hier: Zustimmung zur Leistung einer erheblichen außerplanmäßigen Auszahlung gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt,
bei der Buchungsstelle 12.54.02/0412.7852 eine außerplanmäßige Auszahlung in
Höhe von 347.000,00 €.
Das
Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW erfüllt sich
in Höhe von Buchungsstelle Titel
- 58.000,00 € 12.54.02/0082.7852 Ausbau
Hüchtstraße/Eigenanteil
- 112.000,00 € 12.54.02/0017.6881 KAG-Einnahmen
„Obere Erlentiefenstraße“
- 177.000,00 € 12.54.02/0119.7852 Neubau
von innerörtlichen Straßen
Summe: 347.000,00 €
Die zeitliche
und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.
Sachdarstellung:
Im
Jahr 2010 ergaben Untersuchungen des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
(SEB), dass der Regen- und Schmutzwasserkanal der Oberen Erlentiefenstraße, u.
a. bedingt durch bergbauliche Einwirkungen, erneuert werden muss.
Im
Rahmen der darauffolgenden Kanalplanung stellte sich heraus, dass durch die
anstehende Kanalsanierung die komplett vorhandene Fahrbahn aufgebrochen und
dementsprechend wiederhergestellt werden müsste.
Die
Randbereiche der Oberen Erlentiefenstraße sind unbefestigt und dienten sowohl
als Gehweg, dem ungeordneten Parken und teilweise in den Randbereichen auch zur
Regenwasserentwässerung. Eine geordnete Gehwegwiederherstellung im Zusammenhang
mit den Kanalbauarbeiten des SEB bot sich dadurch an.
Da
die Finanzierung über die übliche Fahrbahnwiederherstellung hinaus nicht dem
Verursacher, dem SEB obliegt, geht somit die Neuordnung der Gehwege und des
ruhenden Verkehrs zu Lasten des Budgets des StA 61.
Die
teilweise Refinanzierung in Höhe von ca. 112.000,00 € erfolgt durch die
Veranlagung der Anlieger der Oberen Erlentiefenstraße nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) im Haushaltsjahr 2012.
Da
die Hauptlast der Finanzierung zu Lasten der Ruhrkohle AG Westfalen besteht,
übernahm diese die Funktion des Auftraggebers, sowohl für den SEB als auch für
das Tiefbauamt der Stadt Bergkamen. Der Kostenanteil für das Budgets des StA 61
beläuft sich nach Submission und Auftragserteilung durch die Ruhrkohle AG auf
325.000,00 € für den Straßenbau, 6.000,00 € für Beschilderung und Markierung
und 16.000,00 € für die Bepflanzung, so
dass sich ein Gesamtkostenpunkt von 347.000,00 € ergibt.
Mittel
in der vg. Höhe sind im Haushalt 2011 bzw. Doppelhaushalt 2012 / 2013 für die
Obere Erlentiefenstraße nicht ausgewiesen.
Demgegenüber
stehen im Jahr 2012 übertragene Mittel in Höhe von 58.000,00 € auf der
Buchungsstelle 12.54.02 / 0082.7852 „Hüchtstraße“ als städt. Eigenanteil zur
Verfügung.
Da
die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Bergkamen als Baulastträger
mittelfristig gegenüber der Hüchtstraße noch gewährleistet ist und notwendige
technische Abstimmungen noch nicht abgeschlossen sind, soll der Ausbau der
Hüchtstraße in den folgenden Jahren zurückgestellt werden.
Zur
Nutzung der Synergieeffekte des anstehenden Kanalbaus mit der Erneuerung der
Fahrbahn in der Oberen Erlentiefenstraße (z. B. verringerte
Baustelleneinrichtungskosten, einmalige Baustellensicherung und
Umleitungskosten) sollen die bereitgestellten Eigenmittel der Stadt Bergkamen
zum Ausbau der Hüchtstraße zugunsten der Oberen Erlentiefenstraße,
Bergkamen-Overberge, in Höhe von 58.000,00 € außerplanmäßig bereitgestellt
werden.
Die
Anlieger der Oberen Erlentiefenstraße werden nach dem KAG, § 8, veranlagt,
wodurch im Jahr 2012 ca. 112.000,00 € auf der Buchungsstelle 12.54.02/0017.6881
vereinnahmt werden. Diese Einnahmen werden zur Deckung der 347.000,00 € auf der
Buchungsstelle 12.54.02/0412.7852 „Ausbau Obere Erlentiefenstraße“ bereitgestellt.
Der
restliche Fehlbetrag in Höhe von 177.000,00 € wird durch Minderung von
Auszahlungen bei der Buchungsstelle 12.54.02/0119.7852 „Neubau von
innerörtlichen Straßen“ zur Deckung herangezogen.
Zur
Leistung dieses Betrages ist die Stadt Bergkamen in diesem Jahr an die
bauausführende Tiefbaufirma gemäß Baubeauftragungsvertrages durch die Ruhrkohle
AG Westfalen verpflichtet.
Aus
dieser Verpflichtung geht hervor, dass die außerplanmäßige Auszahlung sowohl
zeitlich als auch sachlich unabweisbar ist.
Die
Voraussetzungen der außerplanmäßigen Auszahlung ergibt sich aus dem § 83 GO
NRW. Die Unabweisbarkeit ist ausreichender Weise begründet.
Folgende
Mittel können durch das Fachamt aus dem Budgetbereich 61 zur Deckung der
Baukosten in Höhe von 347.000,00 € zur Verfügung gestellt werden:
Buchungsstelle Titel
- 58.000,00 € 12.54.02/0082.7852 Ausbau
Hüchtstraße/Eigenanteil
- 112.000,00 € 12.54.02/0017.6881 KAG-Einnahmen
„Obere Erlentiefenstraße“
- 177.000,00 € 12.54.02/0119.7852 Neubau
von innerörtlichen Straßen
Summe: 347.000,00 €
Somit liegt eine vollständige Deckung
gem. § 83 GO NRW Abs. 1 Satz 2 vor.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Techn. Beigeordneter |
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Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Raupach |
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