Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Umwelt, Bauen und Verkehr des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage
der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, zusätzlich zu den vom LANUV
kartierten Bundes- und Landesstraßen für die L 644 (Landwehrstr.), K 9
(Häupenweg/Weddinghofer Str.), K 16 (Erich-Ollenhauer-Str./Fritz-Husemann-Str.)
und die Töddinghauser Str. eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durch das
Ingenieurbüro Grasy & Zanolli, Bergisch-Gladbach, zu erstellen.
Sachdarstellung:
Ausgangspunkt ist die durch den Rat der
EU erlassenen Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm vom 25. Juni 2002.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der
EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.
Juni 2005 wurde die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt in §§ 47a ff
BImSchG aufgenommen.
Folgende Maßnahmen und Fristen werden
durch das Gesetz vorgegeben:
1. Lärmkartierung (gem. § 47c BImSchG)
Stufe I (erfolgt – s. Vorlage
Drucksache 9/1311)
Erstellung von Lärmkarten für
·
Ballungsräume mit mehr als 250.000
Einwohnern
·
Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6
Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr
·
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als
6.000 Zügen/Jahr
bis zum 30. Juni 2007
Als Hauptverkehrsstraßen fasst die
Richtlinie Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landstraßen zusammen. Nicht
erfasst werden Kreis- und Gemeindestraßen.
Die Lärmkartierung wurde vom Landesamt
für Naturschutz, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) und vom
Eisenbahnbundesamt für die Haupteisenbahnstrecken durchgeführt. Die Kartierung
beruht auf der rechnerischen Ermittlung der zu erwartenden
Verkehrslärmsituation. Berücksichtig wurden dabei die Verkehrszahlen, der
Querschnitt der Straßen, der Straßenbelag, die Abstände und der angrenzenden
Wohnbauung zur Straße, die Höhe der Gebäude sowie möglicherweise bereits
vorhandene Lärmschutzwände und -wälle.
Für das Stadtgebiet Bergkamen wurden
Kartierungen der Bundesautobahnen BAB 1 und BAB 2, des Bereichs
der B 61 Autobahnauffahrt, der L 736 (Ostenhellweg) sowie eines Teilabschnittes
der B 233 (Werner Straße) zwischen der Kreuzung Westenhellweg und der
Stadtgrenze zu Werne durchgeführt (s. Anlagen 1 und 2).
Nur bei diesen Streckenabschnitte wird
das o.g. Mindestverkehrsaufkommen von 6 Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr erreicht bzw.
überschritten.
Die Hamm-Osterfelder-Bahnlinie wurde auf
Grund des geringeren Zugaufkommens als o.g. nicht kartiert.
Stufe II
Erstellung von Lärmkarten für
·
Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohner
·
Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3
Mio. Kraftfahrzeugen/Jahr
·
Haupteisenbahnstrecken mit mehr als
30.000 Zügen/Jahr
bis zum 30. Juni 2012
Die Lärmkartierungen für Bundes- und
Landesstraßen sind wiederum vom LANUV durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind
derzeit im Intranet des LANUV für die Kommunen in NRW einsehbar.
Für den Bereich Bergkamen wurden die B
61 (Lüner Straße) und die B 233 (Werner Straße) in ihrem gesamten
Streckenabschnitt innerhalb des Stadtgebietes, sowie die
L 736 (Westen-/Ostenhellweg) und die L 821 (Jahnstraße) in
Teilabschnitten entsprechend des o.g. Verkehrsaufkommens von mehr als 3 Mio
Kraftfahrzeugen/Jahr kartiert
(s. Anlage 3 a u. b).
Die Lärmkartierungen wie in Anlage 3
dargestellt werden vom LANUV ab dem 21.09.2012 im Internetportal
"Umgebungslärm NRW" veröffentlicht.
Ausgehend von den Lärmkartierungen
werden durch Umgebungslärm betroffene Wohn- und Siedlungsbereiche ermittelt.
Entsprechend der Richtlinie und dem Landesumweltministerium gelten Wohnbereich
als betroffen, wenn die Lärmbelastung bestimmte Auslösewerte übersteigt.
