünfläche (Parkanlage), die
durch die Anlage von Feldgehölzen, Hecken und Gebüsch strukturiert werden soll.
Die
planerische Umwandlung erfolgte in entsprechender Abstimmung mit dem Kreis
Unna. |
|
Weiter
wird auf naturschutzrelevante Missachtungen aus dem B-Plan Nr. OA 100 aus dem
Jahr 1995 hingewiesen. |
Diese
Hinweise betreffen nicht das laufende Planverfahren zur 1. Änderung und sind
daher in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es
stimmt jedoch, dass einzelne Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. OA 100 bis
heute nicht umgesetzt wurden. Es soll daher außerhalb dieses Verfahrens eine
neue Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den gesamten
Bebauungsplan vorgenommen werden. |
1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. OA 100 „An der Dorndelle“ Hier: Abwägungsvorschlag
der vorgebrachten privaten Stellungnahmen |
||
Private
Einwender
|
Stellungnahme |
Stellungnahme der Verwaltung |
„Interessengemein-schaft
der Anwohner des Buchweizenkamp“ (3
Unterschriften) |
Der
noch ausstehende Endausbau des Buchweizenkamps wird kritisiert. Es wird
befürchtet, dass sich durch die im Rahmen der Bebauungsplanänderung
entstehenden Wohnhäuser der Endausbau weiter verzögere . Die
Baustellenzufahrt solle von der Erich Ollenhauer Straße aus erfolgen. Hier
werden rechtswirksame Regelungen im Änderungsplan gefordert. |
Der
ausstehende Endausbau der Straße „Buchweizenkamp“ betrifft nicht das laufende
Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans. Er
betrifft die Baustellenorganisation, die erst zu Beginn der Baumaßnahmen geklärt wird und kann nicht Gegenstand
eines Bauleitplanverfahrens sein. Der Forderung hinsichtlich entsprechender
Regelungen im Änderungsplan wird daher nicht gefolgt. |
Die
vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sowie privaten Einwender führen zu keiner Änderung des Planentwurfes.
Es sind
lediglich Hinweise zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommen worden, die
Planinhalte werden dadurch nicht berührt.
Die 1. Änderung
des Bebauungsplans kann somit nach Abwägung der öffentlichen und privaten
Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB als Satzung beschlossen werden.
Das
Sanierungskonzept vom 05.12.2011, auf dessen Grundlage die Sanierung der im
Bebauungsplan gekennzeichneten Fläche zu erfolgen hat, ist Bestandteil der 1.
Änderung des Bebauungsplans.
In der Anlage 1
befindet sich der zeichnerische Teil der 1. Änderung des Bebauungsplans, in der
Anlage 2 die dazugehörige Begründung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Kellermann |
|