Beschlussvorschlag:
Der
Betriebsausschuss nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Logistikpark A 2
1.
Ausgangslage
1.1
Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 16.12.2010
der Verlängerung und Ergänzung des am 02.01.2006 zwischen der
Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises Unna (WfG) und der Stadt
Bergkamen abgeschlossenen Treuhandvertrages zum Logistikpark A 2 nachträglich
in allen Teilen zugestimmt.
Damit wurde einerseits die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2015 verlängert
und andererseits eine Vergütungsregelung für die von der WfG wahrzunehmenden
Aufgaben konkretisiert.
1.2
Gegenstand des Vertrages und Aufgabe der WfG ist es, für die Stadt neben der
Vermarktung der Grundstücke und Koordinierung des Planungsprozesses auch den
Bau der Erschließungsbauwerke, z. B. Straßen, Bodenumlagerung,
Kreisverkehrsplätze, Aufweitung und Anbindung der B 61 einschl. der
Ampelanlagen, Ersatzaufforstungen etc. zu realisieren.
1.3
Für den Stadtbetrieb Entwässerung (SEB) hat die WfG die Aufgabe, die
Entwässerungsanlagen einschl. der Regenrückhaltebecken und der Sonderbauwerke
herzustellen.
1.4
Die WfG erstellt unter Beteiligung von Ing.-Büros die Ausschreibungsunterlagen,
Leistungsverzeichnisse, führt das Vergabeverfahren durch und erteilt unter
Beachtung aller einschlägigen Vorschriften, wie sie für öffentliche
Auftraggeber gelten, die einzelnen Aufträge für die Baumaßnahmen der Stadt und
des SEB.
Auch die Abnahme und Abrechnung der Bauleistungen erfolgt durch die WfG. Mit
Stadt und SEB-Mitarbeitern finden und je nach Erfordernis unter Beteiligung
Dritter (z. B. GSW, Landesbetrieb Straße, Kreis Unna etc.) regelmäßige
Baubesprechungen vor Ort statt, über die immer ein Protokoll geführt und allen
Beteiligten zugeleitet wird.
2.
Finanzierung und Abwicklung
2.1 Aufgaben für die Stadt Bergkamen
Darlehensweise vorfinanziert werden die
von der WfG durchzuführenden Maßnahmen für die Stadt, wie unter 1.2 beschrieben
gem. § 5 des Treuhandvertrages aus dem hier eingerichteten Treuhandkonto, das
regelmäßig mit der Stadt abgeglichen wird. Nach Fertigstellung der
Gesamtmaßnahme erfolgt eine Abrechnung mit der Stadt. Die Finanzierung des
Treuhandkontos erfolgt mit den zu diesem Zweck von der WfG aufgenommenen
Krediten, für die die Stadt gem. § 6 des Vertrages Bürgschaften beizubringen hat.
2.2 Aufgaben für den SEB
Die von der WfG für den SEB durchzuführenden Maßnahmen, wie unter 1.3
beschrieben, werden über die vom Rat beschlossenen und im Betriebsausschuss
vorberatenen Wirtschaftspläne des SEB finanziert.
Der SEB erstattet aufgrund von regelmäßigen Anforderungen der WfG die
entstandenen und von der WfG zur Auszahlung an die verschiedenen Unternehmen
gelangten Aufwendungen.
Der Gesamtbetrag der in den Wirtschaftsplänen der Jahre 2011 - 2012
bereitgestellten Mittel (Buchungsnummer 1/2012.785200) in Höhe von 3,5 Mio. €
entspricht dem im
Stadtentwicklungsausschuss am 08.02.2011, Drucksache 10/0498, vom Planungsbüro Wasser, Umwelt, Verkehr aus
Menden und von denselben Planern im Betriebsausschuss am 28.03.2011, Drucksache
10/0565, vorgestellten Erschließungskonzept. In beiden Sitzungen wurden alle
geplanten Maßnahmen im Detail erläutert und auch die Kosten erläutert. Hierzu
gehörten auch die bezifferten Aufwendungen für die Sonderbauwerke in Form des
Betriebsgebäudes in Höhe von rd. 600 TEUR.
2.3
Die Entwässerungsmaßnahmen insgesamt
wurden mit rd. 3,5 Mio € rentierliche Kosten beziffert, da sie
langfristig in Form der Abschreibungen - wie auch selbstverständlich das
Betriebsgebäude - durch Entwässerungsgebühren und Kanalanschlussbeiträge gegenfinanziert
werden.
Eine Belastung des städt. Haushalts für die Herstellung der
Entwässerungsanlagen sowie der Sonderbauwerke einschl. des Betriebsgebäudes ist
somit nicht gegeben.
