Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt folgende Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel:
- Es wird begrüßt, dass mit dem
vorliegenden Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel die Einzelhandelsansiedlung nach Wegfall der
bisherigen Regelungen wieder landesweit gesteuert werden soll. Besonders
wichtig ist dabei die Stärkung der Zentren und die Verhinderung
großflächiger, unsachgemäßer Einzelhandelsentwicklungen, wie etwa von
Factory Outlet Centern oder überdimensionierten Möbelhausstandorten.
- Auch vor dem Hintergrund der
Situation in Bergkamen wird befürwortet, dass über die Regelungen des Ziel
2 nun auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sind, um
eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. Die Kommunen
erhalten so mehr Spielraum, die heute marktgängigen Betriebsformen an
Stellen anzusiedeln, an denen Investoren nicht zur Ansiedlung von
kleineren Versorgungsbetrieben bereit waren. Es fehlt allerdings eine
Definition, wie die wesentliche
Beeinträchtigung für die zentralen Versorgungsbereiche gemessen wird,
die es auszuschließen gilt.
- Bei Ziel 7 (Überplanung von
vorhandenen Standorten) sollte in der Formulierung das Wort
„ausnahmsweise“ gestrichen werden. Um eine größere Sicherheit für
Investitionen am Standort zu erhalten und die Marktanpassung der Betriebe
zu ermöglichen, sollten geringfügige Erweiterungen generell zulässig sein.
- Mit Ziel 8 soll erreicht werden,
mehrere kleinflächige Einzelhandelsbetriebe in ihren Auswirkungen als
Agglomeration wie ein großflächiger Betrieb zu betrachten. Der damit
verfolgte Zentrenschutz ist erstrebenswert. Es fehlt aber eine Definition,
wie sich die Zentrenschädlichkeit von Einzelhandelsagglomerationen
bemisst.
- Insgesamt wird empfohlen, deutlicher
zu formulieren, welche der Ziele und Grundsätze auf die Neuansiedlung
abzielen und welche Regelungen für den Bestand und die Überplanung
vorhandener Standorte Anwendung finden soll. Außerdem enthält der LEP
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel einige unbestimmte
Rechtsbegriffe (z. B. „wesentliche Beeinträchtigung“, „geringfügige
Erweiterung“, „zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen“), die
definiert werden sollten.
Sachdarstellung:
Am 17. April 2012 hat die Landesregierung
den Entwurf für einen sachlichen Teilplan des Landesentwicklungsplans (LEP NRW)
zum Thema großflächiger Einzelhandel beschlossen. Großflächig sind
Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
(BauNVO), deren Verkaufsfläche bei 800 und mehr Quadratmetern liegt.
Der Teilplan Einzelhandel soll nach
seinem Beschluss eine eigenständige Ergänzung zum bestehenden
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) und dem LEP NRW „Schutz
vor Fluglärm“ sein und damit den zusammenfassenden, überörtlichen und
fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) bilden. Der LEP Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel zielt darauf ab, die im Raumordnungsgesetz
festgelegten Grundsätze zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte
und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den
großflächigen Einzelhandel zu konkretisieren und dadurch die Zentren zu
stärken.
Der Teilplan wurde nunmehr in einem Beteiligungsverfahren den Fachinstitutionen
und den Kommunen in NRW zur Stellungnahme vorgelegt.
Bisherige Regelungen
In Nordrhein-Westfalen war die Steuerung
großflächiger Einzelhandelsbetriebe bisher im Landesentwicklungsprogramm LEPro,
§ 24a geregelt. Diesen Regelungen ist jedoch gerichtlich bereits im April
2010 ihr Zielcharakter und die damit verbundene Nicht-Abwägbarkeit aberkannt
worden, sodass ihre Verbindlichkeit deutlich geschwächt war. Zum 31. Dezember
2011 lief schließlich das Landesentwicklungsprogramm aus, sodass es
zwischenzeitlich keine verbindlichen Steuerungsmöglichkeiten für großflächige
Einzelhandelsbetriebe mehr gab.
Hinweise zum Umgang mit den großflächigen
Einzelhandelsbetrieben bietet derzeit nur noch der Einzelhandelserlass NRW, dem
jedoch mit dem Verlust des § 24a LEPro eine rechtliche Grundlage ebenfalls
weitestgehend entzogen ist.
