Betreff
Wahl einer Vertreterin/eines Vertreters aus dem Integrationsrat als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen sowie Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters
Vorlage
10/0859
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Integrationsrat wählt das Mitglied ______________ als Vertreter/in des Integrationsrates gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG KJHG NRW für den Jugendhilfeausschusses der Stadt Bergkamen. Als Stellvertreterin/Stellvertreter wird das Mitglied ______________ gewählt.

 

Sachdarstellung:

 

Am 25.02.2012 trat das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften“ – beschlossen in der Sitzung des Landtages vom 08.02.2012 - in Kraft.

 

Neben anderen Regelungen erfolgte gemäß Artikel 4 eine „Änderung des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW)“ vom 12. Dezember 1990 in der Fassung vom 25.Juli 2011.  In § 5 AG KJHG NRW wurde nunmehr unter Abs. 1 die lfd. Nummer 8 wie folgt ergänzt bzw. Abs. 2 geändert (s.Fettdruck):

 

㤠5 AG KJHG NRW - Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

 

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Hauptverwaltungsbeamtin/ der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr /ihm bestellte Vertretung;
  2. die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
  3. eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin /ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird;
  4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die /der von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
  5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die /der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
  7. je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt,
  8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.

 

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 

     Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu 

     bestellen.“

 

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung ist beabsichtigt auch Integrationsräte bzw. Integrationsausschüsse an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu beteiligen. Eine analoge Regelung auf Landesebene ist über § 12 AG KJHG NRW für den Landesjugendhilfeausschuss getroffen worden, in den eine Vertreterin/ein Vertreter des Landesintegrationsrates gewählt wird.

 

Für den Integrationsrat der Stadt Bergkamen ist aufgrund der o.g. Änderungen in der Sitzung aus seiner Mitte ein beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss sowie eine Stellvertretung zu wählen.

 

Punkt 2 der Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 09.03.2010 führt zu Wahlen aus:

 

„Wahlen werden - wenn niemand widerspricht - durch offene Abstimmung, sonst durch

Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr

als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige

Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den

Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl

statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.“

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Wenske

Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Vögeding

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Möllmann