Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Stadt Bergkamen (Vergnügungssteuersatzung). Die Satzung ist der
Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Sachdarstellung:
In der
Sitzung des Rates vom 27.09.2012 wurde beschlossen, dass ein Verfahren mit der
Zielsetzung eingeleitet werden soll, dass bei Klagerücknahmen eine Erhöhung des
Steuersatzes bei Spielapparaten von 12 % auf 15 % mit Wirkung vom 01.01.2013
erfolgt.
Mittlerweile
sind seitens der Kläger Klagerücknahmen erfolgt, so dass nur noch drei
Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig sind. In den
vorgenannten Fällen wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das
Insolvenzverfahren eröffnet, so dass das Verwaltungsstreitverfahren auf nicht
absehbare Zeit ausgesetzt ist.
Aus
Lenkungsgründen ist in Nordrhein-Westfalen eine Tendenz zur Erhöhung der
Vergnügungssteuersätze zu erkennen. Dieser Trend ist auch im Kreis Unna zu
verzeichnen. Die nachfolgende Tabelle beinhaltet die voraussichtlichen
Vergnügungssteuersätze:
|
Vergnügungssteuer |
|
Stadt/Gemeinde |
2012 |
geplant 2013 ff |
Bergkamen |
12 % |
15 % |
Bönen |
10 % |
10 % |
Fröndenberg |
16 % |
16 % |
Holzwickede |
10 % |
12 % |
Kamen |
12 % |
13 % |
Lünen |
12 % |
15 % |
Schwerte |
14 % |
16 % |
Selm |
10 % |
10 % |
Unna |
12 % |
15 % |
Werne |
10 % |
10 % |
Zur
Vermeidung, dass die Stadt Bergkamen zu einer „Steueroase“ für
Spielhallenbetreiber wird, ist eine Angleichung des Steuersatzes an die derzeit
im Umfeld üblichen Steuersätze angezeigt.
Zum
01.01.2010 erfolgte für das Stadtgebiet Bergkamen eine Erhöhung des
Vergnügungssteuersatzes von 10 % auf 12 %. Trotz dieser Erhöhung liegt ein
Anstieg der Anzahl der Geldspielautomaten vor, sodass keine
Erdrosselungswirkung des Steuersatzes anzunehmen ist. Zusätzlich ist
festzustellen, dass das durchschnittliche Einspielergebnis pro Gerät und Monat
im Vergleich zu 2010 ansteigend ist. Die konkreten Werte stellen sich wie folgt
dar:
Entwicklung Einspielergebnisse
Jahr |
Spielhallen- standorte |
Anzahl Geräte mit Geldge-winnmöglich-keit |
Steuersatz % |
Einspielergebnis insgesamt |
durchschnittliches
Einspielergebnis pro Gerät und Monat |
2009 |
10 |
240 |
10 |
4.205.662,47 € |
1.460,30 € |
2010 |
10 |
241 |
12 |
4.420.044,87 € |
1.528,37 € |
2011 |
10 |
265 |
12 |
4.710.414,49 € |
1.481,26 € |
2012 |
10 |
273 |
12 |
3.700.083,79 € |
1.505,94 € |
(bis einschl. 09/12)
Unter
Berücksichtigung der aktuellen
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sind einige
begriffliche Anpassungen des Satzungstextes vorzunehmen. Die begriffliche
Unterscheidung bei den Erhebungsformen zwischen der "Kartensteuer"
und der "Pauschsteuer" ist aufgegeben worden. Verwaltungsgerichte
haben sich immer wieder an dem Begriff "Pauschsteuer" gestört,
nachdem die Besteuerung nach dem Einspielergebnis eigentliche keine pauschale
Art der Besteuerung mehr darstellt (anders, als dies früher nach der Anzahl der
Apparate der Fall war). Die Regelung des bisherigen § 4 entfällt somit. In
einem neuen Abschnitt 2 (Bemessungsgrundlage und Steuersätze) wird jetzt
unterschieden nach der Besteuerung nach Eintrittsgeldern, nach der Besteuerung
nach dem Spielumsatz, nach der Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes,
nach dem Einspielergebnis und nach der Roheinnahme.
Die
bisherige Regelung § 2 Nr. 4 der Satzung entfällt ab 01.01.2013, da diese
Regelung eine Befreiung von Apparaten, deren Aufstellung nach § 1 SpielV
verboten ist, vorsieht. Aus Lenkungsgründen sollte bei illegal betriebenen
Geräten eine Versteuerung erfolgen.
Der
bisherige § 11 Abs. 3 der Satzung berechtigte die Stadt Bergkamen bisher
voraussetzungslos Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dies ist mit den
maßgeblichen Vorgaben des KAG und der AO kaum zu vereinbaren, da besondere
Umstände vorliegen müssen. Diese Regelung entfällt daher ab dem 01.01.2013.
Im
Rahmen der Überarbeitung der Satzung wurden weiterhin diverse Anpassungen von
Bezeichnungen vorgenommen, um eine sprachliche Richtigstellung bzw.
Präzisierung zu erreichen. Aufgrund der Vielzahl der vorgenommen Änderungen ist
aus Gründen einer besseren Lesbarkeit eine Neufassung des Satzungstextes
(Anlage 1) erarbeitet worden. Die Änderungen wurden durch Fettdruck markiert.
Aus
Gründen der Vereinfachung und Transparenz ist die Frist zur Abgabe der
jeweiligen monatlichen Steuererklärungen vereinheitlicht worden, da bisher
unterschiedliche Fristen geregelt waren.
Insgesamt
erfolgte weiterhin eine Anpassung der Gliederung des Satzungstextes an die
Struktur der Mustersatzung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
StA 30 Roreger |