Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umwelt, Bauen und Verkehr des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, zusätzlich zu den vom LANUV kartierten Bundes- und Landesstraßen für die L 644 (Landwehrstr.), K 9 (Häupenweg/Weddinghofer Str.), K 16 (Erich-Ollenhauer-Str./Fritz-Husemann-Str.) und die Töddinghauser Str. eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durch das Ingenieurbüro Grasy & Zanolli, Bergisch-Gladbach, zu erstellen.

Sachdarstellung:

 

 

Ausgangspunkt ist die durch den Rat der EU erlassenen Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002.

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt in §§ 47a ff BImSchG aufgenommen.

 

Folgende Maßnahmen und Fristen werden durch das Gesetz vorgegeben:

 

 

1. Lärmkartierung (gem. § 47c BImSchG)

 

Stufe I (erfolgt – s. Vorlage Drucksache 9/1311)

 

Erstellung von Lärmkarten für

·         Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern

·         Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr

·         Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 6.000 Zügen/Jahr

bis zum 30. Juni 2007

 

Als Hauptverkehrsstraßen fasst die Richtlinie Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landstraßen zusammen. Nicht erfasst werden Kreis- und Gemeindestraßen.

Die Lärmkartierung wurde vom Landesamt für Naturschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) und vom Eisenbahnbundesamt für die Haupteisenbahnstrecken durchgeführt. Die Kartierung beruht auf der rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden Verkehrslärmsituation. Berücksichtig wurden dabei die Verkehrszahlen, der Querschnitt der Straßen, der Straßenbelag, die Abstände und der angrenzenden Wohnbauung zur Straße, die Höhe der Gebäude sowie möglicherweise bereits vorhandene Lärmschutzwände und -wälle.

 

Für das Stadtgebiet Bergkamen wurden Kartierungen der Bundesautobahnen BAB 1 und BAB 2, des Bereichs der B 61 Autobahnauffahrt, der L 736 (Ostenhellweg) sowie eines Teilabschnittes der B 233 (Werner Straße) zwischen der Kreuzung Westenhellweg und der Stadtgrenze zu Werne durchgeführt (s. Anlagen 1 und 2).

Nur bei diesen Streckenabschnitte wird das o.g. Mindestverkehrsaufkommen von 6 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr erreicht bzw. überschritten.

Die Hamm-Osterfelder-Bahnlinie wurde auf Grund des geringeren Zugaufkommens als o.g. nicht kartiert.

 

Stufe II

 

Erstellung von Lärmkarten für

·         Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner

·         Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr

·         Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen/Jahr

bis zum 30. Juni 2012

 

Die Lärmkartierungen für Bundes- und Landesstraßen sind wiederum vom LANUV durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind derzeit im Intranet des LANUV für die Kommunen in NRW einsehbar.

Für den Bereich Bergkamen wurden die B 61 (Lüner Straße) und die B 233 (Werner Straße) in ihrem gesamten Streckenabschnitt innerhalb des Stadtgebietes, sowie die

L 736 (Westen-/Ostenhellweg) und die L 821 (Jahnstraße) in Teilabschnitten entsprechend des o.g. Verkehrsaufkommens von mehr als 3 Mio Kraftfahrzeugen/Jahr kartiert

(s. Anlage 3 a u. b).

Die Lärmkartierungen wie in Anlage 3 dargestellt werden vom LANUV ab dem 21.09.2012 im Internetportal "Umgebungslärm NRW" veröffentlicht.

 

Ausgehend von den Lärmkartierungen werden durch Umgebungslärm betroffene Wohn- und Siedlungsbereiche ermittelt. Entsprechend der Richtlinie und dem Landesumweltministerium gelten Wohnbereich als betroffen, wenn die Lärmbelastung bestimmte Auslösewerte übersteigt. Diese Auslösewerte liegen bei

tagsüber 70 dB(A) und

nachts 60 dB(A)

und sind in den Lärmkarten durch eine gelbe Linie gekennzeichnet (s. Anlage 4 a-c "Ausschnitte Tageslärm").

 

Analog zu den Tageszeiten wurde bei der Lärmkartierung auch die nächtliche Lärmbelastung entlang der kartierten Bundes- und Landesstraßen erfasst (vgl. Anlage 3 a und b).

 

 

Für die ermittelten Wohn- und Siedlungsbereiche sind von den Kommunen sog.

Lärmaktionspläne mit dem Ziel der Lärmminderung aufzustellen.

 

für Stufe I bis zum 18. Juli 2008 (ist erfolgt)

 

Aufstellung von Lärmaktionsplänen bei Konfliktsituationen in

Ballungsräumen mit mehr als 250.000 Einwohnern

Hauptverkehrsstraßen (> 6 Mio. Fahrzeuge/a)

Haupteisenbahnstrecken (> 60.000 Züge/a)

 

für Stufe II bis zum 18. Juli 2013

 

Aufstellung von Lärmaktionsplänen für

sämtliche Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,

Hauptverkehrsstraßen (> 3 Mio. Fahrzeuge/a)

Haupteisenbahnstrecken (> 30.000 Züge/a)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Lärmaktionspläne (gem. § 47d BImSchG)

 

Zur Vereinheitlichung der Verfahrensweise bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen hat das MUNLV am 07.02.2008 einen entsprechenden Runderlaß veröffentlicht.

Nach Auskunft des MUNLV haben die von den Gemeinden bei Überschreitung des Auslösewertes zu erstellenden Lärmaktionspläne und die nach BImSchG zu treffenden Maßnahmen eines Lärmaktionsplanes den rechtlichen Stellenwert einer Verwaltungsvorschrift, stellen aber keine Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Maßnahmen dar, d.h. der Bürger kann aus § 47 d BImSchG keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.