2.4
Der Betriebsausschuss hat am 17.10.2011 die Baustelle des Logistikparkes A 2
besichtigt. Dabei wurden sämtliche baulichen Anlagen (abwassertechnische
Anlagen, Betriebsgebäude, verkehrstechnische Anlagen etc.) und deren Standorte
durch die Betriebsleitung und dem beauftragten Planungsbüro Wasser, Umwelt,
Verkehr GmbH, Menden, vorgestellt und die Funktionsweisen erläutert.
Entgegen der damaligen Planung musste das Gebäude jedoch auf Verlangen des
Straßenbaulastträgers der B 61 (freihalten der Sichtwinkelbereiche) nach Norden verschoben werden.
2.5
Der Bauantrag für das Gebäude, nebst Garagenanlage wurde am 24. November 2011
durch die WfG Unna GmbH gestellt und am 20. Dezember 2011 durch das
Bauordnungsamt der Stadt Bergkamen genehmigt. Die Planung wurde durch das
Bergkamener Architekturbüro Heinz Sturm erstellt. Die Realisierung erfolgt
durch die WfG, dem Architekturbüro Sturm in Abstimmung mit dem SEB. Die
Fertigstellung und Inbetriebnahme der Einrichtung ist für August 2012
vorgesehen.
Grundstückseigentümerin bleibt die Stadt Bergkamen; das Gebäude geht nach der
Fertigstellung als Sonderbauwerk in das Anlagevermögen des SEB ein.
Mit dem Umzug in das Gebäude entfällt die bisherige Anmietung der
Sozialeinrichtungen und Garage auf dem städt. Baubetriebshof an der
Bambergstraße. Auch die dortigen zwei Containerstellplätze für SEB - Gerätschaften und Betriebsstoffe werden
aufgelöst. Die Verwaltung der drei handwerklichen Betriebsmitarbeiter, die
bisher vom Baubetriebshof (BBH) gegen Vergütung wahrgenommen wurden, ist jetzt
schon auf den SEB übertragen worden. Alles in allem ergibt sich daraus eine
Reduzierung des bisherigen Aufwandes i. H. von rd. 60 TEUR.
Der die Gebührenkalkulation ab Inbetriebnahme / 2013 zu belastende Aufwand für
das Betriebsgebäude im Logistikpark wird ca. 25 - 30 TEUR im Jahr betragen.
2.6
Das mit dem Betriebsgebäude zu bebauende städt. Grundstück liegt nordwestlich
der Erschließungsstraße der zur gewerblichen Nutzung entsprechend der Vorgaben
des Bebauungsplanes zu veräußernden Flächen und ist nicht Gegenstand des
Vermarktungskonzepts.
3.
Gründe
für die Verlagerung vom Baubetriebshof zum neuen Standort
Konkrete
Gründe die für eine Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes sprechen sind im
Wesentlichen wirtschaftliche Vorteile und arbeitsschutzrechtliche Belange.
- Kostenbetrachtung:
Die jährl. Aufwendungen, die dem SEB vom BBH für Sach- u.
Verwaltungskosten bisher regelmäßig in Rechnung gestellt wurden, belaufen sich
auf rd. 50 - 60 TEUR.
Die Gesamtkosten des neuen Betriebsgebäudes betragen insgesamt rd. 600
TEUR. incl. der Planungs- u. Einrichtungskosten.
Die Verwaltungs- u. Betriebskosten des neuen Gebäudes, incl. Abschreibung für
Abnutzung, summieren sich auf rd. 30 TEUR / p. a.
Daraufhin ergibt sich ein Kostenvorteil i. H. von rd. 25 – 30 TEUR / p. a.
- Arbeitsschutz:
Die auf dem Baubetriebshof für die SEB - Mitarbeiter zur Verfügung
gestellten Sozial- bzw. Umkleidebereiche entsprechen nicht den Anforderungen für Personal aus abwassertechnischen
Anlagen.
Diese Bereiche waren in der Vergangenheit mehrfach durch die Fachkraft
für Arbeitssicherheit bemängelt worden. Aufgrund dieser Tätigkeiten in abwassertechnischen Anlagen sind die
Mitarbeiter erhöhten Belastungen mit infektiösen Stoffen ausgesetzt. Diese
Verunreinigungen fordern konsequente Reinigungsmaßnahmen für die
Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung sowie eine absolute Trennung
der privaten Gegenstände und der gebrauchten Arbeitskleidung. Diese Trennung
muss in abgetrennten Räumen, mit Schleuse durch den Wasch- und Duschbereich
erfolgen, um eine Ausbreitung infektiöser Stoffe in den privaten Bereich oder
gar auf den übrigen Bereich wie z.B. Arbeits- und Aufenthaltsbereiche anderer
Mitarbeiter z.B. des Baubetriebshofes
auszuschließen. Die neue Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe-Sicherheit
und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in
abwassertechnischen Anlagen (Stand: 12/2010) beschreibt konkret die zu
erfüllenden Anforderungen und hat die Betriebsleitung des SEB zu den beschlossenen Maßnahmen verpflichtet.
Bei den fraglichen Mitarbeitern handelt es sich um qualifizierte
Spezialisten, die täglich nicht nur
durch die Prüfung der abwassertechnischen Anlagen die Funktionsfähigkeit
sicherzustellen haben, sondern auch Wartungsarbeiten an den abwassertechnischen
Anlagen vornehmen. Das umfasst u. a. auch den Einsatz des SEB -
Kamerauntersuchungsfahrzeuges sowie die Durchführung von örtlichen
Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Bei den vorgenannten Tätigkeiten
ist der Kontakt mit häuslich bzw. gewerblich verunreinigtem Abwasser nicht zu
vermeiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch bei Spültätigkeiten
bakteriell verunreinigte Aerosole entstehen, die mit der Atmung aufgenommen
werden könnten.
Mit dem Bau des neuen Betriebsgebäudes werden
folgende gesetzliche Anforderungen erfüllt:
1. BioStoffV Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Stand:
12/2008)
Ø
§11
„Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen“ definiert:
-
Es sind
geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen
des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert
und auf ihren Zustand überprüft werden können (Schwarz-Weiß-Anlage).
-
TRBA 220 Technische Regeln
für Biologische Arbeitsstoffe -Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit
biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen- (Stand: 12/2010)
Ø Unter 5.4.1
„Bauliche hygienische Maßnahmen“ werden folgende Maßnahmen als hygienische Mindestanforderung definiert:
-
räumliche
Trennung von Pausen-, Umkleide- und Waschbereichen
-
Möglichkeiten
zur getrennten Aufbewahrung von Arbeits- und Privatkleidung, in denen
verschmutzte Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung
aufbewahrt werden kann. Vorzugsweise soll die Aufbewahrung in 2 Räumen
erfolgen, die durch einen Waschraum verbunden sind.
-
Einrichtungen
zum Trocknen durchnässter Schutz- und Arbeitskleidung bis zur Wiederbenutzung.
-
Einrichtungen
zum Reinigen von verschmutztem Schuhwerk (z. B. Fußmatten, Rost) und
abwaschbarer Schutzkleidung (z. B. Waschanlagen für Stiefel und
Schutzkleidung)
2. GUV-V C5 Abwassertechnische Anlagen (Stand: 01/1997)
Ø
§ 21 „Hygieneeinrichtungen“ Abs. 2 (3) wird in den Betriebsgebäuden
gefordert:
-
In
Betriebsgebäuden von abwassertechnischen Anlagen müssen Einrichtungen vorhanden
sein, in denen die Schutz- und Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung
aufbewahrt werden kann (Schwarz-Weiß-Anlage). Zusätzlich müssen außerhalb von
Aufenthaltsräumen Einrichtungen zum Trocknen durchnässter Schutz- und
Arbeitskleidung bis zur Wiederbenutzung vorhanden sein.
Bedingt durch die
Zentralisierung am neuen Standort ergeben sich weitere Vorteile:
- Zukünftig wird das teilweise, hochwertige
technische Equipment, bestehend aus explosionsgeschützten Kleinwerkzeugen,
Absperrblasen in versch. Durchmessern, Generatoren, Schachtkamera,
Ladegeräten, Selbstrettern, Gaswarngeräte, etc. welches u. a. bisher in
Containern abgelegt wurde, sicher und geordnet gelagert.
Hierzu gehört auch die angemessene Unterbringung der SEB – KFZ in
Garagen. Hierbei handelt es sich um ein hochwertiges
Kamerauntersuchungsfahrzeuges incl. EDV – Einrichtung sowie um ein
Werkstattfahrzeug.
- Die am Standort LP A2 errichteten
abwassertechnischen Anlagen sind als überwachungsintensiv einzustufen.
Bedingt dadurch, dass sich nach der Inbetriebnahme des Gebäudes dort
tägl. MA des SEB einfinden werden, ist
die kontinuierliche Überwachung dieser technischen Anlagen sichergestellt;
Ansonsten wäre der kontinuierliche Einsatz eines „Pumpenwärters“ nicht
auszuschließen sein.
- Anders, als z.B. bei der Feuerwehr oder
dem Rettungsdienst gibt es keine besonderen Anforderungen an den Standort
hinsichtlich der Nähe zum jeweiligen Einsatzort im Stadtgebiet Bergkamen
- Es wird abschließend vorgeschlagen, nach
Inbetriebnahme der Entwässerungseinrichtungen einschl. des
Betriebsgebäudes eine erneute Besichtigung durch den Betriebsausschuss
durchzuführen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Die
Betriebsleitung SEB Mecklenbrauck Betriebsleiter
u. Erster Beigeordneter |
|
|
|
|