Betreff
Erlass einer Vergnügungssteuersatzung mit Wirkung zum 01.01.2013
Vorlage
10/1001
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung). Die Satzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Sachdarstellung:

 

In der Sitzung des Rates vom 27.09.2012 wurde beschlossen, dass ein Verfahren mit der Zielsetzung eingeleitet werden soll, dass bei Klagerücknahmen eine Erhöhung des Steuersatzes bei Spielapparaten von 12 % auf 15 % mit Wirkung vom 01.01.2013 erfolgt.

 

Mittlerweile sind seitens der Kläger Klagerücknahmen erfolgt, so dass nur noch drei Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig sind. In den vorgenannten Fällen wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet, so dass das Verwaltungsstreitverfahren auf nicht absehbare Zeit ausgesetzt ist.

 

Aus Lenkungsgründen ist in Nordrhein-Westfalen eine Tendenz zur Erhöhung der Vergnügungssteuersätze zu erkennen. Dieser Trend ist auch im Kreis Unna zu verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die voraussichtlichen Vergnügungssteuersätze:

 

 

 

Vergnügungssteuer

Stadt/Gemeinde

 

2012

geplant

2013 ff

Bergkamen

12 %

15 %

Bönen

10 %

10 %

Fröndenberg

16 %

16 %

Holzwickede

10 %

12 %

Kamen

12 %

13 %

Lünen

12 %

15 %

Schwerte

14 %

16 %

Selm

10 %

10 %

Unna

12 %

15 %

Werne

10 %

10 %

 

 

Zur Vermeidung, dass die Stadt Bergkamen zu einer „Steueroase“ für Spielhallenbetreiber wird, ist eine Angleichung des Steuersatzes an die derzeit im Umfeld üblichen Steuersätze angezeigt.

 

Zum 01.01.2010 erfolgte für das Stadtgebiet Bergkamen eine Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 10 % auf 12 %. Trotz dieser Erhöhung liegt ein Anstieg der Anzahl der Geldspielautomaten vor, sodass keine Erdrosselungswirkung des Steuersatzes anzunehmen ist. Zusätzlich ist festzustellen, dass das durchschnittliche Einspielergebnis pro Gerät und Monat im Vergleich zu 2010 ansteigend ist. Die konkreten Werte stellen sich wie folgt dar:

 

 

Entwicklung Einspielergebnisse

 

Jahr

Spielhallen-

standorte

Anzahl Geräte

mit Geldge-winnmöglich-keit

Steuersatz

%

Einspielergebnis insgesamt

durchschnittliches Einspielergebnis pro Gerät und Monat

2009

10

240

10

   4.205.662,47 €

              1.460,30 €

2010

10

241

12

   4.420.044,87 €

              1.528,37 €

2011

10

265

12

   4.710.414,49 €

              1.481,26 €

2012

10

273

12

   3.700.083,79 €

              1.505,94 €

   (bis einschl. 09/12)

 

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen  Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sind einige begriffliche Anpassungen des Satzungstextes vorzunehmen. Die begriffliche Unterscheidung bei den Erhebungsformen zwischen der "Kartensteuer" und der "Pauschsteuer" ist aufgegeben worden. Verwaltungsgerichte haben sich immer wieder an dem Begriff "Pauschsteuer" gestört, nachdem die Besteuerung nach dem Einspielergebnis eigentliche keine pauschale Art der Besteuerung mehr darstellt (anders, als dies früher nach der Anzahl der Apparate der Fall war). Die Regelung des bisherigen § 4 entfällt somit. In einem neuen Abschnitt 2 (Bemessungsgrundlage und Steuersätze) wird jetzt unterschieden nach der Besteuerung nach Eintrittsgeldern, nach der Besteuerung nach dem Spielumsatz, nach der Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes, nach dem Einspielergebnis und nach der Roheinnahme.

 

Die bisherige Regelung § 2 Nr. 4 der Satzung entfällt ab 01.01.2013, da diese Regelung eine Befreiung von Apparaten, deren Aufstellung nach § 1 SpielV verboten ist, vorsieht. Aus Lenkungsgründen sollte bei illegal betriebenen Geräten eine Versteuerung erfolgen.

 

Der bisherige § 11 Abs. 3 der Satzung berechtigte die Stadt Bergkamen bisher voraussetzungslos Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies ist mit den maßgeblichen Vorgaben des KAG und der AO kaum zu vereinbaren, da besondere Umstände vorliegen müssen. Diese Regelung entfällt daher ab dem 01.01.2013.

 

Im Rahmen der Überarbeitung der Satzung wurden weiterhin diverse Anpassungen von Bezeichnungen vorgenommen, um eine sprachliche Richtigstellung bzw. Präzisierung zu erreichen. Aufgrund der Vielzahl der vorgenommen Änderungen ist aus Gründen einer besseren Lesbarkeit eine Neufassung des Satzungstextes (Anlage 1) erarbeitet worden. Die Änderungen wurden durch Fettdruck markiert.

 

Aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz ist die Frist zur Abgabe der jeweiligen monatlichen Steuererklärungen vereinheitlicht worden, da bisher unterschiedliche Fristen geregelt waren.

 

Insgesamt erfolgte weiterhin eine Anpassung der Gliederung des Satzungstextes an die Struktur der Mustersatzung.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

 

Zschau

StA 30

 

 

 

 

 

Roreger