Aktuelle Tendenzen im Einzelhandel
Die Einzelhandelslandschaft hat sich in
den vergangenen Jahren derart gewandelt, dass verbindliche Regelungen und
Steuerungsmechanismen unerlässlich geworden sind, um eine angemessene
Versorgung der Bevölkerung gewährleisten zu können. Wesentliche Aspekte, die in
Bezug auf den Einzelhandel derzeit und künftig besondere Beachtung verdienen
sind:
·
Demografischer
Wandel:
Die Bevölkerung wird immer älter und erfordert damit eine
Einzelhandelsstruktur, die auch auf die nicht (mehr) mobilen
Bevölkerungsgruppen ausgerichtet ist, d. h. wohnortnah und barrierefrei.
·
Stagnieren
bzw. sinkende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-Ausgaben bei wachsender
Gesamtverkaufsfläche
Wachsende Energie- und allgemeine Lebenshaltungskosten lassen den Anteil der
Ausgaben für den privaten Konsum sinken. Die weitere Schaffung von
Verkaufsfläche führt dazu, dass sich die geringeren Ausgaben auf mehr Betriebe
und mehr Verkaufsfläche verteilen. Die Rentabilität im Einzelhandel sinkt und
zwar oft auf Kosten kleinerer Betriebe und der – verhältnismäßig teureren –
Innenstadtlagen.
·
Veränderungen
in der Betriebsstruktur des Einzelhandels
Zunehmend bieten Einzelhandelsbetriebe neben nahversorgungsrelevanten
Sortimenten (Lebensmittel. Drogerieartikel) auch zentrenrelevante
Randsortimente (Haushaltswaren, Bekleidung) an. Je nach Lage der Betriebe und
Umfang des Angebots stellen diese Betriebe eine Konkurrenz zu innerstädtisch
angesiedelten Betrieben dar.
·
Zentrenrelevante
Sortimente außerhalb der Zentren; neue Betriebsformen
Die großflächigen Einzelhandelbetriebe, die umfassend auch zentrenrelevante
Sortimente „auf der grünen Wiese“ anbieten, führen zu einer Schwächung der
Zentren, da hier die Erreichbarkeit und die Parkmöglichkeiten häufig deutlich
schlechter sind.
Als ein Segment dieser Anbieter sind in NRW derzeit mehrere so genannte Factory-Outlet-Center
(FOC) in der Diskussion. An gut erreichbaren Standorten (Autobahnnähe, großer
Einzugsbereich) außerhalb der Innenstädte sollen Einkaufszentren mit mehreren
tausend Quadratmetern Verkaufsfläche entstehen, in denen in kleinen Geschäften an
so genannten Malls (Einkaufsstraßen) vor allem Bekleidung aus
Vorjahreskollektionen, Überschussproduktion oder Zweite-Wahl-Artikel angeboten
werden. Trotz dieser speziellen Sortimente können negative Auswirkungen auf die
Innenstädte nicht ausgeschlossen werden.
Insbesondere die Ansiedlung von
großflächigem Einzelhandel an nur mit dem Kfz erreichbaren Standorten wird auf
Dauer zu einem Verlust der fußläufig erreichbaren kleineren
Einzelhandelsbetriebe führen. Dieses hat auch die Landesregierung erkannt und mit
dem Entwurf eines sachlichen Teilsplans großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW
nun die Leitlinien für die künftige Einzelhandelssteuerung vorgelegt.
Ziele und Grundsätze des LEP NRW „Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel“
Der vorliegende sachliche Teilplan
besteht aus Zielen und Grundsätzen für den Umgang mit großflächigem
Einzelhandel. Die Ziele sind dabei strikt bindend und können nicht durch
Abwägung überwunden werden. Die Grundsätze sind dagegen zu berücksichtigen,
können aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Insgesamt sind neun Ziele und Grundsätze
im LEP Einzelhandel formuliert worden:
1
Ziel Standorte nur in Allgemeinen
Siedlungsbereichen Kerngebiete
und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten
Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. |
|
2
Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente:
Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei
dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in
zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise
dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt
werden, wenn nachweislich: o
eine
integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht möglich ist und o
die
Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
diese Bauleitplanung erfordert und o
zentrale
Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
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3
Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente:
Beeinträchtigungsverbot Durch
die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit
zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von
Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. |
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4
Grundsatz Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei
der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S.
des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu
erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten
Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde
für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. |
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5
Ziel Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil
zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete
für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit
nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der
zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt.
Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten
Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt
werden. |
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6
Grundsatz Nicht zentrenrelevante
Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der
Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 m² Verkaufsfläche nicht
überschreiten. |
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7
Ziel Überplanung von vorhandenen
Standorten Vorhandene
Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen als
Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und
festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den
genehmigten Bestand zu begrenzen. Ausnahmsweise
kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für eine
funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die
Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
von Gemeinden erfolgt. |
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8
Ziel Einzelhandelsagglomerationen Die
Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb
Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem
Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender
zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie
haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche
Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. |
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9
Grundsatz Regionale
Einzelhandelskonzepte Regionale
Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von
Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. |
Das folgende Schaubild verdeutlicht noch
einmal das Verhältnis der Ziele und Grundsätze untereinander und ihre
Anwendung.
|
Quelle: Eigene Darstellung |
Einordnung des LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel in Bezug auf die Einzelhandelslandschaft von Bergkamen
Die Ziele
1 – 3 stellen vor allem darauf ab, die vorhandenen zentralen
Versorgungsbereiche (ZVB) zu erhalten und zu stärken. In Bergkamen haben diese
ZVB im Rahmen der Neuaufstellung Eingang in den Flächennutzungsplan gefunden
als ein Ziel für die Stadtentwicklung und -planung. Festgelegt sind im
Stadtgebiet fünf ZVB:
·
Stadtmitte
West (Turmarkaden, Kaufland-Komplex)
·
Stadtmitte
Ost (Bereich Marktplatz bis Präsidentenstraße)
·
Schulstraße,
Weddinghofen (zwischen Einmündung Kleiweg und Lindenweg)
·
Jahnstraße,
Oberaden (zwischen Heideweg und Helmstedter Straße)
·
Am
Roggenkamp, Bergkamen-Mitte / Overberge (Geschwister-Scholl-Straße, Am
Roggenkamp, westlich und östlich Werner Straße)
Im Siedlungsschwerpunkt III (Rünthe)
konnte kein ZVB festgelegt werden, da dort die Nahversorgungsfunktion durch
dezentrale Einzelhandelseinrichtungen wahrgenommen wird.
Generell sollen sich großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten (Haupt-) Sortimenten nur in den
zentralen Versorgungsbereichen ansiedeln. In den Erläuterungen zum LEP sind so
genannte zentrenrelevante Leitsortimente (z. B. Schreibwaren, Bekleidung,
Elektrogeräte etc.) vorgegeben, in Bergkamen findet die Sortimentliste aus dem
Einzelhandelskonzept von 2006 Anwendung bei der Definition von nahversorgungs-
und zentrenrelevanten Sortimenten.
Nur zur wohnortnahen Versorgung dürfen auch außerhalb der ZVB
Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m² (großflächig) entstehen, wenn
dadurch die wohnortnahe (Lebensmittel-) Versorgung gewährleistet ist. In
Bergkamen betrifft diese Regelung zum Beispiel die vorhandenen
Discounterstandorte in Rünthe am Westenhellweg und an der Rünther Straße sowie
den Lidl-Markt in Oberaden, die so auf 800 m² erweitern könnten, wenn sie
der wohnortnahen Versorgung dienen. Gleichzeitig ist damit aber auch möglich,
beispielsweise im Westen von Oberaden einen weiteren Einzelhandelsbetrieb mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenen über 800 m² Verkaufsfläche
anzusiedeln, da hier derzeit eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung nicht
gewährleistet ist. Eventuell können so Investoren gewonnen werden, die bisher
mit Verweis auf die fehlende Marktfähigkeit kleinerer Betriebe sich in diesem
Bereich nicht ansiedeln wollen. Weiterhin gilt allerdings, dass diese
Ansiedlung keine wesentliche Beeinträchtigung für die zentralen
Versorgungsbereiche sein darf. Nicht definiert ist, wie sich eine wesentliche
Beeinträchtigung bemisst.
Nicht zulässig sind durch die Regelung
die Schaffung von Sondergebieten zur Neuansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Hauptsortiment außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche wie etwa Bekleidungsgeschäfte oder
Elektronikfachmärkte.
Die Ziele
und Grundsätze 4 – 6 beschäftigen sich mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten. Diese Sortimente sollen nur in einem Maße angesiedelt werden
dürfen, wie es die Kaufkraft der Einwohner der zulässt. Weitere
Ansiedlungswünsche müssen, auch wenn es einen geeigneten Standort im
Stadtgebiet gibt, abgewiesen werden, wenn dadurch die Kaufkraft für die
jeweilige Sortimentsgruppe überschritten wird.