Diese Auslösewerte liegen bei
tagsüber 70 dB(A) und
nachts 60 dB(A)
und sind in den Lärmkarten durch eine
gelbe Linie gekennzeichnet (s. Anlage 4 a-c "Ausschnitte
Tageslärm").
Analog zu den Tageszeiten wurde bei der
Lärmkartierung auch die nächtliche Lärmbelastung entlang der kartierten Bundes-
und Landesstraßen erfasst (vgl. Anlage 3
a und b).
Für die ermittelten Wohn- und
Siedlungsbereiche sind von den Kommunen sog.
Lärmaktionspläne mit dem Ziel der Lärmminderung aufzustellen.
für Stufe I bis zum 18. Juli
2008 (ist erfolgt)
Aufstellung von Lärmaktionsplänen
bei Konfliktsituationen in
Ballungsräumen mit mehr als 250.000
Einwohnern
Hauptverkehrsstraßen (> 6 Mio.
Fahrzeuge/a)
Haupteisenbahnstrecken (> 60.000
Züge/a)
für Stufe II bis zum 18. Juli
2013
Aufstellung von Lärmaktionsplänen
für
sämtliche Ballungsräume mit mehr
als 100.000 Einwohnern,
Hauptverkehrsstraßen (> 3 Mio.
Fahrzeuge/a)
Haupteisenbahnstrecken (> 30.000
Züge/a)
2. Lärmaktionspläne (gem. § 47d BImSchG)
Zur Vereinheitlichung der
Verfahrensweise bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen hat das MUNLV am
07.02.2008 einen entsprechenden Runderlaß veröffentlicht.
Nach Auskunft des MUNLV haben die von
den Gemeinden bei Überschreitung des Auslösewertes zu erstellenden
Lärmaktionspläne und die nach BImSchG zu treffenden Maßnahmen eines Lärmaktionsplanes
den rechtlichen Stellenwert einer Verwaltungsvorschrift, stellen aber keine
Rechtsgrundlage zur Umsetzung der Maßnahmen dar, d.h. der Bürger kann aus § 47
d BImSchG keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung von Maßnahmen ableiten.
Nach dem RdErl. kann im Einzelfall
die Lärmaktionsplanung bei keinen oder nur geringen Betroffenheiten mit der
Bewertung der Lärmsituation abgeschlossen werden.
Für Bergkamen waren in der Stufe I
lediglich Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Fahrzeugen/Jahr
zu kartieren und Lärmbetroffenheiten rechnerisch zu ermitteln. Auf Grund der
Lage der zu kartierenden Straßen ist nur im Bereich der Werner Straße zwischen
der Kreuzung Westenhellweg und der Stadtgrenze zu Werne eine geringe
Betroffenheit von Wohngebäuden ermittelt worden (s. Anlage 2). Insgesamt
handelt es sich dabei um vier Wohnhäuser auf der östlichen Straßenseite. Für
diesen Bereich ist zwar ein sog. Lärmaktionsplan erstellt worden, der
allerdings auf Grund der Lage, der Länge des Streckenabschnittes und der
Zuständigkeit des Landesbetriebes Straßen NRW als Baulastträger mit dem
Ergebnis abgeschlossen wurde, dass derzeit keine aktiven
Lärmminderungsmaßnahmen am Straßenkörper realisierbar sind.
In Stufe II der Lärmkartierung
sind vom LANUV die das Stadtgebiet querenden Bundes- und Landesstraßen mit
einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio Fahrzeugen, entspricht einem durchschnittlichen
Tagesverkehrs von 8.000 Fahrzeugen, rechnerisch auf Umgebungslärm
untersucht und kartiert worden. Die Kartierung umfasst die B 61 Lüner Str.,
B 233 Werner Str. sowie Teilstücke der L 736 Westen-/Ostenhellweg und L 821
Jahnstr. (s. Anlage 3a und b). Die Kartierung erfolgte entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben nur für Bundes- und Landesstraße.
Für diese vom LANUV untersuchten Streckenabschnitte
sind seitens der Stadt Lärmaktionspläne aufzustellen und mögliche
Lärmminderungsmaßnahmen durch diese Lärmaktionspläne zu ermitteln.
