Beschlussvorschlag:
Der
Integrationsrat wählt das Mitglied ______________ als Vertreter/in des
Integrationsrates gem. § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG KJHG NRW für den
Jugendhilfeausschusses der Stadt Bergkamen. Als Stellvertreterin/Stellvertreter
wird das Mitglied ______________ gewählt.
Sachdarstellung:
Am 25.02.2012
trat das „Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration
in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften“ –
beschlossen in der Sitzung des Landtages vom 08.02.2012 - in Kraft.
Neben anderen
Regelungen erfolgte gemäß Artikel 4 eine „Änderung des ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG NRW)“ vom 12. Dezember
1990 in der Fassung vom 25.Juli 2011.
In § 5 AG KJHG NRW wurde nunmehr unter Abs. 1 die lfd. Nummer 8 wie
folgt ergänzt bzw. Abs. 2 geändert (s.Fettdruck):
„§ 5 AG KJHG NRW - Beratende Mitglieder
des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem
Jugendhilfeausschuss an:
- die
Hauptverwaltungsbeamtin/ der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr /ihm
bestellte Vertretung;
- die
Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
- eine
Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin /ein Jugendrichter, die/der
von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des
Landgerichts bestellt wird;
- eine
Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die /der von der
Direktorin/dem Direktor des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
- eine
Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestellt wird;
- eine
Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die /der von der zuständigen
örtlichen Stelle bestellt wird;
- je
eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der
jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk
des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der
Religionsgemeinschaft bestellt,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter
des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den
Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.
(2)
Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1
Nummern 3 bis 8 ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
bestellen.“
Mit dieser
gesetzlichen Neuregelung ist beabsichtigt auch Integrationsräte bzw.
Integrationsausschüsse an der Arbeit des Jugendhilfeausschusses zu beteiligen.
Eine analoge Regelung auf Landesebene ist über § 12 AG KJHG NRW für den
Landesjugendhilfeausschuss getroffen worden, in den eine Vertreterin/ein
Vertreter des Landesintegrationsrates gewählt wird.
Für den
Integrationsrat der Stadt Bergkamen ist aufgrund der o.g. Änderungen in der
Sitzung aus seiner Mitte ein beratendes Mitglied in den Jugendhilfeausschuss
sowie eine Stellvertretung zu wählen.
Punkt 2 der
Geschäftsordnung des Integrationsrates vom 09.03.2010 führt zu Wahlen aus:
„Wahlen werden - wenn niemand widerspricht - durch
offene Abstimmung, sonst durch
Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr
als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Nein-Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der
Stimmen, so findet zwischen den
Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl
statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit
entscheidet das Los.“
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
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