Für Bergkamen lässt sich dieses am Beispiel eines Baumarktes verdeutlichen:
Derzeit verfügt Bergkamen über die beiden Baumärkte Globus und Hagebaumarkt.
Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Flächenproduktivitäten beider
Ketten und ihrer Verkaufsflächen lag der Umsatz im Jahr 2009 bei geschätzten
25 Mio. €. Die einzelhandelsrelevante Kaufkraft betrug im gleichen
Jahr im „Baumarkt-Sortiment“, d. h. bei Baustoffen, Fliesen,
Heimwerkerbedarf, Autozubehör etc. 23,3 Mio. €. Damit wäre die
Ansiedlung eines weiteren Baumarkts in Bergkamen nach den Regelungen des LEP
Einzelhandel nicht mehr möglich.
Die Ziele und Grundsätze 4 – 6 haben vor
dem Hintergrund des immer stärker wachsenden Möbeleinzelhandels ihren Eingang
in den LEP gefunden, wirken jedoch, wie dargestellt auch auf andere Branchen.
Auch wenn in Bergkamen durch diese Regelungen beispielsweise keine weiteren
Baumärkte mehr möglich sind, profitiert die Stadt auch davon, dass in anderen
Städten ebenfalls die Neuansiedlung von Betrieben, die möglicherweise schädlich
für den Bergkamener Einzelhandel sind, auch ausgeschlossen werden.
Ergänzt werden die Aussagen zu den nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten um
die Zielsetzung, dass zentrenrelevante Randsortimente (bei Möbelhäusern
beispielsweise Glas / Porzellan oder Textilien) nicht mehr als 10 %
der Verkaufsfläche ausmachen dürfen.
Anders als die Ziele und Grundsätze 1 –
6, die die Neuansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben regeln
sollen, richtet sich Ziel 7 auf die
Überplanung vorhandener Standorte außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche.
In Bergkamen ist von dieser Zielsetzung der Fachmarktstandort Römerlager
betroffen. Die im LEP festgelegte Beschränkung auf den genehmigten Bestand bzw.
die Zulässigkeit von geringfügigen, für die funktionsgerechte Weiternutzung des
Standortes notwendigen Erweiterungen entspricht auch der generellen kommunalen
Zielsetzung für diesen Standort. Nicht festgelegt ist im neuen LEP, wie sich
die geringfügigen Erweiterungen definieren, hier ist keine Größenordnung
(z. B. 10 % des Bestandes) angegeben.
Ziel
8 beschäftigt sich mit
Einzelhandelsagglomerationen. In den Erläuterungen zum LEP wird ausgeführt,
dass mehrere selbständige, jeweils nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe bei
räumlicher Konzentration schädliche raumordnerische Auswirkungen wie
großflächige Vorhaben haben können. Der Verfestigung und Erweiterung solcher
Agglomerationen soll entgegen gewirkt werden, wenn sie sich außerhalb
Allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) befinden, d. h. beispielsweise in
einem Bereich für Gewerbe und Industrie (GIB) nach dem Regionalplan. Außerdem
soll ihrer Verfestigung und Erweiterung auch entgegengewirkt werden, wenn sie
zwar innerhalb eines ASB aber außerhalb zentraler Versorgungsbereiche liegen.
Von dieser Regelung könnten in Bergkamen einzelne Einzelstandorte betroffen
sein. Wenn etwa im Bereich der Rünther Straße neben den dort angesiedelten
Discountern (unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit), die der Nahversorgung
dienen, sich weitere Einzelhandelsbetriebe ansiedeln würden, könnten diese
Agglomerationseffekte ausgelöst werden. Auch dieses Ziel dient damit der
Zentrenstärkung. Es bleibt allerdings unklar, ab wann die Agglomerationseffekte
eintreten bzw. wie sie bemessen werden.
Nach Grundsatz 9 sind regionale
Einzelhandelskonzepte bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in
die Abwägung einzustellen. Dieser Grundsatz richtet sich vornehmlich an die
Regionalplanungsbehörden. Für die Kommunen wie Bergkamen ist wegen dieses
Grundsatzes allerdings wichtig, dass die kommunale Einzelhandelssituation auch
im regionalen Einzelhandelskonzept richtig dargestellt ist, weil es als
Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Jöne |
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