Beschlussvorschlag:
Der
Rat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Der
Rat hat auf Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (vormals Grüne/GAL) die
Verwaltung mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für die
Haushaltsjahre 2012/13, TOP 25, am 15.12.2011 beauftragt, eine qualifizierte
Vorlage über die maximal zulässige Besteuerung bei Spielapparaten mit
Gewinnmöglichkeit zu erstellen.
Seit
dem 01.01.2010 beläuft sich der entsprechende Steuersatz auf 12 % des
Einspielergebnisses.
Im
Haushaltsplan 2012 sind 510.000,00 € als Einnahme veranschlagt. Im
Haushaltssicherungskonzept ist bei 2016 keine Erhöhung vorgesehen.
Die
Belastungshöhe ist in den gesetzlichen Regelungen nicht näher konkretisiert
worden. Durch das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung kommt dem Satzungsgeber
ein weiter Entscheidungsspielraum zu (Auswahl des Steuergegenstandes,
Bestimmung des Steuersatzes und Steuermaßstabes, BvR 2384/08). In jedem Falle
muss der Satzungsgeber das Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wahren,
so dass aus weiteren, höherrangigen Regelungen eine bestimmte Belastungsgrenze
nicht abgeleitet werden kann.
Der
Städte- und Gemeindebund NRW gibt keine konkrete Empfehlung zur prozentualen
Höhe der Vergnügungssteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit aus. Es wird
geraten, im Korridor zwischen 11 % und 15 % zu bleiben, da die erdrosselnde
Wirkung zu berücksichtigen ist.
Somit
stellt sich die Frage, welche Maßstäbe von den Gerichten an die Belastungshöhe
geknüpft werden. In seiner Entscheidung vom 15.11.2010 legte das Oberverwaltungsgericht
Münster (Az.: 14a A2292/09) fest, dass es selbst eine Besteuerung in Höhe von
19 % nicht für rechtswidrig hält. Dabei bestätigt das Gericht ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Münster von 19.08.2009 (Az.: 9 K 1148/07). Eine mögliche
Erhöhung des Steuersatzes auf 19 % steht immer unter dem Vorbehalt, dass
möglicherweise von den Aufstellern der Nachweis geführt werden kann, dass sich
die wirtschaftliche Situation verschlechtert habe. Eine gerichtliche
Entscheidung, nach der ein Steuersatz von 19 % grundsätzlich als zulässig
angesehen werden kann, ist nicht bekannt.
Eine
Erhöhung auf 19 % würde zu einem Anstieg der Steuerbelastung um fast 60 %
(297.000,00 €) führen, so dass eine Erdrosselung anzunehmen ist. Im Jahr 2012
wurde bereits für zwei Automatenaufsteller ein Insolvenzverfahren wegen
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Die
offene Forderung der Stadt beträgt 330.000,00 € und wird zur Insolvenztabelle
angemeldet.
Im
Hinblick auf die noch weiterhin fünf anhängigen Klageverfahren im Bereich der
Vergnügungssteuer ist eine Erhöhung des Steuersatzes für das Stadtgebiet
Bergkamen zurzeit nicht angezeigt.
Ein
interkommunaler Vergleich auf Kreisebene stellt sich wie folgt dar:
Stadt / Gemeinde |
Steuersatz |
Bergkamen |
12
% |
Bönen |
10
% |
Fröndenberg |
16
% |
Holzwickede |
10
% |
Kamen |
12
% |
Lünen |
12
% |
Schwerte |
14
% |
Selm |
10
% |
Unna |
12
% |
Werne |
10
% |
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
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