Betreff
Einführung eines 80 Liter-Restmüllgefäßes durch den EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) zum 01.01.2013
Vorlage
10/0959
Aktenzeichen
70.20.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, zum 01.01.2013 ein 80 Liter Restmüllgefäß einzuführen; das Ausschreibungsverfahren ist durch den EntsorgungsBetriebBergkamen rechtzeitig vorzunehmen, sodass Gefäße zum vorgenannten Datum zur Verfügung stehen. Die Kosten sind in die Gebührenkalkulation Abfall und im Wirtschaftsplan für den EBB für das Jahr 2013 aufzu­nehmen.

 

 

Sachdarstellung:

 

Der EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) verfügt zur Zeit über folgende Behälter­größen:

 

-          60 Liter

-          120 Liter

-          240 Liter

-          1.100 Liter (für Großwohnanlagen)

Die v. g. Behältergrößen werden für Restmüll und Biomüll vorgehalten; für den Bereich der Abfuhr von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) werden für Privat­haushalte 240 Liter Gefäße und für Großwohnanlagen 1.100 Liter Vierrad-Gefäße bereitgehalten.

 

Die Wertstofftonnen im Stadtgebiet Bergkamen gehören eigentumsrechtlich der kreiseigenen Abfallgesellschaft GWA; diese werden in den Größen 120, 240 und 1.100 Liter angeboten.

 

Die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2010 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006 sieht im § 12 Abs. 1 ein Pflichtrestmüllvolumen von zehn Liter pro Ein­wohner und Woche vor. Dieses ist rechnerisch nachgewiesen; aufgrund der Restab­fallmengen in Bezug zu den Einwohnerzahlen wäre ein Pflichtrestmüllvolumen von 15,14 Liter pro Woche und Einwohner belegbar (siehe Anlage). Insofern ist das geforderte Pflichtrestmüllvolumen von 10 Liter pro Woche und Einwohner bereits eine Besserstellung für den Gebührenzahler.

 

Eine problematische Situation stellt sich für den EBB und den anderen beteiligten Stellen im Rathaus (Bürgerbüro, Steueramt, Umweltbereich des Planungsamtes) bei Haushalten mit vier Personen dar. Diese hätten gemäß der vorgenannten Satzung ein Pflicht­restmüllvolumen von 80 Liter bei 14-tägiger Abfuhr vorzuhalten. Da sich ein Abfall­gefäß dieser Größe bisher nicht im Bestand des EBB befindet stellt der Verweis der Gebührenzahler auf das vorhandene 120 Liter Restmüllgefäß eine subjektive Gerechtig­keitslücke dar. Seitens der Betroffenen wird nachvollziehbar argumentiert, dass dem Gebührenzahler faktisch 40 Liter Mehrvolumen gegenüber dem Mindestvolumen gemäß Satzung zwingend abverlangt wird.

 

Fast alle Kommunen im Kreis Unna, u. a. die Nachbargemeinden Kamen, Werne und Lünen, verfügen über 80 Liter Restmüllgefäße.

 

Aufgrund der dortigen Erfahrungswerte wird mit einem Bedarf von rd. 4.000 Stück

80 Liter Restmüllgefäßen kalkuliert.


 

Aufgrund der bisherigen Ausschreibungsergebnisse bei 60/120 Liter Restmüll­ge­fäßen ergibt sich rein rechnerisch ein Gesamtfinanzbedarf von ca. 88.600 Euro Brutto. Finanztechnisch werden diese auf einen Abschreibungszeitraum von 10 Jahren verteilt, sodass eine jährliche Belastung von 8.860 Euro für den Betrieb entsteht. Für die Gebührenkalkulation Abfall ergibt sich für das Jahr 2013 eine Betrag von rd. 11.500 Euro (Kalkulatorische Kosten). Bei diesen Summen handelt es sich nicht um eine echte Mehrbelastung, da Ersatzbeschaffungen in 60 bzw. 120 Liter Restmüllgefäßen dementsprechend in den Folgejahren entfallen bzw. deutlich reduziert werden können.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Die Betriebsleitung EBB

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter EBB u. Techn. Beigeordneter

 

 

Stellv. Betriebsleiter EBB

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Name