Weil der durchschnittliche Tagesverkehr
auf der L 664 Landwehrstr. lt. Verkehrszählung unterhalb des Mindestaufkommens
von 8.000 Fahrzeugen/Tag liegt, ist keine Kartierung durch das LANUV gem.
der Umgebungslärm-Richtlinie erfolgt.
Da eine Lärmkartierung der Kreis- und
Gemeindestraßen nicht von der Richtlinie gefordert wird, wurden
·
die K 16 Rotherbachstr./Erich-Ollenhauer-Str./
Fritz-Husemann-Str. (bis zu 13.718 Fahrzeugen/Tag)
·
die K 9
Buckenstr./Häupenweg/Weddinghofer Str. (bis zu 7.156 Fahrzeugen/Tag im Bereich
des Häupenwegs)
·
die Töddinghauser Str. als
Gemeindestraße
nicht erfasst.
Die Entscheidung über eine rechnerische
Ermittlung des Verkehrslärms und die Kartierung der durch den Verkehrslärm
betroffenen Wohnbereiche ist der Kommune seitens der Umgebungslärm-Richtlinie
überlassen.
Im Hinblick auf die erforderliche
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung von Lärmaktionsplänen und der
Abwägung, ob an Kreis- und Gemeindestraßen vergleichbare
Lärmbeeinträchtigungen wie an Bundes- und Landesstraßen auftreten, sollten
zumindest die o.g. Straßen in eine von der Stadt zu beauftragende
Lärmkartierung mit einbezogen werden.
Bestandteile eines
Lärmaktionsplanes gem. Umgebungslärm-Richtlinie sind
·
die Darstellung der Lärmquelle, im
Fall Bergkamen Kraftfahrzeug-Verkehrslärm
·
die Darstellung der vom
Verkehrslärm betroffenen Wohnbereiche und die betroffene Personenzahl
·
Information der Öffentlichkeit über
die Lärmkartierung und deren Egebnisse
·
Prüfung der lt. Richtlinie
möglichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Lärmreduzierung
·
Prüfung bautechnischer Maßnahmen
zur Lärmreduzierung durch den Straßenbaulastträger
·
Einbindung der Straßenbaulastträger
in die Beurteilung der Lärmbelastung und Abstimmung möglicher Maßnahmen zur
Lärmreduzierung
·
Festschreibung der sich aus der
Prüfung ergebenden geeigneten Maßnahmen
·
Beteiligung der Öffentlichkeit bei
der Erarbeitung möglicher Lärmminderungsmaßnahmen
Für die Durchführung der Lärmkartierung
(rechnerische Ermittlung der Lärmsituation an Kreis- und Gemeindestraßen) sowie
die Erstellung von Lärmaktionsplänen für die vom Verkehrslärm betroffenen
Siedlungsbereiche sollte ein entsprechendes Planungs- bzw. Ingenieurbüro
beauftragt werden. Angebote von drei mit der Erstellung von Kartierungen und
Aktionsplänen bereits in der Stufe I von anderen Kommunen beauftragten Büros
liegen vor.
Die Angebotspreise der drei Büros liegen
bei
·
a) Ingenieurbüro Grasy &
Zanolli, Bergisch-Gladbach 19.159,-
€ brutto
·
b) Planungsbüro Richter-Richard,
Aachen 19.850,- €
brutto
·
c) Lärmkontor GmbH,
Hamburg/Herzogenrath 28.882,-
€ brutto
Den drei Büros
wurden identische Informationen über den Stand der Lärmkartierung des LANUV
sowie für die zusätzliche Kartierung von Kreis- und Gemeindestraßen zur
Verfügung gestellt. Ferner wurden alle aufgefordert, bei der Angebotsstellung
die Mitarbeit bei der Erstellung der Lärmaktionspläne sowohl für die vom LANUV
als auch die von den Büros zu kartierenden Straßenabschnitte und die
Beteiligung/Koordination der lt. Richtlinie erforderlichen
Öffentlichkeitsarbeit bei der Lärmaktionsplanung zu berücksichtigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
4 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Technischer
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Busch |
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