 

Nach dem RdErl. kann im Einzelfall die Lärmaktionsplanung bei keinen oder nur geringen Betroffenheiten mit der Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.

 

Für Bergkamen waren in der Stufe I lediglich Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeugen/Jahr zu kartieren und Lärmbetroffenheiten rechnerisch zu ermitteln. Auf Grund der Lage der zu kartierenden Straßen ist nur im Bereich der Werner Straße zwischen der Kreuzung Westenhellweg und der Stadtgrenze zu Werne eine geringe Betroffenheit von Wohngebäuden ermittelt worden (s. Anlage 2). Insgesamt handelt es sich dabei um vier Wohnhäuser auf der östlichen Straßenseite. Für diesen Bereich ist zwar ein sog. Lärmaktionsplan erstellt worden, der allerdings auf Grund der Lage, der Länge des Streckenabschnittes und der Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßen NRW als Baulastträger mit dem Ergebnis abgeschlossen wurde, dass derzeit keine aktiven Lärmminderungsmaßnahmen am Straßenkörper realisierbar sind.

 

 

In Stufe II der Lärmkartierung sind vom LANUV die das Stadtgebiet querenden Bundes- und Landesstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio Fahrzeugen, entspricht einem durchschnittlichen Tagesverkehrs von 8.000 Fahrzeugen, rechnerisch auf Umgebungslärm untersucht und kartiert worden. Die Kartierung umfasst die B 61 Lüner Str., B 233 Werner Str. sowie Teilstücke der L 736 Westen-/Ostenhellweg und L 821 Jahnstr. (s. Anlage 3a und b). Die Kartierung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben nur für Bundes- und Landesstraße.

Für diese vom LANUV untersuchten Streckenabschnitte sind seitens der Stadt Lärmaktionspläne aufzustellen und mögliche Lärmminderungsmaßnahmen durch diese Lärmaktionspläne zu ermitteln.

 

Weil der durchschnittliche Tagesverkehr auf der L 664 Landwehrstr. lt. Verkehrszählung unterhalb des Mindestaufkommens von 8.000 Fahrzeugen/Tag liegt, ist keine Kartierung durch das LANUV gem. der Umgebungslärm-Richtlinie erfolgt.

 

Da eine Lärmkartierung der Kreis- und Gemeindestraßen nicht von der Richtlinie gefordert wird, wurden

·         die K 16 Rotherbachstr./Erich-Ollenhauer-Str./ Fritz-Husemann-Str. (bis zu 13.718 Fahrzeugen/Tag)

·         die K 9 Buckenstr./Häupenweg/Weddinghofer Str. (bis zu 7.156 Fahrzeugen/Tag im Bereich des Häupenwegs)

·         die Töddinghauser Str. als Gemeindestraße

nicht erfasst. 

 

Die Entscheidung über eine rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms und die Kartierung der durch den Verkehrslärm betroffenen Wohnbereiche ist der Kommune seitens der Umgebungslärm-Richtlinie überlassen.  

Im Hinblick auf die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen und der Abwägung, ob an Kreis- und Gemeindestraßen vergleichbare Lärmbeeinträchtigungen wie an Bundes- und Landesstraßen auftreten, sollten zumindest die o.g. Straßen in eine von der Stadt zu beauftragende Lärmkartierung mit einbezogen werden.

 

 

Bestandteile eines Lärmaktionsplanes gem. Umgebungslärm-Richtlinie sind

 

·         die Darstellung der Lärmquelle, im Fall Bergkamen Kraftfahrzeug-Verkehrslärm

·         die Darstellung der vom Verkehrslärm betroffenen Wohnbereiche und die betroffene Personenzahl

·         Information der Öffentlichkeit über die Lärmkartierung und deren Egebnisse

·         Prüfung der lt. Richtlinie möglichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung

·         Prüfung bautechnischer Maßnahmen zur Lärmreduzierung durch den Straßenbaulastträger

·         Einbindung der Straßenbaulastträger in die Beurteilung der Lärmbelastung und Abstimmung möglicher Maßnahmen zur Lärmreduzierung

·         Festschreibung der sich aus der Prüfung ergebenden geeigneten Maßnahmen

·         Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung möglicher Lärmminderungsmaßnahmen

 

 

Für die Durchführung der Lärmkartierung (rechnerische Ermittlung der Lärmsituation an Kreis- und Gemeindestraßen) sowie die Erstellung von Lärmaktionsplänen für die vom Verkehrslärm betroffenen Siedlungsbereiche sollte ein entsprechendes Planungs- bzw. Ingenieurbüro beauftragt werden. Angebote von drei mit der Erstellung von Kartierungen und Aktionsplänen bereits in der Stufe I von anderen Kommunen beauftragten Büros liegen vor.

 

Die Angebotspreise der drei Büros liegen bei

 

·         a) Ingenieurbüro Grasy & Zanolli, Bergisch-Gladbach                  19.159,- € brutto

·         b) Planungsbüro Richter-Richard, Aachen                  19.850,- € brutto

·         c) Lärmkontor GmbH, Hamburg/Herzogenrath                  28.882,- € brutto 

 

Den drei Büros wurden identische Informationen über den Stand der Lärmkartierung des LANUV sowie für die zusätzliche Kartierung von Kreis- und Gemeindestraßen zur Verfügung gestellt. Ferner wurden alle aufgefordert, bei der Angebotsstellung die Mitarbeit bei der Erstellung der Lärmaktionspläne sowohl für die vom LANUV als auch die von den Büros zu kartierenden Straßenabschnitte und die Beteiligung/Koordination der lt. Richtlinie erforderlichen Öffentlichkeitsarbeit bei der Lärmaktionsplanung zu berücksichtigen.    

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 4 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Technischer Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Boden

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch