Betreff
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG)
Vorlage
10/0915
Aktenzeichen
be-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt  die Vorlage, Drucksache

Nr. 10/0915, zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes gibt die Verwaltung des Jugendamtes einen Zwischenbericht:

 

Am 01.01.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten. Erst nachdem durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses über eine verlässliche Finanzierung der Bundesinitiative Familienhebammen und des Netzwerkes Frühe Hilfen eine Einigung erzielt worden ist, erfolgte die Zustimmung zu diesem Gesetz durch Bundestag und Bundesrat. Das Bundeskinderschutzgesetz steht in Verbindung bzw. für die Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz KICK vom 08.09.2005. In diesem Gesetz wurde der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung durch den § 8 a SGB VIII konkretisiert und findet in dem neuen Gesetz seine Fortsetzung. Ursachen und Anstöße für dieses Gesetz waren u. a. die Fälle Pascal 2003, Kevin 2006 und Lea-Sophie 2007. Diese gewaltsamen Tode von Kindern in Verantwortung von Erwachsenen insbesondere im häuslichen Umfeld führten dazu, dass diese gesetzlichen Bestimmungen erlassen worden sind.

 

Durch das KICK ist der Schutz von Kindern in dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich der Jugendhilfe geregelt worden. U. a. führten diese Bestimmungen dazu, dass kreiseinheitlich die Vorgehensweisen bei Fällen von Kindeswohlgefährdung abgestimmt worden sind. Die Stadt Bergkamen hat eine Dienstanweisung für den ASD erlassen, der die Vorgehensweisen in Fällen von Kindeswohlgefährdung entsprechend regelt, u. a. bedeutet dies in dringenden Fällen einen sofortigen Hausbesuch von zwei Kollegen. Bei Gefahr im Verzuge kann dies die Inobhutnahme eines Kindes und die Einschaltung des Familiengerichts zur Folge haben.

 

Durch die Regelung aus dem Jahre 2005 ist auch der freie Träger der Jugendhilfe verpflichtet, sich an diese Regelung zu halten und muss bestimmte Formvorschriften einhalten und mit dem zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine entsprechende Vereinbarung schließen. Dies ist auch im Stadtgebiet Bergkamen für die hier tätigen Jugendhilfeträger gemacht worden.

 

Die zentralen Neuregelungen und Veränderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Kinderschutzes stellen Hilfe und Prävention gegenüber Gewalt gegen Kindern und Jugendlichen in den Mittelpunkt. In den im Bundeskinderschutzgesetz enthaltenen Regelungen ist eine Vielzahl neuer Pflichten und Aufgaben für die Träger der Jugendhilfe begründet. Die Herausforderungen reichen vom Einlösen neuer Beratungsansprüche über verschiedene bzw. verbindlich gestaltete Kooperationsanforderungen bis hin zu der Prüfung, in welchen Fällen von Ehrenamtlichen Führungszeugnisse verlangt werden. Viele der im Gesetz aufgeworfenen Fragen sind noch unbeantwortet. Ausführungsbestimmungen liegen noch nicht vor. Folgende Handlungsfelder sind zu nennen:

 

·         Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (insbesondere
§ 3 KKG), s. auch Tagesordnungspunkt 4

·         Strukturen der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (insbesondere § 4 KKG und § 8 a und 8 b SGB VIII), Beratung anderer Handlungsfelder, Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, Vereinbarungen mit freien Trägern

·         Ausbau der Angebote früher Hilfen - Familienhebammen,
Willkommensbesuche, Bundesmodellprojekt etc. (insbesondere §§ 2 und 3
Abs. 4 KKG)

·         Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Erziehungshilfe (insbesondere §§ 8 b und 45 SGB VIII)

 

Im Moment liegen noch keine verbindlichen Lösungen für diese Fragestellungen vor sondern diese müssen gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe entwickelt werden. Die Aufgabenerfüllung insbesondere die Zurverfügungstellung von Kooperationsstrukturen und der Finanzierung der insoweit erfahrenen Fachkraft sind jedoch Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe, für die  im Moment weder personelle noch finanzielle zusätzliche Ressourcen eingeplant sind.

 

Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat den gesetzlichen Auftrag zur Schaffung von Kooperation und die Finanzierung der insoweit erfahrenen Fachkraft zu erfüllen.

 

Welche personellen bzw. finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen, kann zz. noch nicht beziffert werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Beckmann