Betreff
Besteuerung bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit
Vorlage
10/0955
Aktenzeichen
20.40
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Der Rat hat auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (vormals Grüne/GAL) die Verwaltung mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2012/13, TOP 25, am 15.12.2011 beauftragt, eine qualifizierte Vorlage über die maximal zulässige Besteuerung bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit zu erstellen.

 

Seit dem 01.01.2010 beläuft sich der entsprechende Steuersatz auf 12 % des Einspielergebnisses.

 

Im Haushaltsplan 2012 sind 510.000,00 € als Einnahme veranschlagt. Im Haushaltssicherungskonzept ist bei 2016 keine Erhöhung vorgesehen.

 

Die Belastungshöhe ist in den gesetzlichen Regelungen nicht näher konkretisiert worden. Durch das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung kommt dem Satzungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (Auswahl des Steuergegenstandes, Bestimmung des Steuersatzes und Steuermaßstabes, BvR 2384/08). In jedem Falle muss der Satzungsgeber das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wahren, so dass aus weiteren, höherrangigen Regelungen eine bestimmte Belastungsgrenze nicht abgeleitet werden kann.

 

Der Städte- und Gemeindebund NRW gibt keine konkrete Empfehlung zur prozentualen Höhe der Vergnügungssteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit aus. Es wird geraten, im Korridor zwischen 11 % und 15 % zu bleiben, da die erdrosselnde Wirkung zu berücksichtigen ist.

 

Somit stellt sich die Frage, welche Maßstäbe von den Gerichten an die Belastungshöhe geknüpft werden. In seiner Entscheidung vom 15.11.2010 legte das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 14a A2292/09) fest, dass es selbst eine Besteuerung in Höhe von 19 % nicht für rechtswidrig hält. Dabei bestätigt das Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster von 19.08.2009 (Az.: 9 K 1148/07). Eine mögliche Erhöhung des Steuersatzes auf 19 % steht immer unter dem Vorbehalt, dass möglicherweise von den Aufstellern der Nachweis geführt werden kann, dass sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert habe. Eine gerichtliche Entscheidung, nach der ein Steuersatz von 19 % grundsätzlich als zulässig angesehen werden kann, ist nicht bekannt.

 

Eine Erhöhung auf 19 % würde zu einem Anstieg der Steuerbelastung um fast 60 % (297.000,00 €) führen, so dass eine Erdrosselung anzunehmen ist. Im Jahr 2012 wurde bereits für zwei Automatenaufsteller ein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

 

Die offene Forderung der Stadt beträgt 330.000,00 € und wird zur Insolvenztabelle angemeldet.

 

Im Hinblick auf die noch weiterhin fünf anhängigen Klageverfahren im Bereich der Vergnügungssteuer ist eine Erhöhung des Steuersatzes für das Stadtgebiet Bergkamen zurzeit nicht angezeigt.

 

Ein interkommunaler Vergleich auf Kreisebene stellt sich wie folgt dar:

 

 

Stadt / Gemeinde

Steuersatz

Bergkamen

12 %

Bönen

10 %

Fröndenberg

16 %

Holzwickede

10 %

Kamen

12 %

Lünen

12 %

Schwerte

14 %

Selm

10 %

Unna

12 %

Werne

10 %

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Zschau